Reisekosten bei Soldaten
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Reisekosten bei Soldaten


Reisekosten, Versetzung, Kettenabordnung

Abordnung / Kommandierung 

  • Die Kommandierungs- oder Versetzungsverfügung / Abordnung betrifft einen Zeitraum von unter 4 Jahren (entspricht 48 Monaten). 
  • Der Soldat wird vorübergehend an einer anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig.

Beispiel


Der Soldat wird laut Versetzungsverfügung vom 01.01.2014 – 02.10.2015 versetzt. Die Zeitdauer der Versetzung beträgt lediglich 1 Jahr und 9 Monate, wodurch eine vorübergehende Auswärtstätigkeit begründet wird. 

Hier liegt begrifflich zwar eine Versetzung vor, diese wird jedoch auf maximal 48 Monate ausgesprochen. Damit liegt keine dauerhafte Zuordnung vor. § 9 Absatz 4 Sätze 1-3 EStG –https://ste-u-err-echt.com/§-9-absatz-4-estg/ gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2014. 


Anmerkung:


Im Falle einer Versetzung unter 48 Monaten liegt eine Auswärtstätigkeit vor und der Soldat begründet keine erste Tätigkeitsstätte. Eine doppelte Haushaltsführung kann nur begründet werden, sofern der Soldat über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. 


Ermittlung der Werbungskosten 

  1. Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen: 
    Anzahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x 2 Fahrten x 0,30 € 
  2. Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate:
  1. Trennungsgeld: 
    Bei der Bundeswehr ist das Trennungsgeld eine Erstattungsleistung des Dienstherrn. Aufwendungen (wie z.B. Fahrtkosten) die entstehen, wenn Sie Ihren Dienst an einem Ort ausüben müssen, welcher von Ihrem Wohnort weiter entfernt liegt, sollen durch das Trennungsgeld aufgefangen werden. Generell müssen die steuerfreien Erstattungen immer von den Werbungskosten abgezogen werden, denn das Trennungsgeld hat Ihre Kosten geschmälert. Sobald die steuerfreien Erstattungen die zu berücksichtigenden Werbungskosten übersteigen, werden sie automatisch versteuert. Auf dem Trennungsgeldbescheid ist der versteuerte Anteil ausgewiesen. Diesen müssen Sie nicht von Ihren Werbungskosten abziehen. 

Längerfristige Kettenabordnung 

Bei einer sogenannten Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte gegeben, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten umfasst. BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014, I Seite 1412 Rz. 18 


Fall A 


Wird eine auf höchstens 48 Monate geplante Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers verlängert, kommt es darauf an, ob dieser vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll. 
Quellenangabe: § 9 Steuererlasse 


Beispiel 


Unbefristet beschäftigter Soldat wird für 18 Monate abgeordnet. Nach 18 Monaten (Nach Ablauf der Abordnung) wird die Abordnung um 36 Monate verlängert. 


Lösung 


36 Monate + 18 Monate = 54 Monate  

36 Monate + 18 Monate = 54 Monate  
Die Gesamtzeit der Abordnung vom Beginn bis zum Ende beträgt 54 Monate. Es liegt trotzdem keine erste Tätigkeitsstätte vor.  
Die vom Gesetz vorgegebene Prognose bedeutet, dass der Soldat weder im Zeitpunkt der erstmaligen Abordnung noch im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung für mehr als 48 Monate eingesetzt war. 


Fall B (Abwandlung zu Fall A) 


Beispiel

Die Abordnung wird bereits nach 3 Monaten um 36 Monate verlängert auf 54 Monate. 


Lösung 

18 Monate + 36 Monate = 54 Monate 


Die ursprüngliche Abordnung war auf 18 Monate befristet. Bereits nach 3 Monaten hat der Arbeitgeber die Abordnung auf insgesamt 54 Monate verlängert. Ab dem Zeitpunkt der Verlängerung (nach 3 Monaten) hat der Soldat dort seine erste Tätigkeitsstätte, da er ab diesem Zeitpunkt noch 51 Monate (54 Monate – 3 Monate) und somit dauerhaft tätig werden soll, nämlich mehr als 48 Monate. 


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