
Rechtsstand 31.12.2020
„Die Corona-Krise stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Mit ihrem Maßnahmenpaket von historischem Ausmaß sorgt die Bundesregierung dafür, die Gesundheit der Bürger zu schützen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen und unseren sozialen Zusammenhalt zu bewahren.”

Es handelt sich hier und das größte Hilfspaket Deutschlands, das es so noch nicht gegeben hat. Zur Finanzierung muss der Bund neue Kredite aufnehmen.
Milliarden-Hilfsprogramme für Deutschland
Um die Gesundheitsversorgung in Krisenzeiten zu sichern, werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Ich zeige hier nur wenige auf. In der Quellenangabe hinterlege ich Euch den Link. Wer Interesse hat, kann sich die einzelnen Punkte dort näher ansehen.
- Die Bundesregierung stellt 3,5 Milliarden Euro zusätzlich bereit, unter anderem für Schutzausrüstung sowie die Entwicklung eines Impfstoffs und von weiteren Behandlungsmaßnahmen.
- Weitere 55 Milliarden Euro stehen für die Pandemiebekämpfung zur Verfügung. Das ist wichtig, um flexibel und kurzfristig auf die Entwicklung der Pandemie reagieren zu können.
- Der Bund spannt einen Schutzschirm für Krankenhäuser, um Einnahmeausfälle und höhere Kosten abzufedern.
- Auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte werden die derzeitigen Einnahmeausfälle abgefedert.
- Der Zoll überwacht die Einhaltung des EU-Ausfuhrverbots für Schutzmasken, Schutzbrillen und Schutzanzüge.
Die Bundesregierung greift Familien unter die Arme, um Einkommen zu sichern:
- Verdienstausfälle von Familien, die sich aus Kita- oder Schulschließungen ergeben, werden weitgehend aufgefangen. Das gilt auch für Selbstständige und Freiberufler.
- Familien, die wegen Kurzarbeit geringere Einkommen haben, erhalten leichteren Zugang zum Kinderzuschlag.
Kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler erhalten sehr umfangreiche und rasche Unterstützung:
- Der Bund stellt 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu gewähren. Damit werden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Soforthilfe ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge werden deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet.
Die Soforthilfe sieht folgende Zuschüsse vor:
- Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro
- Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 Euro.
- Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Selbstständige
Unternehmen jeder Größe erhielten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Die Maßnahmen galten bis zum 31.12.2020 und sind im Corona-Steuerhilfegesetz verankert. Dieses ist am 06. Mai vom Bundeskabinett beschlossen und am 28. Mai vom Bundestag verabschiedet worden. Das Corona-Steuerhilfegesetz findet Anwendung für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen.
Steuerliche Hilfen:
- Die Höhe von Steuervorauszahlungen kann angepasst werden.
Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden.
- Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden.
Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.
Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Diese Maßnahme betrifft die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer ist möglich. Hierzu ist bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag zu stellen.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen von überfälligen Steuerschulden wird bis zum 31.12.2020 verzichtet; Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, werden erlassen. Dies betrifft z.B. die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrsteuer. Sowie die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.
- Liquiditätshilfe auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das Jahr 2020. Absehbare Verluste können pauschal mit Gewinnen für das Vorjahr (2019) verrechnet werden.
- Hilfen für die Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird für den Zeitraum 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt.
Dies ist als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können.
- Weitere Regelungen
Künftig müssen öffentliche Unternehmen (z.B. die Kommunen) die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes im Wesentlichen wie private Unternehmen erfüllen. Die entsprechende Übergangsregelung im Umsatzsteuergesetz wird deshalb um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert. Für Unternehmen werden die Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes vorübergehend vereinfacht. Bei Umwandlungen von Unternehmen, etwa durch eine Rechtsformänderung oder durch eine Verschmelzung, sorgt die Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume von acht auf zwölf Monate für Erleichterungen.
Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer
- Bonuszahlungen an Beschäftigte
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat dafür gesorgt, dass Zahlungen von den Arbeitgebern an ihre Beschäftigte bis zu 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei waren. Dafür wurden die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Möglichkeiten genutzt. „Wir sorgen jetzt dafür, dass Prämien zu 100 Prozent bei den Beschäftigten ankommen“, sagte Scholz.
Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes
Ziel dieser Maßnahme ist die Sicherung vieler Millionen Arbeitsplätze. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen vom Staat 60 (bzw. 67) Prozent des letzten Nettogehalts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 (87) Prozent erhöht. Viele Arbeitgeber stocken aber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf; manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Dies mildert soziale Härten ab. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 6. Mai beschlossen, dass solche Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 Prozent des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Hieran werden die Regeln für die Besteuerung angepasst. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.
Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beschloss das Bundeskabinett im Mai eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, die sich nach der Dauer der Kurzarbeit richtet. Im September 2020 verabschiedete das Kabinett eine Verlängerung dieser Sonderregeln bis Ende 2021 und eine Erweiterung der Bezugszeit auf 24 Monate.
Was gilt für die Erhöhung des Kurzarbeitergelds?
Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds ist abhängig von der Dauer der Kurzarbeit: - In der Vergangenheit zahlte die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
- Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht.
- Bei Beschäftigten mit Kindern beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
- Diese Erhöhungen gelten bereits bis zum 31. Dezember 2020. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts sollen sie für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Steuerliche Hilfen in Bezug auf die Kinder
Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 – Zweites Corona – Steuerhilfegesetz – (BGBl. I S. 1512), werden Familien im Laufe des Kalenderjahres 2020 durch einen Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro unterstützt. Ebenfalls wird der Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für die Kalenderjahre 2020 und 2021 angehoben.
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, entlastet. Dabei handelt es sich um einen Steuerfreibetrag in Höhe von normalerweise 1.908 Euro jährlich. Für die Jahre 2020 und 2021 wird dieser Steuerfreibetrag auf 4.008 Euro jährlich erhöht. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro jährlich pro Kind. Dieser Erhöhungsbetrag bleibt unverändert.
Europäische Antwort auf Corona
Das Coronavirus kennt keine Grenzen und hat nicht nur Deutschland, sondern auch viele unserer Partner in der EU und weltweit hart getroffen. Deutschland macht sich für multilaterale Kooperation und internationale Solidarität stark. Nationale Alleingänge können keine Lösung sein, weder in Europa noch weltweit.
Die europäischen Finanzministerinnen und Finanzminister haben ein Solidaritätspaket in Höhe von 540 Milliarden Euro auf den Weg gebracht, das aus drei Säulen besteht:
1. Staatshilfen: Kreditlinien des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)
2. KMU-Unterstützung: Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank (EIB)
3. Schutz von Arbeitsplätzen: Kurzarbeit-Förderprogramm der EU-Kommission (SURE)
Neben den Soforthilfe-Maßnahmen wird die mittel- bis langfristige Bewältigung der Krise und ihrer Kosten in den nächsten Monaten ein zentrales Thema sein. Deutschland und Frankreich hatten am 18. Mai eine Initiative zur wirtschaftlichen Erholung Europas vorgestellt. Das Ziel: Europa soll gestärkt, geeint und solidarisch aus dieser Krise hervorgehen. Das Kernstück der Initiative ist ein Fonds mit einem Volumen von 500 Milliarden Euro: Fonds zur wirtschaftlichen Erholung/Recovery Fund.
Quellenangabe:
Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte
FAQ „Corona“ (Steuern)
Olaf Scholz zur Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Kampf gegen Corona: Größtes Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
FAQ zum Kinderbonus und zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehen
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