
Einkommensteuertarif – § 32a EStG
Wie viel Einkommensteuer Du zahlen musst, hängt ab von
- der Höhe Deines zu versteuernden Einkommens,
- dem gültigen Steuertarif und
- Deinem Familienstand.
Der geltende Einkommensteuertarif ist ein progressiver Tarif.
Der Einkommensteuertarif hat 5 Tarifzonen.
Dargestellt ist der Tarif des Jahres 2020 für Alleinstehende (Grundtarif). Bei Verheirateten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags (Splitting-Verfahren):
- Tarifzone I (Nullzone): steuerfreier Grundfreibetrag (Existenzminimum) von 9.408 EUR;
- Tarifzone II: erste linear-progressive Zone von 9.409 EUR bis 14.532 EUR mit einem von 14 % auf 23,97 % steigenden Grenzsteuersatz;
- Tarifzone III: zweite linear-progressive Zone von 14.533 EUR bis 57.051 EUR mit einem von 23,97 % auf 42 % steigenden Grenzsteuersatz;
- Tarifzone IV: erste Proportionalzone von 57.052 EUR an mit konstantem Grenzsteuersatz von 42 %;
- Tarifzone V: zweite Proportionalzone von 270.501 EUR an mit konstantem Grenzsteuersatz von 45 %.
Dieses stetige Ansteigen des Steuersatzes mit steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt. Es wird davon ausgegangen, dass die Leistungsfähigkeit mit steigendem Einkommen überproportional zunimmt. Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen mehr als 270.500 EUR (bzw. 541.000 EUR für Ehegatten) beträgt, gilt für den übersteigenden Teil ein um 3 % erhöhter Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer).
Quellenangabe:
§ 32a EStG (Einkommensteuertarif)
32b EStG (Progressionsvorbehalt)
§ 32d EStG (Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen)
Begriffserläuterungen
Grundfreibetrag | Durch den Grundfreibetrag soll das notwendige Existenzminimum von der Steuer freigestellt werden und damit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen – https://ste-u-err-echt.com/grundfreibetrag/ |
Durchschnittssteuersatz | Der durchschnittliche Steuersatz ermittelt sich, indem die Steuer durch das zu versteuernde Einkommen dividiert wird. |
Progressionszone | In der Progressionszone steigt der Steuersatz mit steigendem Einkommen an. |
Spitzensteuersatz | Der Spitzensteuersatz drückt die maximale Belastung des zu versteuernden Einkommens aus. |
Proportionalzone | Bleibt der Steuersatz gleich, spricht man von einer Proportionalzone. |
Grenzsteuersatz | Der Grenzsteuersatz ergibt sich, wenn die Einkommensteuerbelastung eines Mehr- oder Minderbetrags des jeweiligen zu versteuernden Einkommens festgestellt werden soll. |
Praxis-Beispiel – Grenzsteuersatz berechnen:
Ein lediger Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 20.000 EUR. Aufgrund einer Gehaltserhöhung erhöht sich sein zu versteuerndes Einkommen um 500 EUR. Nach dem Grundtarif fallen für 2020 folgende Steuerbeträge an:
Die zusätzlichen 500 EUR werden mit 132 EUR belastet. Der Grenzsteuersatz der letzten 500 EUR beträgt somit 26,4 %.
Anwendung des Einkommensteuertarifs | Berechnungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. |
Grundtarif | Auf Ledige wird der Grundtarif angewendet. Auf Ehegatten, die die getrennte Veranlagung wählen, wird ebenfalls der Grundtarif angewendet. (Einzelveranlagung von Ehegatten) |
Splittingtarif | – Verheiratete kommen in den Genuss des Splittingtarifs. – Einzelveranlagung mit Witwensplitting: Du wirst im Jahr 2020 zum Witwer. Dann kannst Du im Jahr 2020 und 2021 den Splittingtarif in Anspruch nehmen, soweit Du und Dein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes zusammengelebt habt. (sogenanntes Gnadensplitting) – Einzelveranlagung mit Sondersplitting im Trennungsjahr, wenn Dein bisheriger Ehegatte im Jahr der Trennung wieder geheiratet hat und mit seinem neuen Ehegatten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt. |

Quellenangabe:
§ 32a Absatz 1 EStG (Bemessungsgrundlage)
§ 32a Absatz 5 EStG (Splittingtarif für Verheiratete)
§ 32a Absatz 6 EStG (Splittingtarif in besonderen Fällen)
Bundesfinanzministerium – Einkommensteuertarif
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/E/024_Einkommensteuertarif.html?view=renderHelp
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