
Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) |
Abschrift
BDA
DIE ARBEITGEBER
Bundesministerium der Finanzen
Referat IV C 3
Wilhelmstr. 97
10117 Berlin
Volkswirtschaft / Finanzen / Steuern
volkswirtschaft@arbeitgeber.de
T +49 30 2033-1950
F +49 30 2033-1955
4. August 2015
Korrekturbedarf der Regelungen für Verspätungsgeld
(§ 22a Absatz 5 EStG)
wir möchten Sie bitten, die nächste Möglichkeit zu nutzen, um die Sanktionsregelungen bei fehlerhaften Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a Abs. 5 EStG) zu korrigieren, da diese die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge erheblich belastet. Hierfür regen wir an, die derzeit rechtlich gebundene Entscheidung über die Verhängung eines Verspätungsgeldes als Ermessensentscheidung auszugestalten und eine zulässige Fehlerquote von beispielsweise 5 % einzuführen, bis zu der von einer Sanktionierung ganz abzusehen ist.
Die bisherige Regelung zum Verspätungsgeld, die kein Ermessen zulässt, ist viel zu eng gefasst. Sie belastet die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeber, weil insbesondere bei größeren Versorgungswerke bereits bei einer sehr geringen Fehlerquote von unter 1 % der übermittelten Rentenbezugsdaten aufgrund der hohen Zahl der Berechtigten ein Verspätungsgeld in maximaler Höhe von 50.000 € erhoben werden kann. Uns wurden dazu mehrere Fälle aus der Praxis der Außenprüfungen mitgeteilt. Diese Sanktion ist ungerechtfertigt, weil eine gewisse – geringe – Fehlerquote bei größeren Datenübermittlungen selbst bei höchsten Anstrengungen der Einrichtungen nicht vermieden werden kann. Die derzeitige Sanktionsregelung kommt damit einer Sonderabgabe gleich und entfernt sich vom ursprünglichen Zweck dieser Regelung, kooperationsunwillige Einrichtungen zu ordnungsgemäßen Meldungen der Rentenbezieher anzuhalten.
Daher sollen die Regelungen zum Verspätungsgeld durch Ermessensspielräume der zuständigen Behörden flexibler ausgestaltet werden, wie viele andere Sanktionsregelungen auch. Insbesondere würde die Festlegung einer maximalen Fehlerquote, bis zu der von einer Verhängung des Verspätungsgeldes abzusehen ist, der betrieblichen Realität entsprechen und ungerechtfertigte „Strafzahlungen“ vermeiden.
Wir bitten Sie unser Anliegen, für das sich auch andere Fachverbände einsetzen, zu unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Oliver Perschau | Florian Swyter |
Quellennachweis:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/Stellungnahme-10-BDA.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/REFERENTENENTWURF/
Stellungnahme zum Referentenentwurf
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STELLUNGNAHME/
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/BGBL/
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
Steuerberaterprüfung – Ertragsteuerrecht
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STEUERBERATERPRUEFUNG-ERTRAGSTEUERRECHT/
§ 2 EStG– Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/%C2%A72ESTG/
Steuerliche Nebenleistungen
https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/
§ 3 Abgabenordnung (AO 2021)
https://ste-u-err-echt.com/3ao/
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