
Überlässt Dir Dein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen, den Du für private Fahrten nutzen kannst, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist.
Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten.
Praxis
Herr Schmitz war in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Firmenwagen zur Verfügung. Vertraglich wurde vereinbart, dass Herr Schmitz den Dienstwagen wie folgt nutzen durfte:
- für Probefahrten und für Vorführfahrten,
- sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte.
Da die Führung eines Fahrtenbuches sehr zeitaufwendig ist, hat Herr Schmitz sich entschlossen auf die Führung eines Fahrtenbuches zu verzichten.

Bei der Steuerfestsetzung hat das Finanzamt die 1 % – Regelung angewendet.
Herr Schmitz hat gegen den betreffenden Steuerbescheid einen Einspruch und anschließend eine Klage eingereicht. Beides jedoch erfolglos. Herr Schmitz ist in Revision gegangen und der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und diese an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die 1 %-Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 2 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-8-abs-2-estg/) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug für betriebliche Zwecke, sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der BFH, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-9-absatz-1-satz-3-nummer-4-und-absatz-2-estg/ und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet.
Im obigen Fall hat das Finanzamt bei der Festsetzung der Einkommensteuer die 1 % – Regelung angewandt, ohne zu prüfen, ob Herr Schmitz den Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzt.
LStH 2021> B. Anhänge > Anhang 14 Entfernungspauschalen:
https://ste-u-err-echt.com/lsth2021-anhang14/
Quellenangabe:
www.Bundesfinanzhof.de
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