
Grundsatz: | Schweigen im Rechtsverkehr – hat keine Bedeutung, – stellt keine Willenserklärung da, – stellt keine Annahmeerklärung da. | |
Ausnahmen: | § 362 HGB i. V. m. §§ 675, 663 BGB | 1. Ausnahme – Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung |
§ 346 HGB | 2. Ausnahme – Das kaufmännische Bestätigungsschreiben |
1. Ausnahme – Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung (§ 362 HGB i. V. m. §§ 675, 663 BGB):
Voraussetzungen:
- Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages,
- Empfänger ist Kaufmann oder kaufmannsähnlicher Geschäftsteilnehmer, dessen Geschäftsbetrieb auf Geschäftsbesorgung gerichtet ist,
- bestehende Geschäftsverbindung,
- Üblichkeit des Geschäfts,
- das gleiche gilt auch, wenn dem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
Rechtsfolge:
Schweigen gilt als Annahme
Beispiele zu § 362 HGB – Schweigen im Rechtsverkehr
https://ste-u-err-echt.com/schweigen-3/
2. Ausnahme – Das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS):
Grundsätzlich dient das kaufmännische Bestätigungsschreiben dazu, einen bereits vorangegangenen Vertragsschluss zu dokumentieren. Es wird deklaratorisch. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat insoweit nur Beweisfunktion für das bereits zuvor abgeschlossene Geschäft (vgl. BGH NJW 64, 1270.). Geht der Absender des Bestätigungsschreibens davon aus, dass er mit diesem Schreiben ein Vertragsangebot angenommen hat, handelt es sich nicht um ein KBS, sondern um eine Auftragsbestätigung im handelsrechtlichen Sinne, also um eine Annahmeerklärung.
Ausnahmsweise kann der Vertrag durch das Bestätigungsschreiben mit dem Inhalt des Schreibens zustande kommen, wenn zuvor noch kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde (BGH NJW 94,1288). Dann wirkt das KBS konstitutiv. Dann muss zumindest der Versender des KBS davon ausgehen, dass ein Vertrag vorliegt:
Grundlagen des Zivilrechts – Von der konstitutiven Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS)
https://ste-u-err-echt.com/kbs/
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat folgende Voraussetzungen:
- Absender und Empfänger des KBS sind Kaufleute oder nehmen ähnlich wie Kaufleute am Rechtsverkehr teil (BGHZ 11, 39, 40, 44). Die Grundsätze über das KBS werden auch dann angewendet, wenn zum Beispiel Wirtschaftsprüfer Empfänger des Schreibens sind.
- Dem Schreiben gingen mündliche Vertragsverhandlungen voraus (BGH NJW 74, 992).
- Das Bestätigungsschreiben fasst den vermeintlich geschlossenen Vertrag noch einmal schriftlich zusammen (BGH NJW 72, 820). Entscheidend ist, dass der Vertrag aus Sicht des Bestätigenden bereits geschlossen wurde.
- Redlichkeit des Ausstellers. Dieser muss glauben, dass das Bestätigungsschreiben die Vereinbarung korrekt wiedergibt oder nur solche Abweichungen erhält, die vom Empfänger gebilligt werden (BGHZ 40, 45)
- Das KBS muss unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern § 121 BGB nach den Vertragsverhandlungen dem Adressaten zugehen (BGH NJW 64, 1223).
- Der Empfänger widerspricht nicht unverzüglich, d. h. innerhalb einer den Verkehrsbedürfnissen angemessenen kurzen Frist § 121 BGB. Diese Frist bemisst sich nach den Umständen im Einzelfall. In der Regel beträgt sie ein bis zwei Tage nach Zugang des Schreibens (BGH NJW 62, 247).
Übungsaufgaben – Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
https://ste-u-err-echt.com/uebung-7/
Grundlagen des Zivilrechts – Die Stellvertretung
https://ste-u-err-echt.com/stellvertretung/
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