Rechtsobjekte – Lexikon
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Sachen


Von den Rechtssubjekten sind die Rechtsobjekte zu unterscheiden. Rechtsobjekte sind Sachen und Rechte (vgl. Zerres 2.1).

Alle körperlichen Gegenstände werden als Sachen bezeichnet § 90 BGB. Tiere sind Sachen gleichgestellt § 90a BGB. Sachen lassen sich in bewegliche und unbewegliche Sachen wie Grundstücke und Gebäude unterteilen.

Rechte sind danach zu differenzieren, ob sie nur zwischen bestimmten Personen wirken (relative Rechte wie Ansprüche aus Verträgen) oder gegenüber jedermann Wirkung entfalten (absolute Rechte wie das Eigentum).




Lexikon – Übersicht

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Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung

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