Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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Höhe des Entlastungsbetrags 


Veranlagungszeitraum1. Kindab 2. KindAnmerkung
2017-20191.908 €2.148 €Ab dem 2. Kind erhöht sich
der Entlastungsbetrag
um 240 € je weiterem Kind.
ab 20204.008 €4.248 €Ab dem Veranlagungszeitraum
2020 erhöht sich der Betrag
um jeweils 2.100 €

Bei den Beträgen handelt es sich um Jahresbeträge. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.


Beispiel:

Petra wohnt mit ihrem Sohn Karlchen (18 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt in Bonn. Petra hat in dem Zeitraum Januar-Juli 01 Anspruch auf den steuerlichen Kinderfreibetrag und Kindergeld. Zum 01.08.01 nimmt Karlchen einen Vollzeit-Job an und begründet in Leverkusen einen eigenen Hausstand.

Petra kann einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 € x 7/12 = 2.338 € von der Summe ihrer Einkünfte abziehen.


Abzugsvoraussetzungen


Für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige ist alleinstehend im Sinne des § 24b Absatz 2 EStG und 
  • zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 

Alleinstehend 

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kannst Du nur in Anspruch nehmen, wenn Du den Tatbestand “Alleinstehend” erfüllst. Hierzu müssen bei Dir die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 

  • In dem entsprechenden Veranlagungszeitraum darfst Du nicht verheiratet sein. Das heißt im Umkehrschluss, dass Du entweder geschieden oder ledig bist oder 
  • Du bist verheiratet, aber seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt lebend, (z.B. Wenn Du den Entlastungsbetrag im Veranlagungszeitraum 2020 in Anspruch nehmen willst, musst Du bereits ab dem 01.01.2020 alleine wohnen) 
  • Du bist verwitwet (bist Du verwitwet, hast Du bereits ab dem Kalendermonat des Todes Deines Ehegatten Anspruch auf den Entlastungsbetrag) oder 
  • Dein Ehegatte lebt im Ausland und ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 EStG oder des § 1a Nr. 2 EStG. 
  • Du darfst keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
    Die Haushaltsgemeinschaft mit Deinem volljährigen Kind ist unschädlich bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
    1. Dir steht für das volljährige Kind der steuerliche Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu,
    2. das volljährige Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, (Berücksichtigung des Kindes höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus),
    3. das Kind sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat,
    4. Dein Kind eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat (Berücksichtigung des Kindes höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus).

Wer bekommt den Entlastungsbetrag ausgezahlt ?

  • Der Entlastungsbetrag geht an den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist. 
  • Falls das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, dem das Kindergeld gezahlt wird. 

Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt? 

  • Du wechselst in die Steuerklasse II. Hierdurch wirst Du bei der Lohnsteuer automatisch durch den Freibetrag entlastet. 

Steuerklasse

https://ste-u-err-echt.com/steuerklasse/

Pandemie

Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2020 erhöht.


Quellennachweis

§ 24b EStG
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/h-Gemeinsame-Vorschriften/Paragraf-24b/inhalt.html


Die wich­tigs­ten steu­er­li­chen Än­de­run­gen 2022

https://ste-u-err-echt.com/2022-2/
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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