
Krankheitskosten
Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen
sind außergewöhnliche Belastungen
Typische Krankheitskosten sind:
- Medikamente, aufgrund einer ärztlichen Verordnung
- Kosten für ärztliche Behandlungen
- Vorsorgeuntersuchungen
- Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte, auch Privatklinik oder Chefarztbehandlung
- Heilmittel wie z.B. die Brille, Hörgeräte, Schuheinlagen aus dem Sanitätshaus, etc.
- Therapien
Die Aufwendungen für kindergeldberechtigte Kinder können ebenfalls berücksichtigt werden.
Aufwendungen, die nur der Vorbeugung oder der Erhaltung der Gesundheit dienen sollen, stellen keine Krankheitskosten dar.
Fahrtkosten:
Auch die Fahrtkosten und die Parkgebühren zu den Ärzten, den Apotheken sind steuerlich abzugsfähig. Die Fahrtkosten können nach Reisekostengrundsätzen von Dir berücksichtigt werden, d.h.:
Entfernungskilometer x 2 Fahrten (Hin- und Rückfahrt) x 0,30 Euro |
Die Fahrtkosten, die Dir aufgrund von Besuchsfahrten entstehen, kannst Du ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kindes erbringst Du den notwendigen Nachweis durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes. Der Arzt bestätigt Dir, dass Dein Besuch zur Heilung oder Linderung der Krankheit beiträgt.
Nicht abziehbar sind:
- Wellness
- Diätlebensmittel:
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch dann ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt (BFH vom 21.6.2007 – BStBl II S. 880).
Aufwendungen für Arzneimittel i. S. d. § 2 des Arzneimittelgesetzes unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung, wenn die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist (BFH vom 14.4.2015 – BStBl II S. 703). - Medizinische Fachliteratur:
Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen (BFH vom 6.4.1990 – BStBl II S. 958, BFH vom 24.10.1995 – BStBl 1996 II S. 88). - Selbsthilfegruppen
- Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut
Nachweise:
Gemäß dem Gesetzeswortlaut des § 33 EStG müssen Dir die Aufwendungen im Krankheitsfall zwangsläufig erwachsen. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gegenüber der Finanzbehörde belegst Du durch eine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Die notwendigen Nachweise für Kuren und psychotherapeutische Behandlungen erbringst Du durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Erstattungen:
Die Aufwendungen kannst Du in der Höhe ansetzen, in der sie Dir entstanden sind. Das heißt, dass Du die Aufwendungen um den Betrag der Erstattung kürzen musst.
Beispiel:
Am 22.12.2020 begleichst Du Deine Rechnung vom Zahnarzt in Höhe von 2.700 Euro. Die Krankenversicherung hat Dir eine Erstattung in Höhe von 2.000 Euro zugesagt, welche am 15.01.2021 auf Dein Bankkonto überwiesen wird.
Einkommensteuererklärung 2020 | |
Krankheitskosten | 2.700 Euro |
– Erstattung Krankenversicherung | 2.000 Euro |
= Außergewöhnliche Belastungen | 700 Euro |
Die Ersatzleistung ist auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt wird, Du aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konntest (BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14).
Krankenhaustagegeldversicherung: | Krankentagegeldversicherung: |
Die Leistungen sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen (BFH vom 22.10.1971 – BStBl 1972 II S. 177). | Die Leistungen sind – im Gegensatz zu Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung – kein Ersatz für Krankenhauskosten (BFH vom 22.10.1971 – BStBl 1972 II S. 177). |
Die zumutbare Eigenbelastung
Krankheitskosten stellen in dem Umfang außergewöhnliche Belastungen dar, in dem sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Die Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG) wird gestaffelt ermittelt. Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Betragsstufe übersteigt, wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet (BFH vom 19.1.2017 – BStBl II S. 684).
Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) | bis 15.340 EUR | über 15.340 EUR bis 51.130 EUR | über 51.130 EUR |
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer a) nach § 32a Absatz 1, b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 5 % (v. G. d. E) 4 % (v. G. d. E) | 6 % (v. G. d. E) 5 % (v. G. d. E) | 7 % (v. G. d. E) 6 % (v. G. d. E) |
2. bei Steuerpflichtigen mit a) einem Kind oder zwei Kindern, b) drei oder mehr Kindern | 2 % (v. G. d. E) 1 % (v. G. d. E) | 3 % (v. G. d. E) 1 % (v. G. d. E) | 4 % (v. G. d. E) 2 % (v. G. d. E |
Beispiel:
Ein verheiratetes Ehepaar, Kinderlos mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 32.797 € genießt den Splittingtarif.
Gesamtbetrag der Einkünfte | 32.797 € | ||
bis | 15.340 € | x 4 % | =613,60 € |
verbleibender Betrag | 17.457 € | x 5 % | =872,85 € |
Höhe der zumutbaren Eigenbelastung | =1.486,45 € |
Quellenangabe:
https://ste-u-err-echt.com/%c2%a733estg/
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