
Zielsetzung
Der Kinderbonus stellt eine finanzielle Entschädigung für die Einbußen dar, die die Familien durch die Corona-Krise hinnehmen mussten und immer noch hinnehmen müssen. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Schließungen der Kitas und der Schulen. All das ist mit finanziellen Einbußen und großen Kraftanstrengungen verbunden.
Anspruchsberechtigte/r
Der Kinderbonus war eine einmalige Zahlung.
Den Kinderbonus haben alle Familien erhalten, die im Jahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat einen Anspruch auf das Kindergeld hatten. Hiervon betroffen waren ca. 18 Millionen Kinder.
Den Kinderbonus erhielten auch Pflegeeltern, soweit sie Kindergeld für das Kind bezogen haben. Eine Anrechnung des Kinderbonus auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfolgte nicht.
Auch Kinder, die in Heimen oder Jugendhilfeeinrichtungen leben, hatten Anspruch auf den Kinderbonus und haben diesen ausgezahlt bekommen, soweit für das Kind Anspruch auf Kindergeld bestand. Der Kinderbonus wurde regelmäßig an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt. Soweit das Kindergeld an das Kind selbst gezahlt worden ist, ist auch der Kinderbonus dem Kind ausgezahlt worden.
Antrag
Ein entsprechender Antrag zwecks Auszahlung des Kinderbonus war nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgte von Amts wegen durch die zuständige Familienkasse.
Zeitpunkt der Auszahlung
Für alle Kinder, für die im Monat September 2020 Anspruch auf das Kindergeld bestand, wurde der Kinderbonus in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Auszahlung erfolgte im September 2020 in Höhe von 200 Euro und die zweite Auszahlung in Höhe von 100 Euro erfolgte im Oktober 2020.
Für jene Kinder, für die im Monat September 2020 kein Anspruch auf das Kindergeld bestand, wurde der Kinderbonus ggf. zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch nicht vor September 2020, ausgezahlt. Auch in diesen Fällen erfolgte die Auszahlung grundsätzlich in zwei Raten.
Auszahlung in zwei Raten
Der Kinderbonus wurde in zwei Raten ausgezahlt, um damit einen starken, konzentrierten Konjunkturimpuls zu setzen, der von den Familien direkt genutzt werden konnte. Mit der Zahlung in zwei Raten wurden nachteilige Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss vermieden. Eine einmalige Auszahlung des Kinderbonus in Höhe von 300 Euro hätte zur Folge gehabt, dass Kinder getrennt lebender Eltern, für die der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, mehr Geld zur Verfügung gehabt hätten, als Kinder, bei denen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Denn: Der Unterhaltsvorschuss, den die Kinder ohne Unterhaltszahlungen in der Regel bekommen, wäre in diesem Falle höher als der Mindestunterhalt.
Steuerliche Auswirkung
Der Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Vielmehr ist er als Steuervergütung zu betrachten. Er ist ein Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs und wird bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der durchzuführenden Vergleichsberechnung (der sog. Günstigerprüfung) zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt.
In der sog. Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob der Ansatz des Kindergeldes und des Kinderbonus für die Familie günstiger ist oder aber die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag. Je höher Ihr Einkommen ist, desto günstiger wirkt der Kinderfreibetrag.
Den Kinderbonus können alle Familien in voller Höhe ausschöpfen, für die bisher für alle ihre Kinder das Kindergeld günstiger war als die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge.
Für alle Familien, für die für alle ihre Kinder die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge größer ist, als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren im Ergebnis nach der Einkommensteuerveranlagung 2020 nicht vom Kinderbonus. Denn, in den Fällen, in denen die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind größer ist als das Kindergeld, jedoch die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag geringer ausfällt, als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus können Familien den Kinderbonus nur zeitanteilig ausschöpfen.
Die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, ist auf der Ebene der Berechtigten nicht eindeutig zu beantworten, weil bei der Vergleichsrechnung für jedes Kind geprüft wird, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist. Bei Eltern mit mehreren Kindern kann es vorkommen, dass für das erste Kind der Kinderfreibetrag und für weitere Kinder das Kindergeld günstiger ist. Gleichzeitig wird bei getrennt lebenden Eltern beiden Elternteilen das Kindergeld, der Kinderbonus und der Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind jeweils zur Hälfte zugerechnet.
Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern profitiert beispielsweise bis zu einem Einkommen von 67.816 Euro in voller Höhe von dem Kinderbonus für alle drei Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen. Ab einem Einkommen von 105.912 Euro wird er in der genannten Konstellation im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2020 vollständig mit den drei Kinderfreibeträgen verrechnet.
Im Ergebnis erhalten rund 80 Prozent der Kinder die volle Entlastung durch den Kinderbonus, rund 20 Prozent werden nur teilweise oder nicht entlastet.
Wird der Kinderbonus angerechnet?
Der Kinderbonus kommt Familien mit kleinem Einkommen zugute. Denn er wird nicht angerechnet. Der Kinderbonus wird weder bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), noch beim Kinderzuschlag oder dem Wohngeld als Einkommen berücksichtigt. Auch beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet.
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