Beispiel 1 zu § 362 HGB – Schweigen im Rechtsverkehr
Spread the love


Ein teurer Urlaub (Fall zum Schweigen im Rechtsverkehr gemäß § 362 HGB.)


Auftraggeber A aus Hamburg beauftragt am 01.02. den im Handelsregister eingetragenen Kaufmann Spediteur S mit der Beförderung von zwei Palletten Dosenmais von Hamburg nach Köln. Die Lieferung muss vereinbarungsgemäß bis spätestens 01.03. erfolgt sein, weil ansonsten auch dem Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,00 € droht. S plant, die Lieferungen selbst durchzuführen. Völlig unerwartet wird am 15.02. der Mitarbeiter, der den Transport durchführen sollte krank und als wenn dies nicht genug wäre, ist auch noch der LKW unerwartet defekt.


Da erinnert sich S an seinen Freund Sub, ebenfalls eingetragener Kaufmann und Spediteur, mit dem er schon eine Vielzahl von Transporten gemeinsam durchgeführt hat, insbesondere wenn die Kapazitäten einmal nicht ausreichten, um den Transport allein durchzuführen.


S schickt dem Sub, wie gewohnt, am 15.02. eine E-Mail, in der er Art und Umfang der Lieferung, die Auslieferungsfrist und die Kosten beschreibt. Da Sub im Urlaub ist, nimmt er keine Notiz und reagiert auch nicht. Um so erstaunter ist Sub, als er am 05.03. eine Rechnung von S erhält, nach der Sub dem S den ihm aufgegebenen Schaden in Höhe der Konventionalstrafe dessen Auftraggebers ersetzen soll. Sub meint, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Schließlich habe Sub auf das Angebot des S nicht reagiert. S hält dem entgegen, dass unter Kaufleuten ein Schweigen immer als Zustimmung gelte. Schließlich habe S nicht erkennen können, dass Sub im Urlaub war. Auch müsse er sich um eine geeignete Erreichbarkeit – auch während des Urlaubs – kümmern. Schließlich hätte Sub den Auftrag auch aus dem Urlaub ja ohne Schwierigkeiten ablehnen können.


Wie ist die Rechtslage zwischen S und Sub?
(Hinweis: Prüfen Sie ausschließlich vertragliche Schadenersatzansprüche aus dem BGB)


Lösung

S könnte gegen Sub Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.000,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür wäre zunächst ein Schuldverhältnis. Als solches könnte hier nur ein Vertrag zwischen S und Sub aus § 407 HGB in Betracht kommen. Ein solcher Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB.


In der E-Mail von S an Sub ist ein Angebot auf Abschluss des Vertrags zu sehen. Fraglich ist, ob Sub dieses Angebot angenommen hat. Sub hat weder ausdrücklich eine Antwort gegeben, noch ist in der fehlenden Reaktion des Sub eine Erklärung zu entnehmen. Fraglich ist deshalb, ob dem Schweigen ausnahmsweise ein Erklärungsgehalt zukommt.


Grundsätzlich bedeutet Schweigen im Rechtsverkehr – auch für Kaufleute – nicht ja und nicht nein, so dass die Angabe des S insoweit unrichtig ist.


Vorliegend kann das Schweigen des S aber wegen § 362 HGB als Zustimmung gewertet werden. Beide Beteiligte sind Kaufleute, jedenfalls im Sinne des § 2 HGB, weil beide im Handelsregister eingetragen sind.

Zwischen S und Sub besteht auch eine Geschäftsbeziehung, da beide schon eine Vielzahl von Transporten gemeinsam durchgeführt haben. Der von S an Sub erteilte Auftrag im Sinne des § 407 HGB ist auch eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 362 HGB. Daher war Sub verpflichtet, unverzüglich zu antworten. Gemäß § 362 gilt das Schweigen als Annahme des Antrags. Daher war die fehlende Reaktion die Annahme des Sub.

Mithin liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen und das für § 280 BGB erforderliche Schuldverhältnis vor.


Die Leistungspflicht des rechtzeitigen Transports der Waren hat Sub durch sein Nichthandeln verletzt. Dies hat Sub auch zu vertreten, weil er fahrlässig im Sinne des §276 den Transport nicht durchgeführt hat.


Der dem S entstandene Schaden ist die Konventionalstrafe.


Daher hat S gegen Sub Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.000,00 €.


Quellennachweis

https://www.ra-michael-hoffmann.de/files/content/Zivilrecht/Fall%20Zum%20Schweigen%20im%20Rechtsverkehr%20gem%C3%A4%C3%9F%20362%20HGB.pdf


Grundlagen des Zivilrechts – Schweigen im Rechtsverkehr

https://ste-u-err-echt.com/schweigen/

Grundlagen des Zivilrechts – Annahme

https://ste-u-err-echt.com/annahme/

Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung

https://ste-u-err-echt.com/willenserklaerung/

Grundlagen des Zivilrechts – Geschäftsfähigkeit

https://ste-u-err-echt.com/zivilrecht/

Beispiele zu § 362 HGB – Schweigen im Rechtsverkehr

https://ste-u-err-echt.com/schweigen-3/

Beispiel 1 zu § 362 HGB – Schweigen im Rechtsverkehr

Spread the love

Liked this post? Follow this blog to get more. 

Markiert in:         

tax

Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Wenn euch der Beitrag gefallen hat, dann hinterlasst mir doch einfach ein positives Feedback. Vielen Dank und liebe Grüße

%d Bloggern gefällt das: