
Entgeltfortzahlungspflicht
Der Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitskraft, der Arbeitgeber schuldet die versprochene Vergütung. Was wird aber aus der Vergütung, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht ohne eigenes Verschulden nicht nachkommen kann? Der Mensch kann schließlich krank werden oder es bricht eine Coronavirus (COVID-19) Pandemie aus!
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts würde die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen.
Ist die Leistungserbringung des Arbeitnehmers unmöglich (§ 275 BGB), so entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der Gegenleistung (§ 326 BGB).
Weil sich das Arbeitsrecht im Umfeld der sozialen Marktwirtschaft abspielt, wird die Grundregel des § 326 BGB an einigen Stellen zugunsten des Arbeitnehmers durchbrochen. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer das versprochene Entgelt auch ohne tatsächliche Arbeit.
“Entgelt ohne Arbeit” erhält man hauptsächlich in folgenden Fällen:
Wegen Krankheit | § 3 EFZG |
Bei Störungen des Betriebsablaufs | § 615 BGB |
Wegen vorübergehender Verhinderung | § 616 BGB |
Wegen Mutterschutz | §§ 11, 14 MuSchG |
An gesetzlichen Feiertagen | § 2 EFZG |
Grundsätzlich orientiert sich die Höhe der Entgeltfortzahlungsvergütung daran, was der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Zu berücksichtigen sind hierbei also auch wahrscheinliche Überstunden sowie Akkord und Prämien.
Zum Nachschlagen:
Ratgeber Arbeitsrecht – Entgeltfortzahlungspflicht
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