BMF Amtliches Einkommensteuer – Handbuch 2020
Richtlinie
R 1.
Steuerpflicht
1Unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen –, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. 3Für die Anwendung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist Voraussetzung, dass der Stpfl. selbst als unbeschränkt Stpfl. nach § 1 Abs. 3 EStG zu behandeln ist; die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind daher nacheinander gesondert zu prüfen1)
1) R 1 Satz 3 überholt, > H 1a (Einkünfteermittlung zur Bestimmung der Einkunftsgrenzen).
Quellennachweis:
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/A-Einkommensteuergesetz/I-Steuerpflicht/Paragraf-1/inhalt.html
Übersicht zu § 1 EStG 2020:
https://ste-u-err-echt.com/steuerpflicht-2/
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