Stellungnahme des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL)
Spread the love


Stellungnahme des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL)

Abschrift


BDL

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Kastanienallee 18, 14052 Berlin

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Bundesministerium der Finanzen
Herrn MD Michael Sell
Leiter der Steuerabteilung
Wilhelmstr. 97
10117 Berlin

Kastanienallee 18, 14052 Berlin
Telefon 030/30 1086 10
Telefax 030/30 1086 12
E-Mail info@bdl-online.de
Internet www.bdl-online.de

Per E-Mail: IVA2@bmf.bund.de

Nö/Mo
23.09.2015


Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
GZ: IV A 2 – S 1910/15/10043-02
DOK: 2015/0682696


Sehr geehrter Herr Sell,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Stellung beziehen zu können. Wir nehmen diese Möglichkeit gerne wahr und haben Ihnen unsere Ausführungen als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen

BUNDESVERBAND DER
LOHNSTEUERHILFEVEREINE E. V.

Erich Nöll, RA
Geschäftsführer


Anlage: Stellungnahme




Stellungnahme
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens


Allgemeines


Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. unterstützt das wesentliche Ziel der Reform, nämlich durch strukturelle Umgestaltung der Kommunikations- und Verwaltungsprozesse mit Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und rechtlichen Modernisierung den Steuervollzug zu optimieren und zukunftsfähig zu machen.

Wir bewerten positiv, dass Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und andere Verbände im Rahmen des Diskussionsentwurfs zu einem frühen Zeitpunkt in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden wurden und bereits Gelegenheit hatten, kritisch und konstruktiv das umfassende Reformwerk in einem frühen Stadium zu beleuchten und durch Stellungnahmen und Gespräche am Gesetzgebungsverfahren mitzuwirken.

Positiv konstatieren wir auch, dass einige unserer Forderungen aus der gemeinsamen Eingabe des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV), des Bundes der Steuerzahler (BdSt), des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) und des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) „Anpassung des Steuerverfahrens an die moderne Kommunikation mit der Finanzverwaltung vom 9. September 2011“ Eingang in den Diskussionsentwurf gefunden haben. Zu erwähnen sind insbesondere die Einführung von Mitteilungspflichten an den Steuerpflichtigen bei Datenübertragung Dritter (§ 93c AO-E, Seite 12) und die Anpassung der steuerlichen Korrekturvorschriften (§ 173a AO-E, Seite 23).

Kritisch bewerten wir weiterhin die so genannte „Modifizierung des Untersuchungsgrundsatzes“ in § 88 AO-E und halten insbesondere die Einführung von „Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten“ als Grundlage für die Entscheidung über Art und Umfang von Ermittlungen für zu weitgehend. Wir sehen dadurch den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefährdet. Kritisch betrachten wir auch die Tatsache, dass sogenannte E-Daten Dritter als Basis für den Steuerbescheid dienen, ohne dass der Steuerpflichtige diese Daten nach Prüfung in seine Steuererklärung einfügt bzw. übernommen hat. Weichen die vom Steuerpflichtigen plausibel erklärten Daten von den Drittdaten ab bzw. bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Drittdaten, soll u.E. die Finanzverwaltung und nicht der Steuerpflichtige für die Klärung der Abweichung nach den geltenden Regeln zur Feststellungslast verantwortlich sein.



Im Einzelnen

nehmen wir zum Entwurf wie folgt Stellung:

Artikel 1 [Änderung der Abgabenordnung]
Nr. 5 (§ 29a) Anordnung der Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamtes durch ein anderes Finanzamt

Wir halten die vorgesehene Flexibilisierung der Zuständigkeiten für eine sinnvolle Maßnahme, um in besonderen Situationen ohne bürokratischen Aufwand einen durchgehend zeitnahen, gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuervollzug durch die Finanzämter zu gewährleisten.

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass der Steuerpflichtige über eine solche Anordnung „bei Bedarf“ zu informieren ist und ein Bedarf insbesondere immer dann vorliege, wenn Rückfragen des Finanzamtes beim Steuerpflichtigen oder Fragen des Steuerpflichtigen zu seinem Steuerfall bestünden.

Damit diese Regelung nicht zu Nachteilen bei den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihren Beratern führt, regen wir an, das Finanzamt gesetzlich zu verpflichten, auf dem Steuerbescheid einen Hinweis anzubringen, dass die Bearbeitung in einem anderen als dem örtlich zuständigen Finanzamt erfolgte. Dies ist auch für telefonische Rückfragen des Steuerpflichtigen oder seines Beraters sinnvoll, damit er sich unmittelbar an den dortigen Bearbeiter bzw. Bezirk wenden kann. Die Folge daraus kann sein, dass das Rechtsmittelverfahren und damit unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.


Nr. 7 (§ 80 Abs. 3)Anforderung des schriftlichen Nachweises der Vollmacht auch ohne Anlass

Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll Medienbrüche vermeiden. Die Verpflichtung zur Vorhaltung von Vollmachten in Papierform stellt einen Medienbruch dar.

Der BDL bittet daher zu prüfen, inwieweit rechtssichere Regeln für die Vorhaltung von Vollmachten in elektronischer Form geschaffen werden können. Das derzeit praktizierte „ersetzende Scannen“ erfüllt diese Voraussetzungen nach unserer Auffassung noch nicht.

Da die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens laut Gesetzesleitlinie zum Nutzen aller Verfahrensbeteiligter, also auch zum Nutzen der Berater fortentwickelt werden soll, sollen auch Medienbrüche innerhalb der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins bzw. innerhalb der Kanzlei des Steuerberaters vermieden werden.


Nr. 12 (§ 88)Modifizierung des Untersuchungsgrundsatzes – Berücksichtigung von Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten

Abs. 1
Der Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung, definiert den Amtsermittlungsgrundsatz, der wie bisher durch Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sowie Grundsätze der Feststellungslast begrenzt wird.


Abs. 2 und 3
Die Absätze 2 und 3 enthalten neben dem unbestimmten Rechtsbegriff der Verhältnismäßigkeit weitere unbestimmte Rechtsbegriffe:

  • bestimmte oder
  • bestimmbare Fallgruppen
  • Wirtschaftlichkeitsaspekte und
  • Zweckmäßigkeitsaspekte
  • allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden.

Die Vielzahl aneinandergereihter unbestimmter Rechtsbegriffe eröffnet der Finanzverwaltung große Spielräume zur Beurteilung der Frage, ob überhaupt Sachverhaltsermittlungen angestellt werden müssen und wenn ja, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang diese zu erfolgen haben. Die Begriffe Verhältnismäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überschneiden sich inhaltlich überdies in erheblichem Umfang.

Der Amtsermittlungsgrundsatz wird auf diese Weise nicht angemessen an die aktuellen Verhältnisse des Besteuerungsverfahrens angepasst, sondern in unbestimmter Weise mehr oder weniger deutlich eingeschränkt. Die vorgesehene Änderung des § 88 AO schränkt den Amtsermittlungsgrundsatz zumindest insofern erheblich ein, als künftig über die Verhältnisse des Einzelfalls und der Verhältnismäßigkeit hinaus allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden und Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte Berücksichtigung finden können. Dies führt dazu, dass keine erkennbaren nachvollziehbaren Maßstäbe für die Amtsermittlungspflicht mehr vorliegen. Die erwähnten Voraussetzungen sind nicht greifbar.

Insbesondere die Einführung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten öffnet einer für den Bürger nicht nachvollziehbaren Ermittlungsauswahl Tür und Tor. Sie kann einerseits zu Lasten des Steuerpflichtigen und andererseits zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehen. Es handelt sich um eine gravierende Änderung bzw. um eine deutliche Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Als Eingriffsverwaltung muss die Steuerverwaltung die Maßnahmen im Besteuerungsverfahren von Amts wegen ausführen und eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung gewährleisten. Das Legalitätsprinzip (§ 85 AO) ist zu wahren.

Bereits nach geltendem Recht ist bei der Amtsermittlung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (AEAO zu § 88 Nr. 1). Der das öffentliche Recht prägende Untersuchungsgrundsatz (vgl. §§ 24 VwVfG, 20 SGB X) reicht nach unserem Verständnis völlig aus, um im Einzelfall angemessen zwischen Ermittlungsmaßnahme und angestrebtem Erfolg sinnvoll abzuwägen. Nach unserer Überzeugung ist es nach rechtsstaatlichen Maßstäben zur Wahrung des Gleichheitssatzes (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) nur vertretbar, im Besteuerungsverfahren auch Erwägungen anzustellen, die im Ergebnis Zweckmäßigkeitsgründe darstellen (BVerfG, Beschluss vom 20.06.1973, 1 BvL 9/71; 1 BvL 19/71, BStBl. II 1973, 720).

Neben der Verhältnismäßigkeit halten wird die Aufnahme des Begriffs „Zweckmäßigkeit“ als Tatbestandsmerkmal des § 88 AO für vertretbar, wenn auch nicht für zwingend notwendig, die zusätzliche Einführung des Tatbestandsmerkmals „Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte“ ist daneben in jedem Fall zu weitgehend. Es wird ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, dessen Notwendigkeit nicht erkennbar ist.

Dass die stärkere Orientierung des Verwaltungsvollzugs an Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsaspekten nicht auf Kosten der Bürger und Unternehmen stattfinden soll, ist nach unserer Überzeugung in der Praxis nicht realistisch.


Abs. 4Verzicht auf Weiterleitung von Daten durch das Bundeszentralamt
für Steuern und die Deutsche Rentenversicherung

Vermutlich aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten soll es gesetzlich ermöglicht werden, auf eine korrekte Zuordnung von E-Daten auf einen bestimmten Steuerpflichtigen zu verzichten und diese stattdessen bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres nach dem Jahr der Datenübermittlung zu speichern. Es stellt sich die Frage, weshalb nicht zunächst der Absender der Daten darüber informiert wird, dass die von ihm übermittelten Daten nicht zuordenbar sind, um auf diesem Weg eine Klärung herbeizuführen, bevor die Daten 20 Jahre lang (auf Vorrat) gespeichert werden.


Abs. 6Automationsgestützte Steuerfestsetzung auf der Grundlage vorliegender Informationen Dritter (E-Daten)

§ 88 Abs. 6 AO sieht vor, dass die Finanzbehörden Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen auch ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, aufheben oder ändern können, soweit kein Anlass besteht, den Einzelfall personell zu bearbeiten. Das gilt auch für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen verbundenen Verwaltungsakten sowie für Nebenbestimmungen, soweit diese durch eine Verwaltungsanweisung des BMF oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet sind.

Unsere Kritik an dieser Regelung betrifft im Wesentlichen zwei Problemkreise:

  1. Die Finanzverwaltung wird ermächtigt, Steuerfestsetzungen auch ausschließlich automationsgestützt vorzunehmen, soweit kein Anlass zur personellen Bearbeitung besteht, wobei in der gesetzlichen Regelung unklar bleibt, wann ein solcher Anlass vorliegen soll. Mögliche Anlässe erschließen sich ausschließlich aus der Begründung. Der Gesetzestext ist vage formuliert und räumt der Finanzverwaltung aus unserer Sicht zu große Spielräume bzw. Möglichkeiten ein. Wir fordern, dass die Anlässe, die zu einer personellen Bearbeitung führen, konkret ins Gesetz aufgenommen werden.
  2. Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen (E-Daten) vornehmen, ohne dass der Steuerpflichtige diese Daten (Besteuerungsgrundlagen) zu einem Teil seiner Steuererklärung gemacht hat. Dies lehnen wir ab. Der Steuerbescheid muss aufgrund der vom Steuerpflichtigen gemachten bzw. von ihm autorisierten Daten erfolgen und darf nicht aufgrund von Mitteilungen Dritter ergehen. Davon unberührt bleibt der Fall mangelnder Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen.

Zu 1.
Lediglich in der Begründung zu § 80 Abs. 6 AO-E (Seite 77) werden neben der Tatsache, dass das Risikomanagementsystem (RMS) den Fall aussteuern kann, drei Anlässe beschrieben, die zwingend zu einer personellen Bearbeitung führen sollen und zwar:

  • Der Steuerpflichtige bittet ausdrücklich um eine nähere Prüfung.
  • Der Steuerpflichtige erklärt ausdrücklich, von der Verwaltungsauffassung abgewichen zu sein.
  • Der Steuerpflichtige stellt ausdrücklich einen Antrag auf Ermessensentscheidung, die Auswirkung auf die Steuerfestsetzung hat.

Der Steuerpflichtige muss in die Lage versetzt werden, eine ausschließlich automationsgestützte Veranlagung zu verhindern, wenn er unsicher ist, ob seine Angaben korrekt sind und er eine Prüfung wünscht, damit ihm später keine Steuerverkürzung vorgeworfen werden kann. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen steuerliche Berater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung festgestellt haben, dass die elektronisch übermittelten Daten von Dritten unzutreffend sind. Gerade in diesem Fall muss sich der Steuerpflichtige auf eine personelle Kontrolle durch das Finanzamt verlassen können und nicht erwarten müssen, dass er auf Grund der Überschreibung seiner Daten durch die falsch übermittelten Daten eine Korrektur seines Einkommensteuerbescheides im Einspruchsverfahren erwirken muss.


Zu 2.
Die Begründung zu Abs. 6 Satz 1 AO verdeutlicht, dass der Gesetzentwurf der Steuererklärung des Bürgers eine zu geringe Bedeutung beimisst. Sie wird dort als eine von mehreren Grundlagen für die Steuerfestsetzung in einem Klammerzusatz erwähnt. Die Begründung lautet: Satz 1 gestattet es den Finanzbehörden, Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen (z. B. Daten i. S. d. § 93c AO) und den Angaben des Steuerpflichtigen (insbesondere in seiner Steuererklärung) ausschließlich automationsgestützt, also ohne personelle Prüfung zu bearbeiten. Die Angaben des Steuerpflichtigen werden in der Rangfolge nach den E-Daten der Dritten aufgeführt und die eigene Steuererklärung findet lediglich noch als Klammerzusatz mit dem Hinweis „insbesondere“ Erwähnung.

Der Steuerbescheid kann danach künftig im Wesentlichen mit von Dritten übermittelten Daten ergehen, ohne dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu den E-Daten ermöglicht zu haben. Dies ist nicht hinnehmbar. War im Diskussionsentwurf noch vorgesehen, dass der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden muss, dass er die bereits vorliegenden Informationen zur Kenntnis genommen hat, deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen und sich mit der Veranlagung auf der Grundlage dieser Daten einverstanden erklären, so kann die Finanzbehörde nach § 88 Abs. 6 AO-E die vorliegenden Informationen Dritter für die automationsgestützte Veranlagung verwenden, ohne den Steuerpflichtigen darüber überhaupt zu informieren. Hier droht eine ungeprüfte Übernahme der elektronisch möglicherweise in unzutreffender Höhe von Dritten übermittelten Daten.

Es muss klar erkennbar sein, aufgrund welcher Daten (Besteuerungsgrundlagen) ein Steuerbescheid ergangen ist. Es muss auch später nachvollzogen werden können, welche Daten als Besteuerungsgrundlagen behandelt wurden. Das bedeutet, dass es in jedem Fall erforderlich ist, dass allein der Steuerpflichtige der „Verantwortliche für seine Daten“ bleibt und nur die von ihm erklärten bzw. in seine Steuererklärung eingefügten oder übernommenen Werte zum Zeitpunkt des Versendens der Steuererklärung dem Steuerbescheid zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Steuerpflichtige darf bei fehlerhafter oder fehlender Datenübertragung durch den übermittlungspflichtigen Dritten nicht von diesem abhängig sein, um eine zutreffende Steuerfestsetzung zu erreichen, zumal Untätigkeit des Dritten regelmäßig keiner Sanktion unterliegt. Der Steuerpflichtige muss sich vielmehr unmittelbar an sein Finanzamt wenden können, wenn er begründet vorträgt, dass die übermittelten Daten unzutreffend sind oder Datenübermittlungen fehlen. Die Finanzverwaltung hat in einem solchen Fall im Rahmen ihrer Amtsermittlung eine Prüfpflicht und muss ggf. eine Veranlagung abweichend von vorliegenden elektronischen Daten durchführen. Dies gilt auch, wenn aufgrund technischer Hinderungsgründe keine Daten eingegangen sind. Die von Dritten übermittelten Daten i. S. d. § 93c AO-E haben nicht den Charakter eines Grundlagenbescheids, weshalb eine Prüfung durch das Finanzamt und ggf. eine Korrektur der übermittelten Daten durch das Finanzamt notwendig sein kann.

Wir schlagen eine Gesetzesformulierung vor, die Sachverhalte zur personellen Bearbeitung konkret benennt.

§ 88 Abs. 6 Satz 1 AO-E könnte zum Beispiel wie folgt lauten:

„Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen auch ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, aufheben oder ändern. Ergänzend können die ihnen vorliegenden Informationen (E-Daten) herangezogen werden.

Ein Anlass auf personelle Prüfung im Einzelfall besteht insbesondere, wenn

  • der Steuerpflichtige in einem qualifizierten Freitextfeld ausdrücklich um nähere Prüfung gebeten hat,
  • der Steuerpflichtige ausdrücklich einen Antrag auf Ermessensentscheidung gestellt hat, die Auswirkung auf die Steuerfestsetzung hat.“

Ob der Wunsch nach näherer Prüfung bestimmte Sachverhalts- oder Rechtsfragen betrifft bzw. auf einer von der Verwaltungsauffassung abweichenden Rechtsauffassung beruht, kann u. E. dahingestellt bleiben, sodass der 1. Spiegelstrich beide Fälle abdecken würde.


Nr. 15/34 (§§ 93c/175b)Datenübermittlung durch Dritten / Änderung von Steuerbescheiden

§ 93c erweitert bzw. vereinheitlicht die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter. Die bereits bestehenden elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter sollen so ausgestaltet werden, dass im Regelfall eine ausschließlich maschinelle Verarbeitung möglich ist. Der BDL begrüßt ausdrücklich das Aufgreifen der gemeinsamen Forderung von DStV, BdSt, NVL und BDL vom 9. September 2011, die verschiedenen Regelungen und Normen zu harmonisieren und in der AO „vor die Klammer“ zu ziehen, auch wenn die Vielzahl der weiterhin abweichenden Regelungen im EStG und der EStDV irritieren (vgl. §§ 10 Abs. 2a und 4b EStG-E; 10a Abs.5 EStG-E; 22a Abs.2 Satz 9 EStG-E; 43 Abs. 1 und 2 EStG-E; 45d EStG-E; 50 EStDV-E und 65 Abs. 3a EStDV-E).

Die Formulierung in § 93c Abs. 1 Nr. 3, wonach die mitteilungspflichtige Stelle den Steuerpflichtigen darüber zu informieren hat, welche für die Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat und dies in geeigneter Weise und in angemessener Frist zu erfolgen habe, ist jedenfalls zu vage und sollte präzisiert werden.

Die Formulierung sollte eindeutig festlegen, dass die mitteilungspflichtige Stelle die gleichen Daten, die sie an die Finanzbehörden übermittelt hat, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen hat. Auf welche Weise sie dies tut, sollte der übermittelnden Stelle überlassen bleiben. Wir fordern allerdings, dass die Mitteilung an den Steuerpflichtigen unverzüglich bzw. zeitnah zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu erfolgen hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Mitteilungen an die Finanzbehörden und an den Steuerpflichtigen nicht zeitgleich erfolgen müssen sondern für letztere eine weitere Frist über den 28. Februar hinaus zugestanden werden soll.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass dennoch nachträglich eingehende Daten, seien es erstmalige oder korrigierende Übermittlungen, berücksichtigt werden können, was durch die in § 175b AO-E vorgesehene einheitliche Korrekturnorm grundsätzlich gewährleistet wird. Allerdings legt die Formulierung „ist aufzuheben“ nahe, dass die Daten den Charakter eines Grundlagenbescheides haben. Der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO darf nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Formulierung „ist aufzuheben oder zu ändern“ in der vorliegenden Form keinen Bestand haben sollte.


Nr. 16/22 (§ 109/149)Abgabe der Steuererklärungen / Verlängerung von Erklärungsfristen

Die vorgesehene Neuregelung der Steuererklärungsfristen wird von uns begrüßt. Sie bewirkt eine bürokratische Entlastung für Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen, da sich bisher erforderliche Fristverlängerungsanträge erübrigen. Dies ist zu begrüßen und auch notwendig. Da die von den Dritten gemeldeten und für die Steuererklärung erforderlichen Daten nicht vor dem 28. Februar des Folgejahres abschließend vorliegen müssen, können Steuererklärungen regelmäßig erst ab März erstellt werden. Die Bearbeitungszeit hat sich deshalb im Vergleich zu früheren Veranlagungszeiträumen um zwei Monate auf 10 Monate verkürzt. Mit der Neuregelung wird einer Notwendigkeit Rechnung getragen. Eine Verlängerung des Stichtags für nicht beratene Steuerbürger vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres hielten wir für folgerichtig.

Die im neuen Absatz 4 des § 149 AO vorgesehenen Fälle vorzeitiger Anforderung (Vorabanforderung) schaffen jedoch für die Berater eine schwer zu organisierende Mehrbelastung. Lohnsteuerhilfevereine haben aufgrund der überwiegenden Erstattungsfälle hohe Arbeitsspitzen, insbesondere innerhalb des ersten Halbjahres. Wenn in diesen Fällen vorzeitige Anforderungen von Steuererklärungen, beispielsweise durch die vorgesehene Zufallsauswahl, erfolgen, entsteht eine deutliche Mehrbelastung. Die vorab angeforderten Fälle müssen vorrangig bearbeitet werden, da anderenfalls Schadensersatzansprüche aufgrund der Neuregelung eines verpflichtenden Verspätungszuschlages entstehen können.

Fristverlängerungen sollten wie bisher ohne großen Aufwand – ggf. auch stillschweigend gewährt werden können, z. B. wenn Steuerpflichtige wegen fehlender Unterlagen oder wegen einer Krankheit die Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben können. Die gesetzliche Neuregelung in § 109 Abs. 2 AO führt zu einer Verschärfung gegenüber der geltenden Praxis, die wir ablehnen.

Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020:
https://ste-u-err-echt.com/2020-2/


Nr. 25 (§ 152 Abs. 2, 3)Höhe des Verspätungszuschlags

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ohne Exkulpationsmöglichkeit 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums halten wir für nicht gerechtfertigt. Bei Rentnern sind beispielsweise Fälle denkbar, dass Einkommensteuererklärungen für mehrere vergangene Jahre nachgeholt werden, die allerdings alle aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte und wegen hoher Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen nicht zu einer Steuerfestsetzung oder nur zu einer geringen Steuer führen. Dennoch müsste ein solcher Rentner nach der gesetzlichen Neuregelung ab dem 15 Monat nach Ablauf des Besteuerungszeitraums monatlich 50 EUR Verspätungszuschlag zahlen, so dass schnell ein vierstelliger Betrag zusammen käme. Wir lehnen die Neuregelung deshalb ab.

Verspätungszuschlag:
https://ste-u-err-echt.com/verspaetung/


Nr. 32 (§ 173a)Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung der Steuererklärung

Die neue Korrekturnorm berücksichtigt, dass künftig allein die Steuererklärung (regelmäßig ohne Belege und erläuternde Anlagen) an das Finanzamt übermittelt wird. Ihre Einführung entspricht im Grunde genommen der Forderung des DStV, des BdSt, des NVL und des BDL „Anpassung des Steuerverfahrens an die moderne Kommunikation mit der Finanzverwaltung“ aus dem Jahr 2011 (siehe auch „Allgemeines“ in dieser Stellungnahme). Dabei wurde auch unsere Forderung, eine Änderungsmöglichkeit innerhalb der Festsetzungsfrist analog §129 AO aufzunehmen, entsprochen. Dies ist auch sachgerecht, letztlich wird mit einer Korrektur eine materiell-richtige Steuerfestsetzung erreicht. Im Vergleich zur Berichtigung nach § 129 AO werden ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der geplanten Vorschrift nicht aufgeführt. Die Begründung, mechanische Versehen des Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung seien schwer aufklärbar und beweisbar, überzeugt nicht. Gleiches gilt nämlich – aus Sicht des Steuerpflichtigen – bei mechanischen Versehen des Finanzamtes im Rahmen einer Berichtigung nach § 129 AO. Die in der Gesetzesbegründung angeführte Annahme, auf Grund des BFH-Urteils vom 10.2.2015 – IX R 18/14, das hinsichtlich eines schlichten Vergessens einer Eintragung im Steuererklärungsformular erging, sei stets eine Änderung auf Grund neuer Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, ist so nicht zutreffend. Der BFH ließ es gerade offen, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung in Frage kommt. Vielmehr enthält das BFH Urteil eine Vielzahl an Fallstricken und entspricht nicht dem Rahmen der Änderungsmöglichkeiten der dem Finanzamt in § 129 AO zugebilligt wird. Deshalb sollten die Vorschriften von §§ 129 und 173a AO-E gleiche Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids enthalten. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (mechanische Versehen) sind nach der Rechtsprechung beispielsweise nicht computergerechte Eingaben, die durchaus auch beim Steuerpflichtigen auftreten können, ohne dass Elster-Plausibilitätshinweise eine Korrektur veranlassen. Wir gehen davon aus, dass mit der von uns vorgeschlagenen Ergänzung mit § 173a AO-E eine für die Praxis streitarme Vorschrift eingeführt wird.


Artikel 5[Änderung des Einkommensteuergesetzes]
Nr. 16 (§ 46 Abs. 3, 5)
Artikel 6 [Änderung der Einkommensteuerdurchführungsverordnung]
Nr. 3 (§ 70)Abschaffung des Härteausgleichs / Artikel 6, § 70 EStDV

Wir lehnen die vorgesehene Steuererhöhung für die betroffenen Arbeitnehmer ab. Der Härteausgleich wurde 1954 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Er führt dazu, dass Arbeitnehmer, die ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und deren Steuerschuld folglich durch die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer bereits getilgt ist, bei Vorliegen anderer Einkünfte von jährlich unter 410 EUR keinen Pflichtveranlagungstatbestand erfüllen. Der Härteausgleich regelt, dass diejenigen, deren Nebeneinkünfte ebenfalls unter 410 EUR liegen, die aber trotzdem eine Steuererklärung abgeben, nicht schlechter gestellt sind. Werden 410 EUR nicht überschritten, fallen dafür ebenfalls keine Steuern an.

Ergänzend führen wir noch an: Die Regelung war im Diskussionsentwurf nicht enthalten und hat keinen Bezug zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Es handelt sich um eine materielle Steuerrechtsänderung ausschließlich für betroffene Arbeitnehmer und bedeutet für diese de facto eine Steuermehrbelastung, die es laut Koalitionsvertrag in dieser Legislaturperiode nicht geben soll.


Artikel 6 [Einkommensteuer-Durchführungsverordnung]
Nr. 1 § 50Zuwendungsbestätigung

Der Verzicht auf die generelle Vorlage einer Zuwendungsbestätigung und die stattdessen vorgesehene Aufbewahrungspflicht für den Abzug einer Zuwendung werden begrüßt.

Grundsätzlich müssen freiwillig beigefügte Belege allerdings als bekannt im Sinne des § 173 AO gelten – und zwar unabhängig davon, ob eine automationsgestützte Bearbeitung oder eine personelle Aussteuerung im Einzelfall erfolgt ist. Ansonsten würde der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erheblich ausgeweitet. Die spätere Überprüfung einer Aufstellung mit Belegen könnte in diesem Fall als neue Tatsache gewertet werden und bei abweichender rechtlicher Würdigung zur Änderung des Steuerbescheids innerhalb der Festsetzungsverjährung führen. Auch wenn der Steuerpflichtige dagegen im Rechtsbehelfsverfahren vorgehen kann, würde dies eine Ausweitung der Anwendung der Vorschrift des § 173 AO bedeuten und im Ergebnis eine neue Art von Vorbehalt der Nachprüfung bewirken, was unseres Erachtens nicht gewollt sein kann.


Nr. 2 (§ 65)Gewährung des Behindertenpauschbetrags

Abs. 3a
Die geplante Einführung einer Übermittlung der Daten zum GdB usw. von der feststellenden Behörde / Stelle an die Finanzverwaltung auf amtlich vorgeschriebenen Datensatz findet unsere Unterstützung, solange sichergestellt ist, dass dies nur geschieht, wenn der Antragsteller dieser Verfahrensweise ausdrücklich im Antrag auf Feststellung einer Behinderung zugestimmt hat.

Behindertenpauschbetrag / Pflegepauschbetrag:
https://ste-u-err-echt.com/behindertenpauschbetrag-pflegepauschbetrag/




Berlin, 23.09.2015




Quellennachweis:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/Stellungnahme-09-BDL.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/REFERENTENENTWURF/

Stellungnahme zum Referentenentwurf

HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STELLUNGNAHME/

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)

HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/BGBL/

Steuerberaterprüfung – Ertragsteuerrecht

HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STEUERBERATERPRUEFUNG-ERTRAGSTEUERRECHT/

§ 2 EStG– Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/%C2%A72ESTG/
Stellungnahme des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL)

Spread the love

Liked this post? Follow this blog to get more. 

tax

Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Wenn euch der Beitrag gefallen hat, dann hinterlasst mir doch einfach ein positives Feedback. Vielen Dank und liebe Grüße

%d Bloggern gefällt das: