
Einseitiges Rechtsgeschäft
=
Eine Willenserklärung
Wie der Name schon vorgibt, geht es darum, dass nur eine Seite ein Rechtsgeschäft vornimmt. Dies bedeutet auch, dass sich dieses einseitige Rechtsgeschäft nicht auf eine andere Willenserklärung bezieht, wie dies bei Verträgen – also zweiseitigen Rechtsgeschäften – der Fall ist.
Beispiele für einseitige, nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
- Auslobung, vgl. § 657 BGB
- Aneignung, vgl. § 958 BGB
- Eigentumsaufgabe, vgl. § 959 BGB
- Testamentserrichtung, vgl. § 2247 Abs. 1 BGB
- Bestätigung, vgl. § 144 BGB
Beispiele für einseitige, empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
- Mahnung
- Kündigung
- Vollmacht
- Genehmigung
- Aufrechnung
- Anfechtung
- Widerruf
- Rücktritt
Quellennachweis
Lexoni:
https://lexoni.de/ratgeber/einseitiges-rechtsgeschaeft-zivilrecht/#:~:text=Unter%20einem%20einseitigen%20Rechtsgesch%C3%A4ft%20versteht%20man%20ein%20Rechtsgesch%C3%A4ft%2C,Aufl.%202019%2C%20Vor%20%C2%A7%C2%A7%20104%20ff.%20Rn.%203%29
Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung
https://ste-u-err-echt.com/willenserklaerung/
Grundlagen des Zivilrechts – Keine Willenserklärung
https://ste-u-err-echt.com/keinewe/
Übungsaufgaben zur Willenserklärung
https://ste-u-err-echt.com/w-uebung-2/
Grundlagen des Zivilrechts – Die Stellvertretung
https://ste-u-err-echt.com/stellvertretung/
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