
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Bezieht ein Steuerpflichtiger:
- Bestimmte steuerfreie Sozialleistungen nach § 32b Absatz 1 Nr. 1 EStG wie z. B.:
Arbeitslosengeld,
Mutterschaftsgeld,
Kurzarbeitergeld,
Krankengeld,
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt,
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
Nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge,
Elterngeld oder
- Steuerfreie ausländische Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Nr. 3 EStG oder
- Beim Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines Veranlagungszeitraumes nach § 2 Absatz 7 Satz 3 EStG nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte,
so bemisst sich die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuersatz des § 32b EStG.
Bei den Leistungen nach § 32b Absatz 1 Nr. 1 EStG ist der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG abzuziehen, soweit er nicht bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit berücksichtigt worden ist (§ 32b Absatz 2 Nr. 1 EStG).
Bei den Leistungen nach § 32b Absatz 1 Nr. 2 und 3 EStG bleiben außerordentliche Einkünfte (z. B. steuerfreie ausländische Veräußerungsgewinne) außer Ansatz (§ 32b Absatz 2 Nr. 2 EStG).
Der besondere Steuersatz ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn die o. g. Leistungen dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet werden und der Steuersatz, der sich für das fiktive zu versteuernde Einkommen ergibt, auf das zu versteuernde Einkommen angewandt wird.
Schema zur Ermittlung des Steuersatzes nach § 32b EStG
- Zu versteuerndes Einkommen
+ Leistungen nach § 32b EStG (z.B. Kurzarbeitergeld, Krankengeld)
= Zwischensumme
Abrundung auf den Eingangsbetrag der Tabelle
= fiktives zu versteuerndes Einkommen
- Steuer auf fiktives zu versteuerndes Einkommen laut Tabelle
/ fiktives zu versteuerndes Einkommen
x 100
= Steuersatz in v.H. (mit vier Nachkommastellen)
- Zu versteuerndes Einkommen
Abrundung auf den Eingangsbetrag der Tabelle
x Steuersatz
= Einkommensteuer
Abrundung auf volle Euro
= tarifliche Einkommensteuer
Liked this post? Follow this blog to get more.
Pingback:Kurzarbeitergeld – Steuerrecht