
Stellungnahme des Deutschen Bauernverbands (DBV) |
Abschrift
DBV
Deutscher Bauernverband
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
(IV A 2 – S 1910/15/10043-02)
Berlin, 23. September 2015
Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte verstärkte Nutzung der Informationstechnik und Digitalisierung. Die angestrebte vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch eine bessere Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse spielt auch für die verbandseigenen Landwirtschaftlichen Buchstellen eine Rolle. Die bisherige Rechtslage und auch die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen ermöglichen es allerdings derzeit vielen Landwirtschaftlichen Buchstellen nicht, die Möglichkeiten der Digitalisierung und der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden wahrzunehmen. Der Zugang zu der Vollmachtsdatenbank und damit ein wesentliches Element der Verfahrensvereinfachung bleiben den Landwirtschaftlichen Buchstellen derzeit verwehrt. Dies betrifft im Ergebnis schätzungsweise deutlich mehr als 80.000 land- und forstwirtschaftliche Betriebe und deren Berater.
Aus Sicht des DBV muss die Vollmachtsvermutung in § 80a Abs. 3 AO-E daher auf die Landwirtschaftlichen Buchstellen i. S. d. §§ 4 Nr. 7 und 8, 154, 155 StBerG erweitert werden. Korrespondierend hierzu muss auch § 80 Abs. 2 AO-E angepasst werden. Wie die Lohnsteuerhilfevereine unterliegen auch Landwirtschaftliche Buchstellen der Aufsicht der Landesfinanzbehörden, so dass kein Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich ist.
Formulierungsvorschlag § 80 Abs. 2 Satz 1 AO
Bei Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 und § 4 Nummern 7, 8 und 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.
Formulierungsvorschlag § 80a Abs. 3 AO
Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von Lohnsteuerhilfevereinen und Landwirtschaftlichen Buchstellen übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.
Quellennachweis
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/Stellungnahme-13-DVB.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/REFERENTENENTWURF/
Stellungnahme zum Referentenentwurf
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STELLUNGNAHME/
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/BGBL/
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
Steuerberaterprüfung – Ertragsteuerrecht
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STEUERBERATERPRUEFUNG-ERTRAGSTEUERRECHT/
§ 2 EStG– Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/%C2%A72ESTG/
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