
Fall 1 – Sachverhalt
Karl vermietet an Moritz, für dessen Umzug seinen LKW für den Zeitraum 15.07.-17.07. Beide vereinbaren, dass Moritz nach Rückgabe des LKW an Moritz am 17.07. für die Überlassung des Fahrzeugs 150 € zahlt.
Hat Karl einen Anspruch auf die Zahlung von 150 €?
Fall 1 – Lösung
Karl könnte einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 150 € gegenüber Moritz aus § 535 Abs. 2 BGB haben.
[Obersatz als Antwort auf die Frage: „Wer verlangt von wem was woraus?“].
Dazu müsste gemäß § 535 Abs. 1 BGB ein Mietvertrag vorliegen.
[Benennen des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals].
Ein Mietvertrag liegt vor, wenn der Gebrauch eines Gegenstandes gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird.
[Definition des Tatbestandsmerkmals „Mietvertrag“].
Karl und Moritz haben vereinbart, dass Moritz dem Karl seinen LKW, also einen Gegenstand, gegen Zahlung von 150 € für den Zeitraum 15.07.-17.07. überlässt. Somit liegt ein Mietvertrag vor.
[Subsumtion]
Karl hat dem Moritz den LKW tatsächlich für den genannten Zeitraum zur Verfügung gestellt, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ergebnis: Karl kann von Moritz die Zahlung des Mietzinses nach § 535 Abs. 2 BGB verlangen.
Fall 2 – Sachverhalt
Gabriele hat Günter ihren Laptop geliehen. Diesen hätte sie gerne wieder.
Formuliere den Obersatz zu § 604 Abs. 1 BGB.
Subsumiere das Tatbestandsmerkmal Leihvertrag nach § 598 BGB.
Fall 2 – Lösung
Gabriele könnte einen Anspruch auf Herausgabe der geliehenen Sache, den Laptop gegenüber Günter haben, § 604 Abs. 1 BGB.
[Obersatz als Antwort auf die Frage: „Wer verlangt von wem was woraus?“].
Gabriele hat mit Günter einen Vertrag dahingehend geschlossen, dass Gabriele dem Günter ihren Laptop, also einen Gegenstand, ohne Gegenleistung, also unentgeltlich, zur Verfügung stellt. Folglich liegt ein Leihvertrag i. S. d. § 598 BGB vor.
Fall 3 – Sachverhalt
Als Günter den Laptop reinigen will, fällt dieser zu Boden und geht kaputt.
Formuliere den Obersatz zu §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB.
Fall 3 – Lösung
Gabriele könnte einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Günter wegen des zerstörten Laptops nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB haben.
Das Gutachten
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Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung
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Kaufvertrag
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Übungsaufgabe – Schadensersatz
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