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Pflegekosten von der Steuer absetzen

Verschiedene Ausgaben, die in Verbindung mit der Pflege stehen, sind steuerlich absetzbar. Grundsätzlich lassen sich Pflegekosten geltend machen als:

außergewöhnliche Belastung

oder

haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistung
§ 35 a EStG

Allgemeines:

Die haushaltsnahe Dienstleistung muss in Deinem Haushalt erbracht / ausgeübt werden.

Dein Haushalt muss sich in folgendem „Gebiet“ befinden / gelegen sein:

1.im Inland (Bunderepublik Deutschland),
2.in der Europäischen Union (EU),
3.im europäischen Wirtschaftstraum (EWR).

Begriffsklärung Europäischer Wirtschaftsraum (EWR):

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ferner Island, Liechtenstein und Norwegen.
Quellennachweis: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02-ewr-eu/606444#:~:text=Mitgliedstaaten%20der%20Europ%C3%A4ischen%20Union%20sind,,%20Slowenien,%20Spanien,%20die%20Tschechische#:~:text=Mitgliedstaaten%20der%20Europ%C3%A4ischen%20Union%20sind%3A%20Belgien%2C%20Bulgarien%2C%20D%C3%A4nemark%2C,Slowenien%2C%20Spanien%2C%20die%20Tschechische%20Republik%2C%20Ungarn%20und%20Zypern.

Im Mai 1992 unterzeichneten die damals zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die damaligen Mitglieder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) Österreich, Finnland, Norwegen, Island, Schweden, Schweiz und Liechtenstein im portugiesischen Porto den Vertrag zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Er trat am 1. Januar 1994 (für Liechtenstein: 1. Mai 1995) in Kraft. Die Schweiz konnte allerdings nicht am EWR teilnehmen: Die Schweizer entschieden sich in einem Referendum gegen den Beitritt zum EWR. Inzwischen hat die Schweiz durch „bilaterale Verträge“ mit der EU dennoch den Status eines „quasi-EWR-Mitgliedes“ erreicht.

Quellennachweis: https://www.eu-info.de/europa/eu-eg-ewg/europaeischer-wirtschaftsraum/


Begriffsklärung Europäische Union (EU):

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Quellennachweis: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02-ewr-eu/606444#:~:text=Mitgliedstaaten%20der%20Europ%C3%A4ischen%20Union%20sind,,%20Slowenien,%20Spanien,%20die%20Tschechische#:~:text=Mitgliedstaaten%20der%20Europ%C3%A4ischen%20Union%20sind%3A%20Belgien%2C%20Bulgarien%2C%20D%C3%A4nemark%2C,Slowenien%2C%20Spanien%2C%20die%20Tschechische%20Republik%2C%20Ungarn%20und%20Zypern.

Die Europäische Union beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Das bedeutet, dass jede Tätigkeit der EU auf Verträgen fußt, die von allen EU-Mitgliedstaaten auf freiwilliger und demokratischer Basis angenommen wurden. Wenn zum Beispiel ein Politikbereich in einem Vertrag nicht erwähnt wird, kann die Kommission keinen Gesetzesvorschlag für diesen Bereich vorlegen.

Ein Vertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen EU-Mitgliedstaaten. In ihm sind die Zielsetzungen der EU, die für die EU-Institutionen geltenden Regeln, der Prozess der Entscheidungsfindung und die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten festgelegt.

Verträge werden überarbeitet, um die EU effizienter und transparenter zu gestalten, sie auf den Beitritt neuer Mitgliedstaaten vorzubereiten und um neue Bereiche der Zusammenarbeit (z. B. die gemeinsame Währung) einzuführen.

Im Rahmen der Verträge können die EU-Organe Rechtsvorschriften annehmen, die die Mitgliedstaaten anschließend umsetzen. Der vollständige Wortlaut der Verträge, Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorschläge können in der EUR-Lex-Datenbank des EU-Rechts abgerufen werden.

Quellennachweis: https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/principles-and-values/founding-agreements_de


Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich Dein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt in einem Heim, wie zum Beispiel einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohnbereich und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und Dir eine eigene Wirtschaftsführung ermöglichen.

Pflege- und Betreuungsleistungen:

Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen bzw. Pflegegraden sind nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.

Die Steuerermäßigung steht Dir als pflegebedürftigen Person, aber auch anderen Personen zu. Sie steht anderen Personen zu, wenn diese für Deine Pflege- und / oder Betreuungsleistungen aufkommen und die Pflege / Betreuung in deren Haushalt durchgeführt wird.

Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.

Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben den in Deinem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen

BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, BStBl 2010 II S. 166
Aufwendungen für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Alten(wohn)heims, Pflegeheims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal,
die Dienstleistung des Haus- und Etagenpersonals, dessen Aufgabe neben Deiner Betreuung noch zusätzlich in Deiner Begleitung, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht,
Reinigung des Appartements,
Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement,
Hausmeisterarbeiten,
Gartenpflege,
kleinere Reparaturarbeiten,
die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals,
Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume
Beispielhafte Aufzählung
Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind begünstigt.
Aufwendungen für Pflegekostenergänzungsregelungen oder Beiträge an Einrichtungen (z. B. Solidarkassen), durch welche Du als Heimbewohner ähnlich einer Versicherung Ansprüche erwirbst, in vertraglich definierten Sachverhalten (z. B. bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit) eine Kostenfreistellung oder eine Kostenerstattung zu erhalten, sind nicht begünstigt.

Ausschluss der Steuerermäßigung
bei Berücksichtigung der Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen

Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kannst Du die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Werden im Rahmen des § 33 EStG Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt.

Behinderten-Pauschbetrag

Nimmst Du als pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung Deiner Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG aus, sofern die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind. (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014, BStBl II S. 970).

Das gilt nicht, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG auf Dich übertragen wird (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, BStBl II S. 621) und Du für Pflege- und Betreuungsaufwendungen des Kindes aufkommst.

Arbeitskosten, Materialkosten

Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten für Leistungen, die in Deinem Haushalt erbracht worden sind. Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Arbeitskosten für Leistungen, die außerhalb Deines Haushaltes erbracht wurden, sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.

Versicherungsleistungen

Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung sowie die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets im Sinne des § 17 SGB IX sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 EStG, die keine Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Absatz 3 EStG sind, gewährt werden. Danach sind Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Leistungen der Pflegeversicherung im Sinne des § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld) sind dagegen nicht anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des § 35a Absatz 5 EStG erfüllen

Beispiel:

Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II mit dauerhafter erheblicher Einschränkung seiner Alltagskompetenz erhält im Veranlagungszeitraum 2015 in seinem eigenen Haushalt Pflegesachleistungen in der Form einer häuslichen Pflegehilfe sowie zusätzliche Betreuung. Er nimmt dafür einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Aufwendungen betragen 1.500 €. Die Pflegeversicherung übernimmt die Aufwendungen in Höhe von monatlich 1.144 € (§ 36 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d SGB XI). Darüber hinaus erhält der Steuerpflichtige einen zusätzlichen Kostenersatz nach § 45b SGB XI in Höhe von monatlich 104 €.

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach § 36 SGB XI sowie der Kostenersatz nach § 45b SGB XI sind anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

1.500 € x 12 Monate18.000 €
– (1.144 € + 104 €) x 12 Monate– 14.976 €
verbleibende Eigenleistung3.024 €
3.024 € x 20 % = 604,80 €

Der Steuerpflichtige kann 605 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Steuerpflichtige der Pflegestufe I beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Im Veranlagungszeitraum 2015 erhält sie monatlich 244 €. Die Steuerpflichtige nimmt zur Deckung ihres häuslichen Pflege- und Betreuungsbedarfs zusätzlich einzelne Pflegeeinsätze eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich 2.400 €.

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Das Pflegegeld ist nicht anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

2.400 € x 20 % = 480 €

Die Steuerpflichtige kann 480 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II nimmt im Veranlagungszeitraum 2015 die ihm nach § 36 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d SGB XI zustehende Sachleistung nur zur Hälfte in Anspruch (572 € / Monat). Er erhält daneben ein anteiliges Pflegegeld (§ 38 in Verbindung mit § 37 SGB XI) in Höhe von monatlich 229 €. Die durch die Pflegeversicherung im Wege der Sachleistung zur Verfügung gestellten regelmäßigen professionellen Pflegeeinsätze werden durch den Steuerpflichtigen durch gelegentliche zusätzliche Beauftragungen eines Pflegedienstes ergänzt. Die Aufwendungen hierfür betragen jährlich 2.400 €; hierfür werden keine Pflegesachleistungen gewährt. Die weiteren Pflege- und Betreuungsdienstleistungen erfolgen durch Freunde des Steuerpflichtigen, von denen eine Person im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV zu einem Monatslohn einschließlich der pauschalen Abgaben in Höhe von 420 € beschäftigt wird. Einen Teil des Pflegegeldes leitet der Steuerpflichtige an die anderen Hilfspersonen weiter.

Die Inanspruchnahme des Pflegedienstes ist nach § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG begünstigt. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nicht anzurechnen. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis fällt unter § 35a Absatz 1 EStG.

Die Steuerermäßigung für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

420 € x 12 Monate5.040 €
5.040 € x 20 % = 1.008 €, maximal 510 €

Der Steuerpflichtige kann 510 € (= Höchstbetrag) als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Die Steuerermäßigung für die zusätzlich zu den Sachleistungen der Pflegeversicherung selbst finanzierten externen Pflegeeinsätze wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

2.400 € x 20 % = 480 €
510 € + 480 € = 990 €

Der Steuerpflichtige kann (510 € + 480 € =) 990 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person der Pflegestufe II nimmt im Veranlagungszeitraum 2015 in ihrem eigenen Haushalt einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Gesamtaufwendungen hierfür betragen 1.800 €. Durch die Pflegeversicherung werden Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 Nummer 2d SGB XI in Höhe von 1.144 € monatlich übernommen. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen trägt der Sohn in Höhe von monatlich 656 €.

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die der Sohn eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach § 36 SGB XI sind anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

Steuerpflichtiger:
1.800 € x 12 Monate (Pflegekosten)21.600 €
– 1.144 € x 12 Monate (Pflegeversicherung)13.728 €
Eigenleistung des Sohnes (656 € x 12 Monate) 7.872 €
7.872 € x 20 % = 1.574,40 €

Der Sohn kann 1.575 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“) beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Im Veranlagungszeitraum 2015 erhält er monatlich 458 €. Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich von seiner Tochter betreut und gepflegt. Er reicht das Pflegegeld an die Tochter weiter. Zu ihrer Unterstützung beauftragt die Tochter gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst. Die Aufwendungen hierfür haben 2015 insgesamt 2.400 € betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen.

Bei der Beauftragung des Pflegedienstes handelt es sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die die Tochter eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die an sie weitergeleiteten Beträge nach § 37 SGB XI sind nicht anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird bei der Tochter für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

2.400 € x 20 % = 480 €

Die Tochter kann 480 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.

Den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG kann die Tochter nicht in Anspruch nehmen, da sie, durch Weiterleitung des Pflegegeldes durch den Vater an sie, Einnahmen im Sinne des § 33b Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG erhält und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch für den Vater verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten (vgl. H 33b „Pflege-Pauschbetrag“ EStH).

Beispiel:

Ein pflegebedürftiges Ehepaar lebt mit seiner Tochter in einem Haushalt. Der Vater hat Pflegestufe II, die Mutter Pflegestufe I. Der Vater wird täglich durch einen professionellen Pflegedienst gepflegt und betreut. Die Aufwendungen wurden 2015 von der Pflegeversicherung als Pflegesachleistung in Höhe von monatlich 1.144 € übernommen (§ 36 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d SGB XI). Die Mutter hat 2015 Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von monatlich 244 € bezogen. Bei ihrer Pflege hilft die Tochter. Sie erhält als Anerkennung das Pflegegeld von der Mutter.

Die monatlichen Aufwendungen für den Pflegedienst des Vaters betragen nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung 440 €. Zu ihrer Unterstützung beauftragt die Tochter gelegentlich zusätzlich einen Pflegedienst für die Mutter. Die Aufwendungen hierfür haben 2015 insgesamt 1.800 € betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen.

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die die Eltern und die Tochter eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können. Die Beträge nach § 37 SGB XI sind nicht anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

Eltern: Eigenleistung 440 € x 12 Monate5.280 €
5.280 € x 20 % = 1.056 €

Die Eltern können 1.056 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.

Tochter: Eigenleistung1.800 €
1.800 € x 20 % = 360 €

Die Tochter kann 360 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Zahlungszeitpunkt

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Absatz 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 31. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.

Nachweis

Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass Du für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hast und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (§ 35a Absatz 5 Satz 3 EStG).

Zahlungsarten

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist, die durch eine Einzugsermächtigung oder im SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.

Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden (BFH-Urteil vom 20. November 2008, BStBl 2009 II S. 307). Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.


Quellennachweis:

BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2020, Anhang 27b, II Steuerermäßigungen: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/C-Anhaenge/Anhang-27b/II/inhalt.html


Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Du zählst zu dem begünstigten Personenkreis der pflegebedürftigen Person, sofern mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz wird die bisher nach § 45a SGB XI a. F. festgestellte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz ab 1.1.2017 von den §§ 14 und 15 SGB XI mit erfasst.

Der Nachweis über Deinen Pflegegrad forderst Du bei der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt an. Deinen Behindertenausweis musst Du ebenfalls der Finanzbehörde vorlegen. 

Pflegekosten von Personen, die keinen Schweregrad der Pflegebedürftigkeit haben und keine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde und ambulant gepflegt werden, können ohne weiteren Nachweis auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind.

Eigene Pflegeaufwendungen

Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und / oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim. 

Ob die Pflegebedürftigkeit bereits vor Beginn des Heimaufenthalts oder erst später eingetreten ist, ist ohne Bedeutung (>BMF vom 20.01.2003 – BStBl I S. 89).

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen (>BFH vom 14.04.2011 – BStBl II S. 701).

Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Behinderten-Pauschbetrag

Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 EStG (Behinderten-Pauschbetrag) schließt die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen nach Absatz 2 im Rahmen des § 33 EStG aus. 

Unabhängig von einer Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 5 EStG können Eltern ihre eigenen zwangsläufigen Aufwendungen für ein behindertes Kind nach § 33 EStG abziehen.

Pflegeaufwendungen für Dritte

Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit Dir gegenüber Vermögenswerte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.

Pflegeaufwendungen (z. B. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim), die Dir infolge der Pflegebedürftigkeit einer Person erwachsen, der gegenüber Du zum Unterhalt verpflichtet bist (z. B. Deinen Eltern oder Deinen Kindern), können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern die tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den reinen Unterbringungskosten abgegrenzt werden können (>BFH vom 12.11.1996 – BStBl 1997 II S. 387). Zur Berücksichtigung von besonderem Unterhaltsbedarf einer unterhaltenen Person (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit) neben typischen Unterhaltsaufwendungen >BMF vom 02.12.2002 (BStBl I S. 1389). Aufwendungen, die Dir für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Heim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i. S. d.  § 33 EStG dar (>BFH vom 30.06.2011 – BStBl 2012 II S. 876). Ob die Pflegebedürftigkeit bereits vor Beginn des Heimaufenthalts oder erst später eingetreten ist, ist ohne Bedeutung (>BMF vom 20.01.2003 – BStBl I S. 89). Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die im Vergleich zu den Kosten der normalen Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten für Unterbringung und Verpflegung (>BFH vom 30.06.2011 – BStBl 2012 II S. 876).

Ersatz von dritter Seite

Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt bei Dir zu steuerpflichtigen Einnahmen. (>BHH vom 14.03.1975 – BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 – BStBl 1995 II S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, Du aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen kannst (>BFH vom 21.08.197 – BStBl 1975 II S. 14). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (>BFH vom 20.09.1991 – BStBl 1992 II S. 137 und vom 18.6.1997 – BStBl II S. 805). Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen (z. B. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) steht dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht entgegen (>BFH vom 11.11.2020 – BStBl 2011 II S. 969). Der Abzug von Aufwendungen nach § 33 EStG ist ausgeschlossen, wenn Du eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom 06.05.1994 – BStBl 1995 II S. 104). Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden müssen (>BFH vom 26.06.2003 – BStBl 2004 II S. 47).

Private Pflegezusatzversicherung

Das aus einer privaten Pflegezusatzversicherung bezogene Pflege(tage)geld mindert die abziehbaren Pflegekosten (>BFH vom 14.04.2011 – BStBl II S. 701).

Heimunterbringung

  • Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Stpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, erwachsen nicht zwangsläufig (> BFH vom 14.11.2013 – BStBl 2014 II S. 456).
  • Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim oder Seniorenwohnstift sind die Kosten für die Unterbringung außergewöhnliche Belastungen. Der Aufenthalt kann auch krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkmal „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist. Die Unterbringungskosten sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen (> BFH vom 14.11.2013 – BStBl 2014 II S. 456).
  • Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können außergewöhnliche Belastungen sein (> BFH vom 9.12.2010 – BStBl 2011 II S. 1011).

Unterbringung eines nahen Angehörigen
in einem Heim

>BMF vom 2.12.2002 (BStBl I S. 1389)

Haushaltsersparnis

Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. 

Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei. Deine Haushaltsersparnis ist entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen anzusetzen >R 33.3 Abs. 2 Satz 2 (>BFH vom 15.04.2010 – BStBl II S. 794 und vom 04.10.2017 – BStBl 2018 II S. 179).

Sind beide Ehegatten krankheits- oder pflegebedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen (>BFH vom 04.10.2017 – BStBl 2018 II S. 179).

Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus können regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (>BFH vom 22.06.1979 – BStBl II S. 646).

Abschließendes Beispiel:

Herr Müller ist seit dem 25. November 2020 aus gesundheitlichen Gründen in einer Altenhilfeeinrichtung untergebracht (Heimunterbringung). „Der medizinische Dienst hat schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt.“ Herr Müller erhält ab dem 24.11.2020 wegen der vollstationären Pflege im Rahmen der gültigen Pflegesätze Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung in Höhe von 1.262 € je Kalendermonat. Der festgestellte Pflegegrad 3 bleibt weiterhin gültig. Herrn Müller steht ein Behinderten-Pauschbetrag von 570 € zu. Seine Haushaltsauflösung erfolgte im Veranlagungszeitraum 2021.

Auf der Rechnung der Altenhilfeeinrichtung sind die folgenden Kosten ausgewiesen:

Zeitraum 25. November -. 31. Dezember 2020:
Insgeamt4.809,34 €
Hiervon entfallen auf die Pflege und Betreuung
(Pflegeaufwand, Pflegeausbildung, Betreuungsleistung)
2.979,00 €

Gemäß Abrechnung der KVB erhält Herr Müller 886,01 € für „ergänzende Beihilfe bei vollstationärer Pflege.“

Herrn Müller steht ein Behinderten-Pauschbetrag von 570 € zu.

Berechnung:

Pflege- und Betreuungsleistungen

Gezahlte Aufwendungen2.979 €
Erhaltenes Pflegegeld und Pflegetagegeld, Nov.-Dez.2.524 €
Als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Aufwendungen455 €
Aufwendungen für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG
in Frage kommen
455 €
Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlichen Pflegekosten anstatt des Behinderten-Pauschbetrages.
Für Herr Müller bleibt der Behinderten-Pauschbetrag unberücksichtigt, da der Ansatz der tatsächlichen Pflegekosten günstiger ist.

Heimunterbringung

Höhe der gesamten Heimkosten4.810 €
KVB, ergänzende Beihilfe886 €
Anteil an den getragenen Heimkosten3.924 €
Antrag auf Berücksichtigung der behinderungsbedingten Aufwendungen anstatt des Behinderten-Pauschbetrages.
Für Herr Müller bleibt der Behinderten-Pauschbetrag unberücksichtigt, da der Ansatz der behinderungsbedingten Heimunterbringungskosten günstiger ist.

Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG

In den außergewöhnlichen Belastungen enthalten;
zu berücksichtigender Anteil
455 €
Übrige Aufwendungen2524 €
Insgesamt zu berücksichtigende Aufwendungen2.979 €
2.979 € x 20 % = 596 €

Außergewöhnliche Belastungen

Höhe der gesamten Heimkosten4.810 €
Erhaltenes Pflegegeld und Pflegetagegeld, Nov.-Dez.2.524 €
Als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Aufwendungen455 €
= Aufwendungen anstatt der Behinderten Pauschbeträge= 7.789 €
Erstattungen (Pflegegeld)2.524 €
Erstattungen (KVB, ergänzende Beihilfe)886 €
= Zwischensumme= 4.379 €
Zumutbare Eigenbelastung1.437 €
= anzusetzende außergewöhnliche Belastung= 2.942 €

Quellennachweis:
R 33.3 Einkommensteuer-Richtlinien
§ 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
H 33.1-33.4 Einkommensteuer-Hinweis

Behinderten-Pauschbetrag / Pflege-Pauschbetrag:

https://ste-u-err-echt.com/behindertenpauschbetrag-pflegepauschbetrag/
Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift

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Ein Kommentar zu „Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift

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