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Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag (Soli) für fast alle: Rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler, die bisher mit dem Soli belastet waren, werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger. Das ist eine der größten Steuersenkungen unserer Geschichte. 


Ursprung, Höhe und Definition des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag wurde bereits  befristet in dem Zeitraum 01.07.1991 – 30.06.1992 eingeführt. Er betrug in diesem Zeitraum 7,5 %. In dem Gesetzesentwurf vom 11.03.1991 verkündete der Bundestag als Grund die jüngsten Veränderungen in der Weltlage, insbesondere die Entwicklungen im Mittleren Osten, in Südosteuropa und Osteuropa und in den neuen Bundesländern), die die Bundesrepublik Deutschland verstärkt in die Pflicht nehmen, müssen zur Finanzierung der zusätzlichen Aufgaben die Haushaltseinnahmen des Bundes verbessert werden.

Mit Wirkung ab dem 01. Januar 1995 wurde der Solidaritätszuschlag auf Dauer eingeführt. Die Einführung des Solidaritätszuschalgs wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) realisiert. Begründet wurde dies damit, dass die Einheit Deutschland finanziert werden müsste.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Bemessungsgrundlage). Der Zuschlag belastet grundsätzlich alle Steuerzahler gleichmäßig entsprechend ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit.

Er wurde nicht erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage (gemindert um die Kinderfreibeträge) folgende Grenzen nicht überschreitet:
? Einkommensteuer nach der Grundtabelle nicht mehr als 972 Euro
? Einkommensteuer nach der Splittingtabelle nicht mehr als 1.944 Euro

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) von 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4131), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210). Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz erhoben. Der Solidaritätszuschlag wird von den Ländern verwaltet, das Aufkommen steht dem Bund zu.


Wer keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen muss

Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, steigt von 972 Euro auf 16.956 Euro für die Einzelveranlagung und von 1.944 Euro auf 33.912 Euro für die Zusammenveranlagung. Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.

  • Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als etwa 73.874 Euro brutto verdienen, zahlen ab 2021 keinen Soli mehr. Bis zu einem Einkommen von 109.451 Euro zahlen sie einen Teil, wer mehr verdient muss genauso tief in die Tasche greifen wie bisher. Wer ein Bruttoeinkommen von 31.200 Euro bezieht, behält laut Ministerium netto künftig 202 Euro mehr übrig.

  • Eine Familie mit zwei Kindern zahlt bis zu einem Bruttojahreslohn von circa 151.990 Euro gar keinen Soli. Bis 221.375 Euro fällt zumindest ein Teil an, danach der volle Zuschlag. Es ist dabei egal, ob es um Allein- oder Doppelverdiener geht, weil nur das gemeinsame Einkommen zählt. Bei einem Familieneinkommen von 120.800 hätte man laut Ministerium künftig 998 Euro netto mehr in der Tasche.

  • Ein kinderloses Paar (verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft) müsste bei einem gemeinsamen Jahresbruttolohn von 74.400 Euro künftig keinen Soli mehr zahlen. Aktuell zahlt es etwa 565 Euro.

  • Nach Rechnung des Ministeriums sind auch 88% der zur Einkommensteuer veranlagten Gewerbetreibenden vom Soli befreit. Das sind zum Beispiel selbstständige Handwerker. Weitere 6,8% müssen zumindest nicht mehr die volle Summe zahlen.

  • Wer allerdings eine kleine GmbH betreibt und dafür Körperschaftssteuer zahlt, ist von Scholz‘ Reformplänen ausgenommen. Wer sich selbst ein Geschäftsführergehalt zahlt, kann aber unter Umständen doch profitieren.

Wer Kapitaleinnahmen über dem Sparer-Freibetrag von 801 Euro hat und entsprechend Steuern auf diese zahlt, zahlt weiter den vollen Soli. Das könnte man zwar in der aktuellen Niedrigst-Zins-Phase als irrelevant abtun, aber wer schon vor Jahren einen Sparvertrag abgeschlossen hat und darauf noch hohe Zinsen bekommt, übersteigt damit schnell den Sparer-Freibetrag und zahlt weiter.

Quellenangabe:

www.bundesfinanzministerium.de
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/12/002/1200220.pdf
www.steuertipps.de
Solidaritätszuschlag

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „Solidaritätszuschlag

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