
Die Durchführung Deiner Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigt Dich nicht zum Werbungskostenabzug. Dies besagt der § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 6 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs1-nr5/.
Durch die Überlassung des Dienstwagens trägt im Ergebnis Dein Arbeitgeber Deine Aufwendungen für die Familienheimfahrten.
Praxis
Paul ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Paul hat seinen Familienwohnsitz in Köln und seine Arbeitsstätte befindet sich in Frechen. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 16 Km. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird Paul in München beruflich tätig. Dort hat Paul eine Mietwohnung bezogen, um die Arbeitsstätte “leichter” erreichen zu können. Die Entfernung zu seinem Familienwohnsitz beträgt 570 Km.

Der Arbeitgeber stellt Paul einen Firmen-PKW zur Verfügung. Diesen Dienstwagen nutzt Paul für sämtliche Fahrten, das heißt sowohl für betriebliche Fahrten als auch für Privatfahrten.
Die private Kraftfahrzeugnutzung hat der Arbeitgeber mit der 1 %-Regelung besteuert. Für die von Paul mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten von seinem Familienwohnsitz in Köln zu seiner Arbeitsstätte in Frechen hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Entfernung von 16 Km die 0,03 %-Regelung angewendet.
In der Einkommensteuererklärung beantragte Paul 45 wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen:
45 Fahrten x 570 km x 0,30 € = 1.012,50 €
Das Finanzamt hat dem Antrag nicht entsprochen und diese Werbungskosten nicht berücksichtigt.
Paul hat gegen das Vorgehen vom Finanzamt erfolglos geklagt.
Entscheidungsgründe
Der Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist im § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG –https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs1-nr5/ definiert.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 6 EStG –https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs1-nr5/ kannst Du im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Fahrtkosten für Familienheimfahrten wie folgt absetzen:
- Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten)
- Jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich
- Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsortes
- Die Entfernungspauschale beträgt für die Jahre 2021 – 2026
für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Km der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsortes 0,30 € und für jeden weiteren vollen Kilometer
a) 0,35 € für 2021 – 2023 und
b) 0,38 € für 2024 – 2026
https://ste-u-err-echt.com/§-9-absatz-1-satz-3-nummer-4-und-absatz-2-estg/,
https://ste-u-err-echt.com/pendlerpauschale-ab-2021/,
https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs2-estg/
Die Vorschrift des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 6 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs1-nr5/ berücksichtigt allerdings nur die Kosten, die Dir durch die Inanspruchnahme Deines privaten PKW entstehen. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart (zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) mit einem Dir überlassenen Fahrzeug (Dienstwagen) werden nicht berücksichtigt.
Überlässt Dir Dein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Durchführung einer wöchentlichen Familienheimfahrt im Rahmen einer veranlassten doppelten Haushaltsführung, so ist insoweit der Nutzungswert steuerlich nicht zu erfassen (§ 8 Absatz 2 Satz 5 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-8-abs-2-estg/).
Dem liegt folgender Rechtsgedanke zugrunde:
Nutzt Du einen Dienstwagen für Deine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, kannst Du diese Fahrtkosten nur als Werbungskosten ansetzen, soweit Dein Arbeitgeber die 0,03 %-Regel anwendet.
Somit entsteht Dir ein Aufwand, nämlich in Höhe von:
Bruttolistenpreis x 0,03 % x Entfernungskilometer (für die Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle) x Kalendermonate
Soweit Du Deine Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen durchführst entstehen Dir keine Aufwendungen. Daher kannst Du auch keine Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.
LStH 2021> B. Anhänge > Anhang 14 Entfernungspauschalen:
https://ste-u-err-echt.com/lsth2021-anhang14/
Quellenangabe:
- BFH-Urteil vom 28. Februar 2013, VI R 33/11
- Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 29. September 2010, Az: 5 K 117/10
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