
Rente versteuern
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 unterliegen alle Leibrenten und andere Leistungen, die auf Versorgungsbezügen beruhen, der Besteuerung. Das sind zum Beispiel die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen oder aus privaten Rentenversicherungen.
Gesetzliche Rentenversicherung
Welche Rente fällt unter die gesetzliche Rentenversicherung?
- Die reguläre Altersrente
- Die Altersrente für Bergleute
- Die Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte
- Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Die Rente für Hinterbliebene (Witwenrente / Waisenrente / Erziehungsrente)
- Die Erwerbsminderungsrente
Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 % versteuern. Die anderen 50 % sind steuerfrei.
Die Altersrente zum Beispiel erhält der Versicherte vom Erreichen der Altersgrenze an, da er zuvor aufgrund der Beitragsleistungen zu der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten einen Anspruch erworben hat.
Für die Berechnung der Rente ist nicht der Netto-Betrag, der Auszahlungsbetrag maßgebend, sondern der Bruttobetrag.
Der Besteuerungsanteil der Rente bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz, der sich wiederum aus § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG – https://ste-u-err-echt.com/22/ ergibt. Eine Rente die im Jahr 2005 oder früher erstmals bezogen wurde wird mit 50 % besteuert. Eine Rente, die zum Beispiel im Jahr 2026 erstmals bezogen wird, wird mit 86 % versteuert.
Wenn man sich die Tabelle zu § 22 EStG anschaut, sieht man, dass für jeden neu hinzugekommenen Rentenjahrgang der Besteuerungsanteil bis zu dem Jahr 2020 jährlich um 2 % ansteigt. Der steuerpflichtige Anteil der Rente ist damit in 15 Jahren um 30 Prozentpunkte angestiegen. Danach verlangsamt sich die Ausweitung der Steuerpflicht. Ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente um 1 %. Ab dem Jahr 2040 wird die Rente zu 100 % besteuert. „Nachgelagerte Besteuerung“.
Beispiel 1 – Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags
Die Rentnerin Sabine erhält seit 01.07.2012 von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Bruttorente von monatlich 1.000 €.
Steuerfreier und Steuerpflichtiger Rentenbetrag | € |
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Bruttorente 1.000 € x 6 Monate (Jul. – Dez.) | 6.000 € |
6.000 € x 64 % Besteuerungsanteil = steuerpflichtiger Rentenbetrag | 3.840 € |
Bruttorente 6.000 € – 3.840 € = steuerfreier Rentenbetrag | 2.160 € |
Der steuerfreie Betrag der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 2.160 €. Der steuerpflichtige Rentenbetrag in Höhe von 3.840 € wird der Besteuerung unterworfen.
Beispiel 2 – Ermittlung des steuerfreien Betrags
Ute bezieht ab dem 01.08.2010 eine Bruttorente von monatlich 1.000 €. Zum 01.07.2012 erfolgt eine Rentenerhöhung auf 1.100 €.
Veranlagungszeitraum 2010
Steuerfreier und Steuerpflichtiger Rentenbetrag | € |
---|---|
Bruttorente 1.000 € x 5 Monate (Aug. – Dez.) | 5.000 € |
5.000 € x 60 % Besteuerungsanteil = steuerpflichtiger Rentenbetrag | 3.000 € |
Bruttorente 5.000 € – 3.000 € = steuerfreier Rentenbetrag | 2.000 € |
Der steuerfreie Betrag der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 2.000 €. Der steuerpflichtige Rentenbetrag in Höhe von 3.000 € wird der Besteuerung unterworfen.
Veranlagungszeitraum 2011
Steuerfreier und Steuerpflichtiger Rentenbetrag | € |
---|---|
Bruttorente 1.000 € x 12 Monate | 12.000 € |
12.000 € x 60 % Besteuerungsanteil = steuerpflichtiger Rentenbetrag | 7.200 € |
Bruttorente 12.000 € – 7.200 € = steuerfreier Rentenbetrag | 4.800 € |
Der steuerfreie Betrag der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 4.800 €. Der steuerpflichtige Rentenbetrag in Höhe von 7.200 € wird der Besteuerung unterworfen.
Der Rentenfreibetrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Das heißt, dass dieser ermittelte steuerfreie Teil der Rente in Höhe von 4.800 € für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert bleibt.
Veranlagungszeitraum 2012
Steuerfreier und Steuerpflichtiger Rentenbetrag | € |
---|---|
Bruttorente 1.000 € x 6 Monate (Jan. – Jun.) | 6.000 € |
Bruttorente 1.100 € x 6 Monate (Jul. – Dez.) = | 6.600 € |
Jahresrente | 12.600 € |
Steuerfreier Betrag | 4.800 € |
Bruttorente 12.600 € – 4.800 € = steuerpflichtiger Rentenbetrag | 7.800 € |
Der steuerfreie Betrag der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 4.800 €. Der steuerpflichtige Rentenbetrag in Höhe von 7.800 € wird der Besteuerung unterworfen.
Beispiel 3 – Rentenbeginn vor 2006
Brigitte erhält ab dem 01.07.2004 eine monatliche Bruttorente in Höhe von 2.000 €.
Steuerfreier und Steuerpflichtiger Rentenbetrag | € |
---|---|
Bruttorente 2.000 € x 12 Monate | 24.000 € |
24.000 € x 50 % Besteuerungsanteil = steuerpflichtiger Rentenbetrag | 12.000 € |
Bruttorente 24.000 € – 12.000 € = steuerfreier Rentenbetrag | 12.000 € |
Der steuerfreie Betrag der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 12.000 €. Der steuerpflichtige Rentenbetrag in Höhe von 12.000 € wird der Besteuerung unterworfen.
Beispiel 4 – Ermittlung der Einkünfte
Ermittlung der Renteneinkünfte | € |
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Steuerpflichtiger Teil der Rente | 12.000 € |
– Werbungskostenpauschbetrag | 102 € |
= Einkünfte der zu besteuernden Rente | 11.8998 € |
Von dem steuerpflichtigen Teil der Rente in Höhe von 12.000 € wird der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 € abgezogen, soweit keine weiteren Werbungskosten nachgewiesen werden können. Die Einkünfte der zu besteuernden Renten nennt man sonstige Einkünfte.
Quellennachweis |
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§ 22 Nummer 1 EStG (Arten der sonstigen Einkünfte) |
§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (Besteuerungsanteil in %) |
§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 5 ESTG (Rentenfreibetrag) |
§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 ESTG (Folgerente) |
§ 9a Nummer 3 EStG (Werbungskostenpauschbetrag) |
BMF- Schreiben vom 19.08.2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010:004, IV C 5 – S 2345/08/0001 – 2010/0628045 |
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_ Bestellservice/2021-02-18-Besteuerung_von_Alterseinkuenften.pdf?__ blob=publicationFile&v=7 |
Rentenbezugsmitteilungsverfahren
Alle Rentenversicherungsträger, zum Beispiel die gesetzlichen Rentenversicherungen, die Pensionskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen übermitteln die zur Besteuerung notwendigen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung.
Tipp für die Praxis
Unter der Web-Adresse https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ könnt ihr euch die Rentenbezugsmittelung anfordern. Ihr müsst diese Rentenbezugsmitteilung nur einmal beantragen und die Rentenversicherungsanstalt wird euch diese jährlich unaufgefordert zukommen lassen. Auf dieser Rentenbezugsmitteilung sind dieselben Werte vorhanden, die auch die Rentenversicherungsanstalt an die Finanzverwaltung übermittelt. Dies stellt sowohl eine Arbeitserleichterung für die Finanzbehörde als auch für Dich als Steuerpflichtigen dar.
Behandlung der Folgerente
Zum Beispiel hat Frau Schmitz bis zu ihrem 65. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Ab ihrem 65. Lebensjahr wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente umgewandelt. Bei der Umwandlung der Rente handelt es sich um eine sogenannte Folgerente.
Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenbetrags
Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenbetrags bei einer Folgerente |
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Zeitpunkt des Beginns der Folgerente, zum Beispiel der Altersrente |
Abzüglich der Laufzeit der vorherigen Rente, zum Beispiel der Erwerbsminderungsrente |
Ergibt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung des v.-Hundert-Satzes des Besteuerungsanteils der Altersrente |
Beispiel
Karin erhält seit dem 01.10.2006 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Deutschen Rentenversicherung für Angestellte. Der in 2007 ermittelte und festgeschriebene steuerfreie Betrag beträgt 9.000 €.
Zum 01.08.2018 wird die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente umgewandelt.
Der Bruttorentenbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente in 2018 beträgt 10.500 €. Weiter beträgt der Bruttorentenbetrag der Altersrente im Veranlagungszeitraum 2018 8.600 € und im Veranlagungszeitraum 2013 16.600 €.
Lösung
Ermittlung der Renteneinkünfte im Veranlagungszeitraum 2018
Steuerfreier und steuerpflichtiger Rentenbetrag | € |
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Bruttobetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. | 10.500 € |
Abzüglich steuerfreier Teil der Rente i.H.v. 9.000 € x 7/12 (Jan. – Jun.) | 5.250 € |
Ergibt den steuerpflichtigen Rentenbetrag für die Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. | 5.250 € |
Endet die vorherige Rente nicht zum 31.12. eines Jahres, sondern während eines Kalenderjahres, so ist der festgeschriebene steuerfreie Teil für diese Rente entsprechend zu zwölfteln.
Ermittlung v.-Hundert-Satz | |
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Beginn der Altersrente (Folgerente) | 01.08.2018 |
Abzüglich der Laufzeit der Erwerbsunfähigkeitsrente 01.10.2006 – 31.07.2018 | 11 Jahre und 10 Monate |
Ergibt maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung des Besteuerungsanteils | 01.10.2006 |
V.-Hundert-Satz | 52 % |
Steuerfreier und steuerpflichtiger Rentenbetrag | € |
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Bruttobetrag der Altersrente i.H.v. | 8.600 € |
8.600 € x 52 % Besteuerungsanteil = steuerpflichtiger Rentenbetrag der Altersrente | 4.472 € |
Steuerfreier Teil der Rente | 4.128 € |
Ermittlung der Renteneinkünfte | € |
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Steuerpflichtige Erwerbsunfähigkeitsrente | 5.250 € |
+ Steuerpflichtige Altersrente | 4.472 € |
= Insgesamt Einnahmen i.H.v. | 9.722 € |
– Werbungskostenpauschbetrag | 102 € |
= Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 1 EStG | 9.620 € |
Auch hier empfiehlt sich die Steuerbescheinigung (die Rentenbezugsmitteilung) unter der Web-Adresse https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ anzufordern, denn diese weist sowohl den Bruttobetrag der Rente, als auch den Anpassungsbetrag gegenüber dem Vorjahr und die Folgerente aus. Diese bescheinigten Werte können problemlos in die Steuererklärung übernommen werden. Das sind exakt die Werte, die elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Doppelbesteuerung der Rente:
https://ste-u-err-echt.com/doppelbesteuerung-der-rente/
§ 22 EStG:
https://ste-u-err-echt.com/22/
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