Kinderbetreuungskosten
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Voraussetzung 

Grundsätzlich stellen Kinderbetreuungskosten Sonderausgaben dar. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden können:

  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Soweit das Kind behindert ist, darf das Kind das 25 Lebensjahr nicht vollendet haben, wenn die Behinderung vor dem 25 Lebensjahr eingetreten und das Kind außerstande ist sich selbst zu unterhalten.
  • Das Kind muss zu Deinem Haushalt gehören (das heißt, dass das Kind bei Dir gemeldet sein muss).
    Dein Kind darf vorübergehend auswärtig untergebracht sein zum Beispiel wegen einer Schulausbildung oder weil das Kind im Internat lebt. In diesen Fällen muss sich das Kind aber regelmäßig in Deinem Haushalt aufhalten; übliche Ferienbesuche bis zu 6 Wochen im Jahr reichen nicht aus.
  • Für das Kind besteht ein Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag; somit sind leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder begünstigt, nicht aber Stiefkinder oder Enkelkinder.
  • Du hast Aufwendungen für die Betreuung.
  • Auf Verlangen der Finanzbehörde musst Du eine Rechnung vorlegen können und den Kontoauszug oder den Überweisungsträger als Nachweis der Zahlung.
    Achtung: Barzahlungen werden nicht anerkannt!

Kinderbetreuungskosten sind in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind einzutragen.
045 – Anlage Kind (2019) (vordrucke.de)

Höchstbeträge 



Abzugsfähig sind 2/3 der Kosten, jedoch höchstens 4.000 € je Kind. 

Die Eltern sind verheiratet und beantragen die Zusammenveranlagung 


Bei verheirateten Eltern, die die Zusammenveranlagung beantragen ist es unerheblich wer die Kosten getragen hat. Gleiches gilt im Jahr der Heirat oder im Jahr der Trennung. 

Beispiel: 
Das Ehepaar Schulz hat ein Kind im Alter von 3 Jahren. Im Jahr 2019 fallen Kita-Gebühren in Höhe von 2.000 € an, die von der Mutter gezahlt werden. 

Lösung: 
Das Ehepaar Schulz beantragt in der Einkommensteuererklärung 2019 die Zusammenveranlagung und kann Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.000 € x 2/3 = 1.334 € als Sonderausgaben geltend machen. 

Die Eltern sind verheiratet und beantragen die Einzelveranlagung 

Bei verheirateten Eltern, die die Einzelveranlagung beantragen, werden die Kinderbetreuungskosten bei demjenigen Elternteil berücksichtigt, der die Aufwendungen getragen hat. 
Jeder Ehegatte kann 2/3 seiner tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des halben Höchstbetrags von 2.000 € pro Kind geltend machen (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307). 

Beispiel: 
Das Ehepaar Schulz hat ein Kind im Alter von 3 Jahren. Im Jahr 2019 fallen Kita-Gebühren in Höhe von 2.000 € an, die von der Mutter gezahlt werden. 

Lösung: 
Das Ehepaar Schulz beantragt in der Einkommensteuererklärung 2019 die Einzelveranlagung von Ehegatten. Da Frau Schulz die Kita-Gebühren gezahlt hat, kann Frau Schulz Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.000 € x 2/3 = 1.334 € als Sonderausgaben geltend machen. 
Herr Schulz kann keine Kinderbetreuungskosten geltend machen. 

Eine anderweitige Aufteilung der Höchstbeträge, müssen die Eltern in der Anlage Kind gemeinsam beantragen. Dies geschieht im Vordruck Anlage Kind 2020 in der Zeile 79 “Laut übereinstimmendem Antrag ist für das Kind der Höchstbetrag für die Kinderbetreuung in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt” 
Das ist etwa dann sinnvoll, wenn der eine Elternteil mit seinen abziehbaren Aufwendungen unter 2.000 € pro Kind liegt, der andere aber darüber. 

Beispiel: 
Beim Ehepaar Müller sind für zwei Kinder unter 14 Jahren pro Kind 4.500 € Kinderbetreuungskosten angefallen (zusammen 9.000 €).  Herr Müller hat 7.500 € bezahlt, seine Frau 1.500 €.  

Lösung: 
Bei Einzelveranlagung kann Herr Müller 4.000 € absetzen (2/3 von 7.500 € = 5.000 €, maximal
2.000 € pro Kind) und seine Frau 1.000 € (2/3 von 1.500 €). Das Ehepaar kann aber auch beim Finanzamt beantragen, dass Herr Müller vom gemeinsamen Höchstbetrag für beide Kinder
(8.000,– €) 5.000 € zugesprochen bekommt und seine Frau 3.000 €. Dann kann Herr Müller 
5.000 € absetzen, also 1.000 € mehr, und seine Frau wie zuvor 1.000 €. 

Oder 
Auf gemeinsamen Antrag hin können Herr und Frau Müller auch jeweils 3.000 € (9.000 € : 2 Personen = 4.500 € x 2/3). 

Statt den Höchstbetrag aufzuteilen, können einzeln veranlagte Ehepartner in der “Anlage Sonstiges” der Steuererklärung 2020 auf übereinstimmenden Antrag die gezahlten Kinderbetreuungskosten jeweils zur Hälfte abziehen, auch wenn nur einer von ihnen die Kosten getragen hat. Diese hälftige Aufteilung gilt dann aber für alle Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten. Ausnahmsweise genügt auch ein Antrag des Ehepartners, der die Betreuungskosten getragen hat, wenn dies begründet wird (§ 26a Absatz 2 Satz 3 EStG).

Die Eltern sind nicht verheiratet 

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern darf grundsätzlich nur der Elternteil Kinderbetreuungskosten absetzen, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. 

Schließt also von zusammenlebenden, unverheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag über die Kinderbetreuung ab (z.B. mit der Kita) und zahlt das Entgelt von seinem Konto, dann kann der andere Elternteil trotz gemeinsamer Wirtschaftsführung keine Kinderbetreuungskosten bei sich absetzen (BFH-Urteil vom 25.11.2010, III R 79/09, BStBl. 2011 II S. 450). 

Daher sollte derjenige Partner die Kosten begleichen, bei dem sie sich steuerlich am meisten auswirken. Das sollte bereits zu Jahresbeginn geklärt werden, da bereits erfolgte Überweisungen vom “falschen” Konto sich nachträglich nicht mehr ändern lassen. 

Haben beide Elternteile die Betreuungskosten getragen, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich bis zum halben Höchstbetrag von 2.000 € geltend machen. Sie dürfen aber in der Anlage Kind gemeinsam auch eine andere Aufteilung des Höchstbetrages von 4.000 € pro Kind beim Finanzamt beantragen. 

Beispiel: 
Frau Fuchs und Herr Scherer leben unverheiratet zusammen. Sie haben eine gemeinsame Tochter Anne (drei Jahre). 2015 fielen Kosten von 5.100 € für die Tagesmutter an. Herr Scherer trägt mit
4.200 € den Löwenanteil. Frau Fuchs zahlt die restlichen 900 €.  

Lösung: 
Ohne gesonderten Antrag kann Herr Scherer nur 2.000 € absetzen (2/3 von 4.200 € = 2.800 €, maximal den hälftigen Höchstbetrag von 2.000 €) und Frau Fuchs 600 € (2/3 von 900 €). Zusammen können die Eltern nur 2.600 € als Sonderausgaben geltend machen. 

Um mehr Kosten absetzen zu können, fügen die Eltern ihrer jeweiligen Steuererklärung eine gemeinsame Erklärung bei, dass Herrn Scherer von dem steuerbegünstigten Höchstbetrag von
3.400 € (2/3 von 5.100 €) ein Anteil von 2.800 € zustehen soll. Dann kann Herr Scherer 2.800 € absetzen und Frau Fuchs 600 €, zusammen also 3.400 €. 


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Welche Kosten Du absetzen kannst 

  • Als Kinderbetreuung gilt die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, das heißt die persönliche Fürsorge für das Kind. Ob Sie Ihr Kind zu Hause oder auswärts betreuen lassen, spielt keine Rolle. 
  • Berücksichtigt werden können daher insbesondere Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen. sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen. 
  • Kosten für Inserate oder einen Steuerberater.
  • Eine spielerische und nicht unterrichtsbezogenen Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen anlässlich der Betreuung in einer Kindertagesstätte (BFH-Urteil vom 19.04.2012, III R 29/11, BStBl. 2012 II S. 862). 
  • Die Beschäftigung von Babysittern, Kinderpflegern, Erziehern/Erzieherinnen und Au-pairs.
  • Die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit diese ein Kind betreuen.
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben. 

Keine Kinderbetreuung und damit nicht abziehbar sind 

  • Aufwendungen für jede Art von Unterricht (z.B. Schulgeld) einschließlich Nachhilfeunterricht oder spezielle Extra-Hausaufgabenbetreuung. 
  • die Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes, z.B. in einer Kindertagesstätte. 
  • Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise.
  • Kosten für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musik- oder Computerkurse). 
  • Aufwendungen für Sport- und andere Freizeitbetätigungen, z.B. Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein oder für Reitunterricht. 

Wenn Angehörige das Kind betreuen 

  • Die betreuende Person darf auch ein Angehöriger sein. Jedoch werden Aufwendungen für familieninterne Betreuungsleistungen, die üblicherweise kostenlos erbracht werden, nicht anerkannt. Daher kann beispielsweise ein an die Mutter gezahltes Entgelt für die Kindesbetreuung nicht berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der das Kind betreuenden Person ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich. 
  • Taschengelder für Au-pair-Hilfen sowie freie Verpflegung und Unterkunft für die Betreuerin/den Betreuer, bewertet wie Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 EStG. 
  • Kosten für die Unterkunft in einem Internat ohne Verpflegungskosten,  
    (FinMin. Schleswig-Holstein vom 21.12.2017, ESt-Kurzinformation Nr. 217/25, DStR 2018 S. 414). 
  • Auch ohne ein Zusammenleben ist ein Abzug der Betreuungskosten ausgeschlossen, wenn die betreuende Person einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für das betreute Kind hat (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307 Rz. 4). 
  • Oft sind die Einnahmen für die betreuende Person steuerpflichtig. Das gilt auch bei einer Kindesbetreuung durch Familienangehörige. Prüfe deshalb vorher, ob sich eine steuerpflichtige Betreuung gegen Entgelt für den Angehörigen lohnt. Oft genügt es, wenn wenigstens die im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung angefallenen Fahrtkosten ersetzt werden. 
  • Die Gebühren für eine Kindertagesstätte sind auch dann absetzbar, wenn diese durch Abtretung des Erziehungsgeldes beglichen werden (FG Thüringen vom 17.03.2010, 4 K 828/08, EFG 2010
    S. 1407). 
  • Fahrtkosten der betreuenden Person oder der an diese gezahlte Aufwendungsersatz
    (z.B. Fahrgeld).  
  • Fahrtkosten einer selbstständigen betreuenden Person sind mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrtkosten abzurechnen. 
  • Bei einem Angestelltenverhältnis sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, wenn Deine Wohnung die erste Tätigkeitsstätte der betreuenden Person ist. 
  • Fahrtkostenersatz an einen Ihr Kind betreuenden Angehörigen (z.B. die Oma, deren Taxikosten ersetzt werden) zählt zu den absetzbaren Betreuungskosten, auch wenn die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt (FG Baden-Württemberg vom 09.05.2012, 4 K 3278/11, EFG 2012 S. 1439). 

Nicht absetzbar, weil mit dem Kindergeld abgegolten, sind die folgenden Aufwendungen

  • Die eigenen Fahrtkosten zur Ablieferung des Kindes im bzw. für die Abholung vom Kindergarten, 
  • Verpflegungsaufwendungen und sonstige Sachleistungen für das Kind (z.B. Spielzeug, Kinderbücher und Übernachtungen), 
  • Der Verdienstausfall wegen der persönlichen Betreuung des Kindes (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307 Rz. 5). 
  • Kinderbetreuungskosten, die Dir steuerfrei erstattet werden – z.B. vom Arbeitgeber gezahlte Kindergartenbeiträge, Zuschüsse zu den Kosten einer Kinderbetreuerin bis zu 600 € pro Jahr (OFD Karlsruhe, LSt-Aktuell vom 28.7.2017, Ausgabe 2/2017) oder Kindergartenzuschüsse der Gemeinde –, mindern den Bruttobetrag (nicht den steuerlichen Abzugsbetrag) Ihrer Betreuungskosten (Finanzbehörde Hamburg, Fachinformation vom 18.1.2017, DStR 2017 S. 1267 (BFH 08.02.2017 – X B 138/16). 
  • Übersteigen die Erstattungen Ihre Betreuungskosten, weil sie erst nachträglich gezahlt wurden, ist der Überhang in das Jahr des Abzugs der erstatteten Kosten zurückzutragen und der damalige Steuerbescheid zu ändern. 

Aufteilung gemischter Kosten 

Aufwendungen für gemischte Leistungen, die nur zum Teil absetzbar sind, müssen aufgeteilt werden. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn die Beträge entsprechend aufgeschlüsselt sind. Eine Aufteilung (auch schätzweise) muss insbesondere in den folgenden Fällen erfolgen: 

  • Hat Dein Au-pair-Mädchen im Haushalt geholfen und Deine Kinder betreut, darfst Du die Kosten des Au-pairs pauschal zu 50 % als Kinderbetreuungskosten ansetzen, wenn kein anderer Zeitanteil für die Betreuung vertraglich vereinbart wurde (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307 Rz. 7). Für die anderen 50 % kann es eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geben. 
  • Beschäftigen Sie eine Haushälterin, die sowohl Ihren Haushalt erledigt als auch Ihr Kind betreut, sind nur die für die Betreuung anfallenden Arbeitskosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar. 
  • Sie haben eine Haushälterin, die auch Ihr Kind nach Schulschluss betreut. 60 % der Arbeitszeit entfallen auf den Haushalt, der Rest auf die Betreuung Ihres Kindes. Hier zählen die Kosten für Ihre Haushälterin zu 40 % zu den Kinderbetreuungskosten. Für die restlichen 60 % kann es eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geben. 
  • Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, sind die z.B. auf Nachhilfe oder bestimmte Kurse (z.B. Computerkurs) oder auf eine etwaige Verpflegung entfallenden Entgeltanteile nicht zu berücksichtigen. 
    Hier darf nicht geschätzt werden, sondern es muss von der Schule genau aufgeschlüsselt werden. Das Gleiche gilt natürlich auch für die Kosten der Verpflegung in einer Kita. 

Wie Du Betreuungskosten nachweist 

  • Für selbstständige Babysitterinnen, Tagesmütter und Angehörige genügen Rechnungsblöcke aus dem Schreibwarenhandel. Eine Rechnung ist auch erforderlich, wenn nur Fahrtkostenersatz geleistet wird. 
  • Ist die betreuende Person bei Dir angestellt, lege statt einer Rechnung eine Kopie des schriftlichen Arbeitsvertrages vor. Bei Au-pair-Verhältnissen genügt die Vorlage des Au-pair-Vertrags. 
  • Die bezahlten Leistungen, der Zeitraum der Leistungserbringung sowie Name und Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung müssen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. 
  • Überlässt Du die Betreuung Deines Kindes einem Angehörigen gegen Entgelt, müssen schriftlich klare und eindeutige Vereinbarungen über die Betreuung und die Bezahlung getroffen werden, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und tatsächlich so auch durchgeführt werden. Sonst wird das Finanzamt Deine Aufwendungen nicht anerkennen. 
  • Bei Barzahlung (auch Barscheck) gegen Quittung ist der Steuerabzug nicht möglich, wie der BFH mehrfach entschieden hat (zuletztBFH-Beschluss vom 23.03.2012, III B 126/11, BFH/NV 2012 S. 1126). 
    Daher entfällt der Abzug der Betreuungskosten bei Barzahlung eines Au-pair-Mädchens, auch wenn diese auf Barzahlung besteht (FG Köln vom 10.01.2014, 15 K 2882/13, EFG 2014 S. 1085). Übernimmt ein(e) Minijobber(in) die Kindesbetreuung, ist die Barzahlung ebenfalls steuerschädlich (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13, BStBl. 2015 II S. 583). 

Steuerermäßigung für nicht abziehbare Kosten? 

  • Für Kinderbetreuungskosten kommt grundsätzlich auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht. Das gilt insbesondere für die Betreuung von Kindern ab 14 Jahren im Haushalt der Eltern, für die kein Sonderausgabenabzug möglich ist. Die Steuerermäßigung gibt es aber auch für die Arbeiten im Haushalt, die von der das Kind betreuenden Person mit erledigt werden.
  • Können Ihre Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung nicht möglich (kein Wahlrecht: § 35a Absatz 5 Satz 1 EStG). Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 € je Kind übersteigen, sondern sogar für das nicht abziehbare Drittel (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307 Rz. 30). Es wird also gar nicht auf den tatsächlichen Abzug als Sonderausgaben abgestellt.


Quellenangabe:

www.steuertipps.de
§ 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG
Kinderbetreuungskosten

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