Art 97 § 10a EGAO
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BMF Amtliches AO-Handbuch


AO 2020
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Artikel 97 – Übergangsvorschriften


§ 10a
Erklärungspflicht


(1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Be­steuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.


Quellennachweis:

https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/Einfuehrungsgesetz-zur-Abgabenordnung/Artikel-97-Uebergangsvorschriften/Paragraf-10a/inhalt.html


Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-9/

Stellungnahme der acht Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-3/

Stellungnahme der sechs Spitzenverbände der Kreditwirtschaft

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-2/

§ 149 Abgabenordnung (AO 2021)

https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/

§ 109 Abgabenordnung (AO 2021)

https://ste-u-err-echt.com/109ao/
Art 97 § 10a EGAO

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