
Privatnutzung
Für die private Nutzung eines Firmen-Pkw´s muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Dem Arbeitnehmer steht ein Wahlrecht zu, die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung zu ermitteln oder aufgrund eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Nutzt Du das Fahrzeug nicht in hohem Umfang für private Zwecke, ist die Führung eines Fahrtenbuchs günstiger als die Inanspruchnahme der Bruttolistenpreis-Methode. Allerdings ist die Führung eines Fahrtenbuchs sehr aufwendig, weshalb viele hiervon absehen.
Die Privatnutzung beträgt 1 % des Bruttolistenpreises je Monat.
Definition Bruttolistenpreis: § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
Demnach ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert abzurunden. Weiter ist der Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung heranzuziehen. Der Bruttolistenpreis ist gleichbedeutend mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und schließt die Umsatzsteuer ein.
Sofern Du nicht vorhast den Dienstwagen privat zu nutzen, solltest Du mit dem Arbeitgeber ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot schriftlich vereinbaren.
Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte – 0,03 %-Regelung
Sofern der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für Deine Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt (zum Beispiel LKW-Depot) nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kannst Du die Fahrten, die Du mit dem Dienstwagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte durchführst als Werbungskosten absetzen.
Sollte der Arbeitgeber die Bruttolistenpreismethode von 0,03 % nicht anwenden entstehen Dir keine Kosten, da Du den geldwerten Vorteil nicht versteuerst. Aus diesem Grund kannst Du auch die Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte nicht absetzen.
Dem Arbeitnehmer steht ein Wahlrecht zu, den geldwerten Vorteil nach der 0,03 %-Regelung zu ermitteln oder aufgrund eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen.
Der geldwerte Vorteil beträgt 0,03 % des Bruttolistenpreises je Monat und je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die 0,03 %-Regelung ist im § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG zu finden.
Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte – 0,002 %-Regelung
Nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen lediglich gelegentlich für die Fahrten zum Betrieb (zum Beispiel aufgrund einer Außendiensttätigkeit), kann der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil durch eine Einzelbewertung ermittelt werden.
Der geldwerte Vorteil beträgt 0,002 % des Bruttolistenpreises je tatsächlich durchgeführter Fahrt und je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Voraussetzung hierfür sind Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über die Anzahl der Tage (mit Datum), an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Einzelheiten hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 01.04.2011, BStBl 2011 I Seite 301.
Beachte:
Sofern Du mit dem Dienstwagen weniger als 15 Fahrten pro Monat zur ersten Tätigkeitsstätte zurück legst, ist der geldwerte Vorteil der einzelnen Fahrt mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.
Die 0,002 %-Regelung ist im § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG zu finden.
Beispiel 1 „Fahrtenbuch versus BLP“:
Paul wird von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für betriebliche Fahrten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Bruttolistenpreis beträgt 65.000 €. Im Jahr 2020 sind dem Arbeitgeber folgende Aufwendungen entstanden:
AfA (1/8 der Bruttoanschaffungskosten von 40.000 € | 5.000 € |
Kraftstoff und Reparaturen | 5.000 € |
Steuer und Versicherungen | 1.000 € |
Summe | 11.000 € |
Paul hat mit dem Fahrzeug im Jahr 2020 insgesamt 22.000 Km zurückgelegt. Hiervon entfallen 14.000 Km auf betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeiten, 6.000 Km auf Privatfahrten sowie 2.000 Km auf die Fahrten zum Betrieb. Paul ist hierzu an 250 Tagen jeweils 8 Km zu seinem Betrieb (Hin- und Rückfahrt) gefahren.
Paul führte während des gesamten Jahres 2020 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Lösung 1 „Fahrtenbuch versus BLP“:
Als Nutzungswert zu versteuern gemäß Fahrtenbuchmethode:
Kilometerkostensatz = | 11.000 € : 22.000 km | = | 0,50 €/km |
Privatfahrten: 6.000 Km x 0,50 € | 3.000 € |
Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte: 2.000 Km x 0,50 € | 1.000 € |
Arbeitslohn in Höhe von | 4.000 € |
Als Nutzungswert zu versteuern gemäß BLP-Methode:
Privatfahrten: BLP 65.000 € x 1 % x 12 Monate | 7.800 € |
Fahrten zum Betrieb: BLP 65.000 € x 0,03 % x 12 Monate x 4 Entfernungs-Km | 936 € |
Steuerpflichtiger Nutzungswert insgesamt | 8.736 € |
In seiner Einkommensteuererklärung kann Paul als Werbungskosten ansetzen:
250 Arbeitstage x 4 Entfernungskilometer x 0,30 € | 300 € |
BLP-Methode | Fahrtenbuchmethode | |
Nutzungswert | 8.736 € | 4.000 € |
Beispiel 2 „0,002 %-Regelung“:
Paul wird von seinem Arbeitgeber ein Firmen-PKW für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (20 Kilometer Entfernung) zur Verfügung gestellt. Als Kundenbetreuer sucht Paul lediglich an zwei Tagen die Woche die erste Tätigkeitsstätte auf. An den anderen drei Tagen ist er ausschließlich im Außendienst tätig. Paul nutzt den Firmen-PKW mit einem BLP von 40.000 € und hat im Jahr 2020 die erste Tätigkeitsstätte an 92 Tagen aufgesucht. Sein Arbeitgeber hat 2.880 €
(40.000 € x 0,03 % x 20 Km x 12 Monate) als Arbeitslohn angesetzt.
Paul kann durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, an welchen Tagen er die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.
Der auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Arbeitslohn beträgt 50.000 €.
Welche Eintragungen sind aufgrund des Sachverhalts in der Einkommensteuererklärung 2020 in der Anlage N vorzunehmen?
Lösung 2 „0,002 %-Regelung“:
Aufgrund der Aufzeichnungen kann der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2020 mit dem Einzelwert in Höhe von 1.472 € angesetzt werden.
Einzelbewertung:
BLP 40.000 € x 0,002 % x 92 Fahrten x 20 Km | 1.472 € |
Pauschalbewertung:
BLP 40.000 € x 0,03 % x 20 Km x 12 Monate | 2.880 € |
Die Einzelbewertung ist für Paul günstiger. Bei dieser Methode muss er als zusätzlichen Nutzungswert 1.472 € versteuern. Der Einzelwert beträgt 1.408 € (2.880 € – 1.472 €) weniger als als der Pauschalwert.
Somit kann der Arbeitslohn um 1.408 € auf nunmehr 48.592 € (50.000 € – 1.408 €) gemindert werden.
Bei einem unterstellten Spitzensteuersatz von 30 % ergibt sich eine Steuerminderung von
ca. 422 €.
Bruttoarbeitslohn in Höhe von 50.000 € x 30 % | 15.000 € |
– Bruttoarbeitslohn in Höhe von 48.592 € x 30 % | 14.578 € |
= Steuerminderung | 422 € |
Deine Zuzahlungen mindern Deinen geldwerten Vorteil.
LStH 2021> B. Anhänge > Anhang 14 Entfernungspauschalen:
https://ste-u-err-echt.com/lsth2021-anhang14/
Wissenswertes
Methode
Vom Finanzamt wird nur einer dieser beiden Methoden, Pauschalmethode / Bruttolistenpreismethode
(1 %-, 0,03 %-, bzw. 0,002 %-Regelung) oder Nachweismethode (Fahrtenbuch) akzeptiert. Eine Schätzung der privaten Nutzung des Firmenwagens ist nicht möglich (BFH-Beschluss vom 21.12.2006, VI B 20/06, BFH/NV 2007 S. 716). Welche Methode der Arbeitgeber in der monatlichen Lohnabrechnung anwendet, muss er in Abstimmung mit Dir für jedes Kalenderjahr festlegen. Während des Jahres darf bei demselben Wagen die Methode nicht gewechselt werden (R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 1 LStR 2015; BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 35/12, BStBl. 2014 II S. 643).
Ist die vom Arbeitgeber angewandte Methode für Dich nachteilig, kannst Du in der Steuererklärung zur günstigeren Methode wechseln und dadurch Deinen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn verringern.
Bruttolistenpreis
Der „Listenpreis“ ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Maßgebend ist der inländische Listenpreis, die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem deutschen Neuwagenmarkt gilt (BFH-Urteil vom 09.11.2017, III R 20/16, BStBl. 2018 II S. 278).
Dieser Brutto-Listenpreis umfasst die Umsatzsteuer sowie die Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (Autoradio, Klimaanlage, Sonderlackierung, ABS u.Ä.). Dazu zählen auch werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Diebstahlsicherungssysteme und Navigationsgeräte (R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR 2015; BFH-Urteil vom 16.02.2005, VI R 37/04, BStBl. 2005 II S. 563). Die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Sonderausstattungen werden mit den Werten angesetzt, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben.
Sonderausstattung wird nur berücksichtigt, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Dagegen erhöht der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in einen Firmenwagen nicht den Listenpreis (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09, BStBl. 2011 II S. 361; BMF-Schreiben vom 04.04.2018, BStBl. 2018 I S. 592 Rdnr. 14).
Der ermittelte Listenpreis wird auf volle 100,– € abgerundet.
Nicht zum Listenpreis gehören
- die Kosten für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs,
- der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen,
- Kosten für ein Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung,
- Mehrkosten für eine Panzerung aus Sicherheitsgründen (R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 2.Halbsatz und Satz 7 LStR 2015) sowie
- die Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonderausstattungen, wie zum Beispiel der zweite Pedalsatz eines Fahrschulfahrzeugs (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326 Rdnr. 10).
Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Fahrzeug zum ersten Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch für gebraucht erworbene Fahrzeuge. Maßgebend ist also nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugtyps, sondern des individuellen Fahrzeugs. Bei inländischen Fahrzeugen ergibt sich das maßgebende Datum aus den Zulassungspapieren
(BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326 Rdnr. 11).
Beispiel:
Der Brutto-Listenpreis des Pkw beträgt 40.080,– €. Der Händler gewährt Deinem Arbeitgeber einen Rabatt von 15 %. Hinzu kommen werkseitig eingebaute Sonderausstattungen zum Preis von 3.000 €, die Du bezahlst.
Lösung:
Kaufpreis | 40.080 € |
+ Sonderausstattung | 3.000 € |
= Insgesamt | 43.080 € |
– 15 % Rabatt | 6.462 € |
= Anschaffungskosten für den Arbeitgeber | 36.618 € |
– Deine Zuzahlung | 3.000 € |
= tatsächliche Anschaffungskosten für den Arbeitgeber | 33.618 € |
Bemessungsgrundlage für die Bruttolistenpreismethode ist ist der Listenpreis in Höhe von 43.080 €, abgerundet auf volle 100 € = 43.000 €.
Wichtig: Deine Zuzahlung in Höhe von 3.000 € vermindert zwar nicht den maßgebenden Listenpreis, sie vermindert aber den steuerpflichtigen Nutzungswert.
Was alles mit der 1 %-Regelung abgegolten ist
Mit der Pauschalmethode sind alle Privatfahrten mit dem Firmenwagen abgegolten – unabhängig davon, wie viel Kilometer Du damit privat fährst, wer den Pkw tatsächlich nutzt und welche Kosten der Arbeitgeber trägt. Die 1 %-Regelung erfasst die Gesamtkosten des Fahrzeugs. Auch wenn der Arbeitgeber Dir seine oder eine von ihm angemietete Garage zur Verfügung stellt, fällt keine zusätzliche Steuer an (BFH-Urteil vom 07.06.2002, VI R 145/99, BStBl. 2002 II S. 830).
Nutzt Du für eine selbstständige Nebentätigkeit den Firmenwagen, dessen Kosten der Arbeitgeber in vollem Umfang trägt, kannst Du bei Ansatz der Pauschalmethode (1 %-Regelung) hierfür keine Betriebsausgaben ansetzen (BFH-Urteil vom 16.07.2015, III R 33/14, BStBl. 2016 II S. 44).
Nicht abgegolten mit der 1 %-Regelung sind Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Wagens gehören wie Reisenebenkosten. Dazu zählen Park- und Straßenbenutzungsgebühren sowie Aufwendungen für eine Fähre oder einen Autoreisezug. Soweit die Firma diese Kosten für Privatfahrten übernimmt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt auch für die Übernahme der Kosten eines ADAC-Schutzbriefes (BFH-Urteil vom 14.09.2005, VI R 37/03, BStBl. 2006 II S. 72).
Die Monatswerte (1 % des Listenpreises) brauchst Du aber in zwei Fällen nicht zu versteuern (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl. 2018 I S. 592 Rdnr. 13):
- Wenn Dir der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Tage im Monat zur Verfügung steht, zum Beispiel für eine kurzfristige Außendiensttätigkeit oder einen privaten Umzug. Dann wird der Nutzungswert für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,001 % des Listenpreises pro Fahrtkilometer berechnet. Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen Sie die Kilometerstände notieren.
- Wenn Dir der Firmenwagen für einen vollen Kalendermonat nicht zur Verfügung steht z.B. bei Krankheit, Urlaub oder Abordnung ins Ausland.
Selbst gezahlte Benzinkosten auch bei der
1 %-Regelung abziehbar
Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungswert entweder nach der 1 %-Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode als geldwerten Vorteil versteuern.
In der Praxis müssen die Mitarbeiter häufig Betriebskosten des Fahrzeugs selber tragen, so insbesondere Benzinkosten, Wagenpflege, Garagenkosten. Die Frage ist, ob auch solche Zahlungen steuermindernd verrechnet werden können.
- Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die von Dir selbst getragenen Kosten nicht auf dem Kostenkonto des Arbeitgebers verbucht. Das führt dazu, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers für den Firmenwagen entsprechend niedriger sind und deshalb auch der steuerpflichtige Nutzungswert geringer wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LStR).
- Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode wird der steuerpflichtige Nutzungswert leider nicht vermindert. Denn beim Pauschalansatz von monatlich 1 % des Listenpreises ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten vom Arbeitnehmer übernommen wird. Deshalb ist eine Kürzung des Nutzungswerts wegen selbst getragener Treibstoff- oder Garagenkosten nicht zulässig (R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR).
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf gegen den Fiskus entschieden, dass bei Anwendung der
1 %-Pauchalmethode selbst getragene Benzinkosten doch als Werbungskosten absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 4.12.2014, 12 K 1073/14 E; Revision: VI R 2/15).
- Absetzbar sind zum einen die Benzinkosten, soweit sie auf dienstliche Fahrten entfallen. Denn diese dienen zur Erzielung des steuerpflichtigen Barlohns und sind daher Werbungskosten.
- Absetzbar sind zum anderen die Benzinkosten, soweit sie auf Privatfahrten entfallen. Denn diese dienen zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung und sind somit ebenfalls Werbungskosten.
- Soweit die Benzinkosten auf Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entfallen, sind sie mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar. Eine entsprechende Aufteilung der Benzinkosten ist leicht möglich, denn die gefahrenen Kilometer zur Arbeit und die Gesamtjahresfahrleistung sind auch ohne Fahrtenbuch feststellbar.
Tatsächlich gibt es derzeit eine Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern, deren Arbeitgebern sämtliche KFZ-Kosten tragen, und Mitarbeitern, die ihre Benzinkosten für den Firmenwagen selber zahlen müssen. Nach Auffassung der Richter wird dieser Unterschied mit dem Werbungskostenabzug abgemildert. Falls Du also für Deinen Firmenwagen die Benzinkosten selber zahlen musst, nimm eine Korrektur des vom Arbeitgeber versteuerten Nutzungswert vor und leg gegen den abgelehnten Bescheid Einspruch ein. Verweise dabei auf das Revisonsverfahren VI R 2/15.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/687513/
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