
Was ist die Grundsteuer?
Gemäß § 1 Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
Die Grundsteuerbefreiung ist in den §§ 3, 4 GrStG geregelt.
Keine Grundsteuer muss zum Beispiel gezahlt werden für:
- Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;
- Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird;
- Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;
Weiter ist die Grundsteuer zu erlassen für (beispielhafte Aufzählung):
- Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
- öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der vorhandene Grundbesitz wird besteuert. Somit ist die Grundsteuer eine sogenannte Objektsteuer. Zum Grundbesitz gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke des Grundvermögens. Beim Grundvermögen werden folgende Grundstücksarten unterschieden:
Unbebaute Grundstücke |
Einfamilienhäuser |
Zweifamilienhäuser |
Wohnungseigentum, also insbesondere die „Eigentumswohnung“ |
Teileigentum |
Mietwohngrundstücke |
Geschäftsgrundstücke |
Gemischt genutzte Grundstücke |
Sonstige bebaute Grundstücke |
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Grundbesitz bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zuzurechnen ist. Das ist in den allermeisten Fällen der Eigentümer des Grundbesitzes. Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
Wann und an wen ist die Grundsteuer zu zahlen?
Die Grundsteuer wird grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung möglich. Die Grundsteuer ist an die jeweilige Gemeinde zu zahlen, in der sich das Grundstück befindet. Sie ist umlagefähig auf Mieterinnen und Mieter.
Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Ausschlaggebend für das Urteil vom 10. April 2018 des Bundesverfassungsgerichts waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen. Es erwies sich als problematisch, dass die zugrundeliegenden Einheitswerte im Westen auf den 01.01.1964 und in den östlichen Bundesländern sogar auf den 01.01.1935 festgestellt wurden. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Einheitswerte regelmäßig alle sechs Jahre ermittelt werden sollten, nach ersten Hauptfeststellung im Jahr 1964 unterblieben jedoch weitere Anpassungen. Deshalb musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern. Der Bundesgesetzgeber hat die Neuregelung, das sogenannte Bundesmodell Ende 2019 verabschiedet. Dieses gilt bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Die neue Grundsteuer soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.
Was ändert sich?
Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer |
Grundsteuerwert: | ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung |
Steuermesszahl: | gesetzlich festgelegt |
Hebesatz: | legt Stadt beziehungsweise Gemeinde fest |
Grundsteuerwert
Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022.
Der bislang ermittelte Einheitswert wird durch einen neu berechneten Grundsteuerwert ersetzt.
Bebaute Grundstücke werden künftig nur noch mithilfe des Ertragswertverfahrens (https://ste-u-err-echt.com/ertrag/) oder des Sachwertverfahrens (https://ste-u-err-echt.com/sachwert/) bewertet.
Steuermesszahl
Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.
Grundsteuer C
Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sogenannte „Grundsteuer C“ soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
Quellennachweis
Finanzverwaltung – FAQ:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/faq_allgemeines_zur_grundsteuer.pdf
Reform der Grundsteuer – Bundesministerum der Finanzen:
https://ste-u-err-echt.com/reform-der-grundsteuer/
Reform der Grundsteuer – Die Bundesregierung
https://ste-u-err-echt.com/grundsteuer/
Reform der Grundsteuer – Bundesministerium der Finanzen
https://ste-u-err-echt.com/reform-der-grundsteuer/
Ertragswertverfahren für Häuser und Wohnungen
https://ste-u-err-echt.com/ertrag/
Sachwertverfahren
https://ste-u-err-echt.com/sachwert/
Grundsteuerreform 2022 – Feststellungserklärung
https://ste-u-err-echt.com/feststellung/
Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten – Bundesministerium der Finanzen
https://ste-u-err-echt.com/faq/
Überblick zur Grundsteuerreform – Wie die Länder das neue Grundsteuerrecht umsetzen
https://ste-u-err-echt.com/laender/
Grundsteuerreform – Gesetzesentwurf der Bundesregierung
https://ste-u-err-echt.com/grundsteuerreform-gesetzesentwurf-der-bundesregierung/
Wo finde ich Informationen zur Grundsteuer und zur Grunderwerbsteuer?
https://ste-u-err-echt.com/grundsteuer-2/
Grundsteuerreform – Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken – NRW
https://ste-u-err-echt.com/grundsteuer-3/
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