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Satzung für Lohnsteuerhilfevereine


Bundesweit zwischen den Aufsichtsbehörden abgestimmte Mustersatzung

Stand:10.03.2021


Satzung


§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen _____________________________________________________1)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz ”e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in ____________________________ 2) und damit im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde über die Lohnsteuerhilfevereine des Landes ___________________________________3)
Die Geschäftsleitung befindet sich in ____________________________________________2) und damit im Zuständigkeitsbereich derselben Aufsichtsbehörde. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

1) Vereinsnamen einsetzen. Dieser muss die Bezeichnung ”Lohnsteuerhilfeverein” enthalten (§ 18 Steuerberatungsgesetz (StBerG)) – https://ste-u-err-echt.com/18stberg/
2) Ort einsetzen
3) Land einsetzen


§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ (StBerG) für seine Mitglieder. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – https://ste-u-err-echt.com/21bgb/.

§ 3 – Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von ___________________4), so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

4) Frist einsetzen, z.B. drei Wochen



§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
2.Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags (ohne Umsatzsteuer) besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Eine Beitragserhöhung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn der Verein wegen Überschreitung der Umsatzgrenzen des § 19 Umsatzsteuergesetz – https://ste-u-err-echt.com/19ustg/ Umsatzsteuer abzuführen hat, und sich der Mitgliedsbeitrag deshalb um die abzuführende Umsatzsteuer erhöht. Gleiches gilt bei einer gesetzlichen Erhöhung des Umsatzsteuersatzes.
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Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrags (Hinweis auf § 7 Abs. 3 der Satzung) schriftlich oder elektronisch (per E-Mail oder FAX) gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat.
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Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich oder – mit Zustimmung des des Mitglieds elektronisch (per E-Mail oder FAX) unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
4.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder – mit Zustimmung des Mitglieds – elektronischer (per E-Mail oder Fax) Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
5.Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Das Vereinsmitglied ist berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen beraten zu lassen. Ein Anspruch auf Beratungsleistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Beitragszahlungen für Kalenderjahre, in denen die Mitgliedschaft noch nicht bestand, fallen dagegen auch dann nicht an, wenn für diese Jahre z.B. die Steuererklärungen noch zu erstellen sind. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
2.Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Im Fall der Verhinderung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
3.Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.
4.Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge
1.Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag 5) sowie eine ggf. einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Das Mitglied ist zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags auch dann verpflichtet, wenn es die Hilfeleistung des Vereins nicht in Anspruch nimmt.
2.Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind zum ________________________6) eines jeden Jahres fällig.
3.Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
4.Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

5) ggf. ergänzen: ,der nach sozialen Kriterien nach unten gestaffelt wird,
6) Datum einsetzen (vorzugsweise zu Beginn des Jahres, in jedem Fall nicht später als 30.04. des Jahres)



§ 8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 – Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2.Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder – mit Zustimmung des Mitglieds – elektronisch (per E-Mail oder FAX) mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde ist gleichzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu benachrichtigen (§ 29 Abs. 1 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/29stberg/); § 13 Nr. 5 Satz 3 dieser Satzung gilt entsprechend. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln schriftlich, oder, wenn das betreffende Mitglied dem schriftlich zugestimmt hat, in elektronischer Form (per E-Mail oder FAX) bekanntzugeben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist.
3.Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher bzw. elektronischer Bekanntgabe (per E-Mail oder FAX) des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfers (§ 13 der Satzung) an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
4.Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
5.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich bzw. elektronisch (per E-Mail oder FAX) die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich über die Ergänzung der Tagesordnung zu benachrichtigen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. Durch Ergänzungen zur Tagesordnung dürfen Mitgliederrechte, vornehmlich das Recht zur sachgerechten Vorbereitung bezüglich Satzungsänderungen oder ähnlicher grundlegender Beschlussfassungen (z.B. Beitragsordnung) jedoch nicht beschnitten werden.
6.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, – unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung) – https://ste-u-err-echt.com/33bgb/ und des § 41 BGB (Auflösung) – https://ste-u-err-echt.com/41bgb/ – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die gültig und nicht Stimmenthaltungen sind, gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ausnahmsweise ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.
8.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
9.Die Angelegenheiten des Vereins werden – soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind (vgl. § 11) – durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
· Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
· Genehmigung der Beitragsordnung
· Genehmigung des Haushaltsplans
· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
· Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
· Entlastung des Vorstandes
· Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen (im Sinne des § 15 der Abgabenordnung) schließt
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 – Vorstand
1.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern.7)
2.Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ________8) Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB – https://ste-u-err-echt.com/27bgb/ vorzeitig widerruflich. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
5.Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
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Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen (§ 15 AO – https://ste-u-err-echt.com/15ao/) bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung (siehe § 10). Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es für die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütungen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB – https://ste-u-err-echt.com/181bgb/ befreit.
6.Die §§ 664 bis 670 BGB – https://ste-u-err-echt.com/670bgb/ finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
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Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
· Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
· Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB für gewisse Geschäftsbereiche9), sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst führt
· Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung
· Schriftliche Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen des Geschäftsprüfers aus dem Geschäftsprüfungsbericht an alle Mitglieder vor Abhaltung der Mitgliederversammlung und Einberufung der Mitgliederversammlung
· Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz und dem Geldwäschegesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

7) Angabe der Anzahl der Stellvertreter unter Regelung der Einzelvertretungsbefugnis
8) möglichst nicht mehr als fünf Jahre, max. aber 8 Jahre
9) Bei Bestellung eines Geschäftsführers ist die genaue Angabe der zugewiesenen Geschäftsbereiche erforderlich



§ 12 – Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der alle Mitglieder mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung schriftlich oder – mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds – elektronisch (per E-Mail oder FAX) eingeladen worden sind. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig und keine Stimmenthaltungen sind.

§ 13 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere, weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder eines davon im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. Gleiches gilt für Personen, die zu den Mitgliedern der Vereinsorgane des Vereins in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 15 AO – https://ste-u-err-echt.com/15ao/ stehen oder in dem zu prüfenden Geschäftsjahr gestanden haben.
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Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten. Maßgebend ist jeweils der Eingang bei der Aufsichtsbehörde.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne von § 7 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) – https://ste-u-err-echt.com/dvlsthv/ und § 30 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/30stberg/ innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 – Beratung der Mitglieder
1.Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne von § 23 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/23stberg-2/ ausgeübt.
2.Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der/die Beratungsstellenleiter/-in nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/23stberg-2/ genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
3.Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (§ 23 Abs. 3 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/23stberg-2/):
a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/3stberg/ bezeichneten Personenkreis gehören oder
b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
c) mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
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Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
4.Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der im Steuerberatungsgesetz (§ 8 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/8stberg/) enthaltenen Bestimmungen zur Werbung auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ ist nicht zulässig.
5.Die Handakten der Mitglieder über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
1.Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
2.Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verluste von Bearbeitungsunterlagen) hat der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der DVLStHV – https://ste-u-err-echt.com/dvlsthv/ abzuschließen.

Dabei muss gemäß § 10 DVLStHV – https://ste-u-err-echt.com/dvlsthv/ die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 Euro und eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens 200.000 Euro betragen. Eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist dabei zulässig.

Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.
3.Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt nach den allgemeinen Regeln des BGB in drei Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195 – https://ste-u-err-echt.com/195bgb/, 199 BGB – https://ste-u-err-echt.com/199bgb/).

§ 16 – Auflösung des Vereins, Liquidation
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig und keine Stimmenthaltungen sind. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Auflösung widersprechen.
2.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ gemäß § 24 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/24stberg/ sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/26stberg/ zu beschließen.
4.Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 – Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall ________________________10).

10) Ort einsetzen



§ 18 – Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Quellennachweis:


Mustersatzung: https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.finanzverwaltung.nrw.de%2Fsites%2Fdefault%2Ffiles%2Fasset%2Fdocument%2Fmustersatzung_0.docx&wdOrigin=BROWSELINK


Satzung für Lohnsteuerhilfevereine

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „Satzung für Lohnsteuerhilfevereine

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