
Kein Rechtsgeschäft
=
Keine Willenserklärung
Ein Rechtsgeschäft liegt dann vor, wenn eine oder mehrere Willenserklärungen zu einer Rechtsfolge führen (vgl. Kallwass § 8 D. I.).
Eine Willenserklärung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn sie so konkret formuliert ist, dass sie durch ein bloßes „ja“ angenommen oder durch ein bloßes „nein“ abgelehnt werden kann.
Im Rahmen eines Kaufvertrages müssen mindestens die folgenden drei Merkmale vorliegen, damit eine Willenserklärung gegeben ist:
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
- Kaufparteien
Mehrdeutige, perplexe Erklärung |
Beispiel 1
Thomas findet in seinem Briefkasten den neuesten Katalog von Quelle vor. Er möchte gerne ein Sofa kaufen und schreibt Quelle an. In dem Brief teilt Thomas der Firma Quelle mit, dass er ein Sofa bestelle. Allerdings hat Quelle mehrere Sofas im Angebot.
Beispiel 2
Sarah schreibt an die Deutsche Post -Filiale in Berlin und teilt mit, dass Sie Briefmarken kaufen möchte. Die deutsche Post hat allerdings mehrere Briefmarken im Angebot.
Lösung:
Im Beispiel 1 müsste Quelle nachfragen welches konkrete Sofa der Kunde Thomas und im Beispiel 2 müsste die Post nachfragen welche konkreten Briefmarken Sarah beziehen möchte. Der andere Vertragspartner (hier Quelle und die deutsche Post) müssen nachfragen welcher Gegenstand gemeint ist oder wie hoch der Kaufpreis ist. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine mehrdeutige, perplexe Erklärung, die keine rechtsverbindliche Willenserklärung darstellt.
Aufforderung an den Kunden eine Willenserklärung / Angebot abzugeben |
- Zeitungsanzeigen
- Schaufensterauslagen
- Prospekt
- Werbung im Fernsehen
Beispiel
Der Supermarkt Aldi versendet 500.000 Prospekte. In diesen Prospekten wird unter anderem ein Laptop zum Kaufpreis von 150,00 € angeboten. Von diesen Laptop´s hat Aldi 5.000 Stück auf Lager.
Würden 10.000 Kunden diesen Laptop bestellen, könnte Aldi nur 5.000 mal erfüllen und würde sich bei Nichterfüllung gegenüber 5.000 seiner Kunden schadensersatzpflichtig machen.
Würde also jeder Händler immer die Ware liefern müssen, die er in seiner Werbung anpreist, könnte dies wegen der Schadensersatzansprüche bei Nichterfüllung zu seinem Ruin führen. Deshalb sind Zeitungsanzeigen, Werbebroschüren, Schaufensterauslagen und ähnliche Werbemaßnahmen selbst keine Angeboten, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben, welches dann der Händler, wenn er lieferbereit ist, annehmen kann.
Fehlender Rechtsbindungswille |
Unter dem Rechtsbindungswillen versteht man den Willen des Erklärenden einer Willenserklärung, sich rechtlich zu binden und auf diese Weise eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Kein Rechtsbindungswille und damit kein Rechtsgeschäft und keine Willenserklärung sind bei folgenden Tatbeständen gegeben:
- Gefälligkeiten: Wer Kinder zu Sportveranstaltungen fährt, handelt aus reiner Gefälligkeit. Ersatz der bei einem Autounfall erlittenen Schäden scheidet daher aus, so der BGH: https://ste-u-err-echt.com/bgh/
- Erteilung von Ratschlägen
- Erteilung von Auskünfte
- Hilferufe
Geschäftsunfähige Personen |
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Absatz 1 BGB nichtig. Möchte der Geschäftsunfähige einen Kaufvertrag abschließen, dann entsteht das Recht überhaupt nicht. Es entsteht keine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Es handelt sich bei der Geschäftsunfähigkeit um eine rechtshindernde Einwendung.
Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung
https://ste-u-err-echt.com/willenserklaerung/
Grundlagen des Zivilrechts – Einseitige Willenserklärung
https://ste-u-err-echt.com/einewe/
Übungsaufgaben zur Willenserklärung
https://ste-u-err-echt.com/w-uebung-2/
BGH-Urteil vom 23. Juli 2015, Az. III ZR 346/14 – Fahrt zum Sport ist Gefälligkeit
https://ste-u-err-echt.com/bgh/
Grundlagen des Zivilrechts – Die Stellvertretung
https://ste-u-err-echt.com/stellvertretung/
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