
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.
Die nachfolgend genannten steuerlichen Erleichterungen gelten für alle Steuerpflichtigen. Sie finden auf den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin genauso Anwendung wie auf den Freiberufler / die Freiberuflerin oder das kommunale Unternehmen.
Steuervorauszahlungen
Sie können die Steuervorauszahlungen auf Antrag durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung).
Bei im laufenden Jahr wieder steigenden Einkünften ist zu beachten, dass es hierdurch unter Umständen zu einer höheren Abschlusszahlung kommen kann. Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2021 bei Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise betroffen sind von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen.
Ist die Entwicklung der Einkünfte im Jahr 2021 jedoch positiver als erwartet, sollten Sie dies dem Finanzamt mitteilen. In diesem Fall würden die Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden. Dies vermeidet hohe Abschlusszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021.
Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt. Im Antrag müssen Sie schlüssig darlegen, mit welchen Einbußen (Minderung der Einkünfte / Minderung des Gewinns) Sie aufgrund der Corona-Krise rechnen.
Stundungsmöglichkeiten
Sie können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.
Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.
Damit werden die Regelungen desBMF-Schreibens vom 19. März 2020, die bis 31. Dezember 2020 befristet waren, angemessen verlängert.
Die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung liegt im konkreten Einzelfall im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Hierbei werden Ihre individuellen Bedürfnisse und Ihre jeweilige Situation berücksichtigt. Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Es ist sinnvoll, wenn Sie bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (zum Beispiel Ratenzahlung) machen.
Geht es um die Stundung der Gewerbesteuer, ist der zuständiger Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Geht es um die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sprich bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.
Vollstreckungsmaßnahmen
Sie können bis zum 31. März 2021 vollstreckungsrechtliche Erleichterungen beantragen. Bis zum 30. Juni 2021 soll von der Vollstreckung rückständiger oder bis zum 31. März 2021 fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden (Vollstreckungsaufschub). In diesen Fällen können die zwischen dem 19. März 2020 und längstens dem 30. Juni 2021 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen werden. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs über den 30. Juni 2021 hinaus (einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen) ist im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Ratenzahlungen, die über den 31. Dezember 2021 hinausgehen, sind von den Erleichterungen ausgenommen.
Spenden
Darf jede steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben?
Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen durchführen. Die Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2021 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck eingeworben, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Spendenbescheinigung, die der Zuwendende von dem Verein oder der Stiftung erhält, muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ enthalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. Das heißt aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind beispielsweise nicht begünstigt. Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Betroffene der Corona-Krise starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus weiterleiten.
Entgeltliche Tätigkeit steuerbegünstigter Körperschaften
Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen) zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeübt werden?
Krankenhäuser oder auch Alten- und Pflegeheime brauchen aktuell in jeder Hinsicht Hilfe und Unterstützung. Viele steuerbegünstigte Körperschaften helfen daher mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck, wie zum Beispiel des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege beziehungsweise die Förderung der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, genannt ist. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise werden die Finanzämter es nicht beanstanden, wenn bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist. Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2021 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 der Abgabenordnung zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine gemeinnützige Forschungseinrichtung einem Krankenhaus vorhandene Schutzmasken gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Diese umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der umsatzsteuerbegünstigten Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nummer 16 des Umsatzsteuergesetzes genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich. Zudem sind Corona-Abstrichnahmen durch gemeinnützige Vereine gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen nach § 4 Nummer 18 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.
Liquiditätshilfe
Gemäß Pressemitteilung vom 23.04.2020, veröffentlicht vom Bundesministerium der Finanzen erhält der Handel, die Kulturbranche und kleine Unternehmen folgende Liquiditätshilfe:
„Liquiditätshilfe auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das Jahr 2020“. Absehbare Verluste können pauschal mit Gewinnen für das Vorjahr (2019) verrechnet werden; „unbürokratische Teilabschreibungen“. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
Quellennachweis:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=34
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