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Unternehmen

Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet die Gesundheit und fügt der Wirtschaft ebenfalls Schanden zu. Unternehmen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.

Novemberhilfe / Dezemberhilfe

Schon bisher gibt es für diejenigen Unternehmen, die bereits seit dem 2. November 2020 bundesweit geschlossen sind, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“).

Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe / Dezemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Für sie werden außerordentliche Wirtschaftshilfen im Umfang von mehreren Milliarden Euro bereitgestellt.

Direkt betroffene Unternehmen

Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020, 25. November 2020, 3. Dezember 2020 (und auch momentan) erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten, z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen. Die Antragsfrist zur Auszahlung der Hilfe wurde bis zum 30.04.2021 verlängert.

Indirekt betroffene Unternehmen

Eine Wäscherei zum Beispiel, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen ist. Voraussetzung: Das indirekt betroffene Unternehmen (die Wäscherei) muss 80 Prozent der Umsätze mit dem direkt von der Schließungsmaßnahme betroffenem Unternehmen (dem Hotel) erzielen.

Mittelbar betroffene Unternehmen

Ein Caterer zum Beispiel beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen. Voraussetzung: Der Caterer muss 80 Prozent seiner Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind (die Messe) über Dritte (die Veranstaltungsagentur) erzielen.

Verbundene Unternehmen

(also Unternehmen mit mehreren Töchterunternehmen oder Betriebsstätten)

Unternehmen, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt, indirekt oder mittelbar betroffene Unternehmen entfällt. Beispiel: Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) als auch Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, erhält die Hilfe, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Höhe der Kostenpauschale

Damit den betroffenen Unternehmen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale je Monat ausbezahlt. Mit der November- und der Dezemberhilfe werden Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt.

Sowohl indirekt Betroffene als auch Verbundunternehmen erhalten die volle Hilfe (also bis zu 75 Prozent des Umsatzes), auch wenn sie nur zu 80 Prozent betroffen sind.

Gleiches gilt für sogenannte „Mischbetriebe“, die mehrere wirtschaftliche Aktivitäten in einem Unternehmen verbinden (z. B. Café (geschlossen) und Versandhandel für Kaffee (offen)).

Hilfen oberhalb von 4 Millionen Euro bedürfen dabei noch der Genehmigung der EU-Kommission. Diese Hilfe gilt insbesondere für Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser.

Erzielt ein Unternehmen trotz grundsätzlicher Schließung im November Umsätze, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants, die Speisen außer Haus verkauften, gilt eine flexiblere Sonderregelung.

Antrag

Die Antragstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe. Anträge für die Novemberhilfe bis maximal 1 Million Euro können bereits seit dem 25. November gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ausgezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe durch die Länder. Abschlagszahlungen werden bereits ab dem 26. November über die Bundeskasse gewährt.

Soforthilfe

Kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler haben im Jahr 2020 sehr umfangreiche und rasche Unterstützung erhalten.

Der Bund stellte 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu gewähren. Damit wurden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten gewährt, die nicht zurückgezahlt werden mussten. Die Soforthilfe ergänzte die Programme der Länder.

Eine Antragstellung für das Soforthilfeprogramm ist nicht mehr möglich, da der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist.

Überbrückungshilfe I

Die Überbrückungshilfe I kam in dem Zeitraum Juni 2020 – August 2020 zum Tragen.

Mit dem Anfang Juni 2020 auf den Weg gebrachten Konjunkturpaket hat die Bundesregierung diese zweite Phase der Krisenbewältigung in der Corona-Pandemie eingeleitet. Neben vielfältigen Instrumenten zur Stützung der Konjunktur und zur Förderung von transformativen Investitionen in die Zukunft des Landes wurden auch die akuten Krisenhilfen gezielt weiterentwickelt. Die akute Phase der Krise ist zwar überwunden, aber aufgrund der fortdauernden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie – wie Kontakt- und Reisebeschränkungen – leiden nach wie vor viele Betriebe und andere Einrichtungen unter einem starken Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahr. Diese Situation ist gerade nach Auslaufen der Soforthilfe in vielen Fällen weiterhin existenzbedrohend.

Aus diesem Grund stehen direkte Zuschüsse nun als neues Programm der Überbrückungshilfen für die Monate Juni bis August 2020 allen Soloselbständigen und Freiberuflerinnen sowie Freiberuflern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie gemeinnützigen Organisationen offen.

Auch größere Unternehmen sind für die Überbrückungshilfe antragsberechtigt. Im Gegensatz zu den Soforthilfen sind unabhängig von ihrer Rechtsform nun grundsätzlich praktisch alle Unternehmen in Deutschland antragsberechtigt, sofern sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Jahresumsatz nicht über 750 Mio. € liegt. Sie müssen als Unternehmen oder Organisationen am Markt tätig sein und dürfen sich, wie schon bei der Soforthilfe, nicht schon Ende 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Sind diese Kriterien erfüllt, stehen die Überbrückungshilfen auch allen gemeinnützigen Unternehmen offen. Das Erfolgsmodell Soforthilfe wird somit auf größere Unternehmen und den gemeinnützigen Sektor ausgeweitet.

Antragsvoraussetzung

bei Beantragung der neuen Überbrückungshilfen ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von mindestens 60 % darzulegen. Ist dies der Fall, werden betriebliche Fixkosten in den Monaten Juni, Juli und August 2020 durch die Hilfen gefördert. Die förderfähigen Kosten umfassen einen Katalog aus 13 Elementen. Im Vergleich zur Soforthilfe wurde dieser Katalog um die Kosten für Auszubildende, eine Personalpauschale und spezifische Kosten der Reisebranche erweitert.

So können Unternehmen nun einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten geltend machen, um Personalkosten zu erfassen, die nicht durch das Kurzarbeitergeld abgedeckt sind. Dies betrifft etwa Fälle, in denen Beschäftigte zum Erhalt des Betriebs unabdingbar sind. Auch die stark durch die weltweiten Reisebeschränkungen getroffene Tourismusbranche wird umfangreich gestützt, da nicht nur Provisionen anrechenbar sind, welche aufgrund stornierter Reisen von Reisebüros an Reiseveranstalter zurückzuzahlen waren, sondern auch solche, die noch nicht ausbezahlt worden sind. Ziel dieses Kostenkatalogs ist es, weiterhin die ganze Bandbreite der betrieblichen Fixkosten abzubilden und gleichzeitig auf branchenspezifische Bedürfnisse einzugehen.

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.

Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Überbrückungshilfe III

Neu hinzugekommen ist die sogenannte Überbrückungshilfe III. Sie stand für den Monat Dezember, den seit dem 16. Dezember 2020 bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Seit Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November“- bzw. „Dezemberhilfe“ erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an.

Antragsberechtigte/r

  1. Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Diese Unternehmen können die Überbrückungshilfe III ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis beantragen.
  2. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland. Damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe, was insbesondere auch im Einzelhandel wichtig ist.
  3. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Unternehmen, die die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die beiden Monate (November und Dezember) nicht antragsberechtigt. Leistungen der Überbrückungshilfe II werden angerechnet.

Antrag

Die Antragstellung erfolgt wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter gewissen Voraussetzungen direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung von prüfenden Dritten. Zur Authentifizierung nutzten Sie ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat.

Förderzeitraum

Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

Höhere monatliche Maximalbeträge und Abschlagszahlungen

  • Die monatlichen Höchstbeträge werden deutlich erhöht und vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 Euro bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
  • Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
  • Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Die Fixkostenerstattung ist wie bisher abhängig vom Umsatzrückgang

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • Bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • Bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Welche Kosten werden gefördert?

Es gibt einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können:

Unter anderem werden Mieten und Pachten gefördert. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.

Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern).

Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten).

Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro.

Abschreibungen auf Wirtschaftsgütern bis zu 50 %.

Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019).

Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter), die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, sowie die Pyrotechnikbranche.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“.

  • Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) ansetzen.
  • Die Neustarthilfe steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Soloselbständige

Insbesondere Künstlerinnen und Künstler, sowie Kulturschaffende.

Hilfen

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent (ab Januar 2021) des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro (ab Januar 2021). Dies betrifft den Zeitraum bis Ende Juni 2021. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der nicht zurückzuzahlen ist.

Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen müssen, einmalig 50 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Auszahlung der Neustarthilfe

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthält, gilt ab dem 1. Januar 2021. Sie wird als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel:

Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbstständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren.

Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Hilfe für die Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde für den Zeitraum 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gesenkt. Dies soll als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht sein, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können.

Weitere Regelungen

Künftig müssen öffentliche Unternehmen (z.B. die Kommunen) die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes im Wesentlichen wie private Unternehmen erfüllen. Die entsprechende Übergangsregelung im Umsatzsteuergesetz wird deshalb um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert. Für Unternehmen werden die Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes vorübergehend vereinfacht. Bei Umwandlungen von Unternehmen, etwa durch eine Rechtsformänderung oder durch eine Verschmelzung, sorgt die Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume von acht auf zwölf Monate für Erleichterungen.

Sind die erhaltenen Corona-Unterstützungszahlungen umsatzsteuerpflichtig?

Es handelt sich grundsätzlich um nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zahlungen. Die gewährten Liquiditätshilfen erfolgten nicht in einem Leistungsaustausch, weil sie für keine konkrete Leistung des Unternehmers gewährt wurden, und unterliegen daher nicht der Umsatzbesteuerung. Die Unterstützungszahlungen sind daher weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben noch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG zu berücksichtigen.

Was gilt für Soloselbständige und junge Unternehmen?

Soloselbstständige haben ein Wahlrecht. Sie können alternativ zum Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Junge Unternehmen, die nach Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz zwischen dem durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder dem durchschnittlichen Monatsumsatz seit Gründung wählen.

Besonders betroffene Branchen

Besondere Regeln für den Einzelhandel

  • Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte. Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird daher eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt. Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
  • Einzelhändler können daher unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
  • Missbrauchsoll so weit wie möglich ausgeschlossen und eine effektive Kontrolle gewährleistet werden. Voraussetzung ist daher, dass Unternehmen im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben und direkt von den Schließungsanordnungen betroffen sind. Für Unternehmen, die erst 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregeln.
  • Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen.

Katalog der förderfähigen Kosten erweitert

  • Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
  • Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des Silvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Hier kann eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragt werden. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.
  • Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt. So werden externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 %-tige Pauschale für interne Kosten erhöht und auch bei den Fixkosten berücksichtigt.

Kulturveranstaltungen

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie auf der Homepage www.bundesfinanzministerium.de.

Hilfen für Unternehmen

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „Hilfen für Unternehmen

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