
Sachverhalt
Der Fall und die Lösung sind dem Buch „Wirtschaftsrecht für Dummies”, Wiley, 2016, S. 49, 52 f. entnommen.
Katja ist mit Liu und Sebastian verabredet. Sie verspätet sich etwas zum gemeinsamen Treffen. Katja berichtet, sie habe den Bus nehmen müssen. In der Nacht seien mehrere PKW in der Nachbarschaft zerkratzt worden, so auch ihr Wagen. Der Schaden belaufe sich auf 800 EUR. Die Polizei habe sogar jemanden erwischt, einen gewissen Peter; der habe die Wagen aus Ärger über seinen gerade verlorenen Job beschädigt. Kann Katja ihren Schaden von Peter ersetzt verlangen?
Lösungsvorschlag mit Anmerkungen zur Subsumtionstechnik und zum Gutachtenstil
Lösungsvorschlag (Gutachten) | Anmerkung |
Katja könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 800 Euro gegenüber Peter aus § 823 Abs. 1 BGB haben. | Das ist Ihr Obersatz, ganz einfach formuliert aus den vier W-Fragen; und zwar als Hypothese (»könnte«). |
a) Dazu müsste eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter verletzt sein. In Betracht kommt das Eigentum Pkw. | Erstes Tatbestandsmerkmal nennen |
Eine Eigentumsverletzung liegt immer dann vor, wenn eine Sache zerstört oder beschädigt wird. | Definition / Rechtliche Erläuterung |
Peter hat Katjas Wagen zerkratzt. | Subsumtion |
Somit liegt eine Eigentumsverletzung vor. | Ergebnis |
b) Dies müsste vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein. In Betracht kommt insofern vorsätzliches Handeln. | Zweites Tatbestandsmerkmal |
Vorsatz bedeutet mit Wissen und Wollen zu handeln. | Definition / Rechtliche Erläuterung |
Peter handelte »aus Ärger, weil er seinen Job verloren hatte«. Er wusste also was er tat und wollte das auch. | Subsumtion |
Somit handelte er vorsätzlich. | Ergebnis |
c) Darüber hinaus müsste die Rechtsgutsverletzung rechtswidrig sein. | Drittes Tatbestandsmerkmal |
Von der Rechtswidrigkeit wird zunächst ausgegangen, es sei denn, die Verletzungshandlung ist ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt. | Definition / Rechtliche Erläuterung |
Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. | Subsumtion |
Folglich handelte Peter rechtswidrig. | Ergebnis |
d) Schließlich müsste ein Schaden entstanden sein. | Viertes Tatbestandsmerkmal |
Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an einem Recht oder Rechtsgut. | Definition / Rechtliche Erläuterung |
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat Katja durch das Zerkratzen eine Einbuße an ihrem Eigentum erlitten. | Subsumtion |
Somit ist ein Schaden gegeben. | Ergebnis |
Katja hat somit einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gegenüber Peter aus § 823 Abs. 1 BGB. Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach § 249 BGB. Bei Beschädigung einer Sache kann der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden (§ 249 Abs. 2 BGB), hier also die 800 EUR Reparaturkosten. | Am Ende folgt das Gesamtergebnis als Antwort auf Ihren Obersatz als Eingangshypothese konkretisiert durch einen Hinweis zur Art und zum Umfang des Schadensersatzes (§ 249 BGB). |
Hinweis: In diesem kleinen Einstiegsbeispiel wurden weitergehende Kausalitätsaspekte ausgeklammert.
Quelle: Niedostadek, André: Wirtschaftsrecht für Dummies, Wiley-VCH, Weinheim 2016, S. 52 f. : https://wissenschafts-thurm.de/wp-content/uploads/2018/06/Lernen-mit-F%C3%A4llen-Teil-4-Der-Gutachtenstil_Falll%C3%B6sung.pdf
Das Gutachten
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/GUTACHTEN/
Übungsaufgaben und Beispiele zum Gutachten
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/GUTACHTEN-2/
Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/WILLENSERKLAERUNG/
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