
Stellungnahme der sechs Spitzenverbände
der Kreditwirtschaft
Abschrift |
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DEUTSCHER SPARKASSEN-
UND GIROVERBAND E.V.
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BUNDESVERBAND INVESTMENT UND
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Berlin, 23. September 2015 |
DA/ – A III |
Tel.: 030/20225-5264 |
Fax: 030/20225-5345 |
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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens
GZ: IV A 2 – S 1910/15/10043-02
Dok: 2015/0682696
Unser Az.: 7601
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen für die Übersendung des Referentenentwurfs und die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Die zahlreichen im Entwurf dargestellten Maßnahmen haben weitreichende Bedeutung – nicht nur für die Kreditwirtschaft, sondern für alle Steuerzahler. Die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der Kommunikationsverfahren zwischen Verwaltung, Steuerpflichtigem und Unternehmen ist unbestritten und wird daher von uns im Grundsatz begrüßt. Im Zuge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten zur Kommunikation bietet sich die Chance, zukünftig eine einheitliche technische Plattform zu nutzen und so Synergieeffekte zu erzielen.
Dies darf aber nicht dazu führen, dass Kosteneinsparungen nur seitens der Finanzverwaltung erzielt werden, indem der Großteil des Implementierungs- und Unterhaltungsaufwands auf Dritte, z. B. die Kreditwirtschaft, abgewälzt wird. Die Akzeptanz und der Erfolg dieses Projekts bedingen, dass Wirtschaft und Bürger in die Kommunikation und Entwicklung der Neuregelungen eingebunden werden. Zu begrüßen ist daher, dass die in den Sitzungen mit dem BMF geäußerten Bedenken – insbesondere zu den vorgesehenen Verschärfungen bei Übermittlungspflichten von Dritten – teilweise im Entwurf Berücksichtigung gefunden haben (beispielsweise zur Nichtanwendbarkeit der Verschärfungen der Haftung, des Verspätungsgeldes und des Bußgeldes bei bestimmen kapitalertragsteuerlichen Meldeverfahren).
Im Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen zu dem Referentenentwurf:
Zu § 29a AO-E: Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts
§ 29a AO-E soll die Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts durch andere Finanzämter ermöglichen. Dies ist aus Sicht der Finanzverwaltung nachvollziehbar, birgt für den Steuerpflichtigen und auch das Finanzamt aber die Gefahr, den bekannten und verlässlichen Ansprechpartner zu verlieren. Viele Dinge lassen sich bisher auf dem „kleinen Dienstweg“ regeln, was nur möglich ist, wenn der Ansprechpartner auch der Bearbeiter des Steuerfalles ist. Gerade hinsichtlich Ermessensentscheidungen, wie Anträgen auf Steuerstundung, Fristverlängerungen oder dem Glaubhaftmachen von Tatsachen, kann diese neue Flexibilität nachteilig für den Steuerpflichtigen wirken.
Zudem ist bisher nicht geklärt, wie die Gewährung und insbesondere die Einschränkung von Zugriffsrechten und – damit verbunden – der Datenschutz sichergestellt wird.
Zu §§ 88 Abs. 4, 156 Abs. 2 AO-E: Weiterleitung von Daten durch BZSt und DRV-Bund
In § 88 Abs. 4 AO-E werden Einzelheiten einer möglichen risikoorientierten Selektion von Daten dargestellt, die vom Bundeszentralamt für Steuern nicht unmittelbar zugeordnet werden können. Nach dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut des neuen § 88 Abs. 4 AO erfolgt die Aussteuerung bestimmter Daten rein aufwandsorientiert. Unseres Erachtens muss aber auch die mögliche steuerliche Auswirkung der Daten eine Rolle bei der Frage spielen, welcher Aufwand für die Zuordnung der Daten betrieben wird. Ohne eine Bewertung in materieller Hinsicht wird der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt.
Des Weiteren werden in der Gesetzesbegründung zu § 156 Abs. 2 AO-E1 etwa für Fälle von Kontrollmitteilungen, die nicht unmittelbar einer Person zugeordnet werden können, künftig zu beschließende, nicht veröffentlichte bundeseinheitliche Weisungen erwähnt, die festlegen, in welchen Gruppen von Fällen eine Berücksichtigung unterbleiben darf. Die Kriterien für die abstrakte Risikobewertung sollen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Aus Sicht der zur Datenübermittlung Verpflichteten ist es nicht nachvollziehbar, dass je nach Ausgestaltung der abstrakten Risikobewertung „Datenfriedhöfe“ entstehen, also das übersandte Kontrollmaterial nur zu einem kleinen Prozentsatz tatsächlich ausgewertet wird. Wenn die Daten zu einem größeren Anteil für die Steuerfestsetzung irrelevant oder unter Risikogesichtspunkten verzichtbar sind, müsste bereits über eine Einschränkung der Mitteilungspflichten nachgedacht werden. Ein Beispiel hierfür ist z. B. die in den vergangenen Jahren zwar mehrfach angehobene Betragsgrenze für die sog. Todesfallmeldung nach § 33 ErbStG, die aber weiterhin noch weit unterhalb des kleinsten zur Anwendung kommenden Freibetrags liegt. Bei Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartnern beträgt sie sogar nur 1 % des persönlichen Freibetrags.
In beiden Konstellationen wird die von uns in den einleitenden Worten bemängelte ungleiche Verteilung von Nutzen und Lasten innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens sehr augenfällig. Den mitteilungspflichtigen Stellen werden in §§ 93c, 383b AO-E i. V. m. den jeweiligen Spezialgesetzen in allen Einzelheiten Vorgaben zur Übermittlung von Daten gemacht, wobei deren nicht richtige oder nicht vollständige Abgabe bußgeldbewehrt sein soll und eine nicht rechtzeitige Übersendung ein Verspätungsgeld zur Folge hat. Eine Berücksichtigung des Ermittlungsaufwandes findet im Gegenzug nicht statt. Das BZSt hingegen soll bei unverhältnismäßigem Aufwand der Zuordnung von einer Weiterleitung absehen dürfen, so dass unter Umständen Bußgelder im Hinblick auf übermittelte Daten festgesetzt werden könnten, die im Endeffekt gar nicht für die Besteuerung benötigt bzw. ausgewertet werden.
Zu § 88 Abs. 5 AO-E: Einführung eines Risikomanagements (RMS)
Es ist natürlich nachvollziehbar, dass die Finanzverwaltung ein Risikomanagement einführen will und damit einen risikoorientierten Ansatz für die Bearbeitungsintensität des einzelnen Steuerfalles wählt. Allerdings kann dabei nicht ein Weg gewählt werden, der für den Steuerpflichtigen nicht nachvollziehbar ist. In den angedachten gesetzlichen Regelungen ist durchweg festgelegt, dass Einzelheiten zum Risikomanagementsystem nicht veröffentlicht werden dürfen.
Dem Vernehmen nach sollen hierbei in Bezug auf die Betriebsprüfung die folgenden beispielhaften Kriterien herangezogen werden:
• Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen
• Zahlungsmoral des Steuerpflichtigen
• Steuerlicher Berater (ja/nein, Branchenberater?)
• Branche des Steuerpflichtigen
• Häufigkeit der Beanstandungen
• Kontrollmaterial
• Anträge auf verbindliche Auskünfte
• Steuerliches Fehlverhalten in der Vergangenheit
• Hohe Steuererstattungen – hohe Nachzahlungen
Mit Hilfe dieser oder ähnlicher Kriterien würde über den Steuerpflichtigen ein Profil erstellt, ohne dass er dieses kennt. Insbesondere, wenn dann in den Daten Fehler enthalten sind, muss der Steuerpflichtige sehr wahrscheinlich die Nachteile hieraus tragen, ohne dass er die Möglichkeit hat, den Fehler zu identifizieren.
Bisher wurde die Häufigkeit der Prüfung insbesondere nach Größenkriterien festgelegt, die vom Steuerpflichtigen nachvollzogen werden können. Dies wäre nach dem neuen System nicht mehr möglich. Vielmehr könnte die Finanzverwaltung einen eigenen Katalog festlegen, der scheinbar den „pflegeleichten“ Steuerpflichtigen gegenüber dem z. B. „anstrengenden“ Steuerpflichtigen, der Einsprüche einlegt, bevorzugt. Damit wäre aber gerade keine Gleichheit der Besteuerung erreicht. Eine Nichtkenntnis der Eingliederungskriterien und der konkreten Eingliederung des Steuerpflichtigen ist daher aus unserer Sicht nicht rechtsstaatlich. Die Regelung ist daher in dieser Form abzulehnen.
Exkurs: Unabhängig hiervon möchten wir in diesem Zusammenhang auch auf eine weitere für den Steuerpflichtigen wichtige verfahrensrechtliche Frage hinweisen. Die Steuerpflichtigen – hier insbesondere Unternehmen – sehen sich einem immer strenger werdenden steuerlichen Umfeld ausgesetzt. Änderungen aus der laufenden Betriebsprüfung, die in der Vergangenheit als Fehler gewertet wurden, werden heute der Bußgeld- und Strafsachenstelle mit der Bitte um Prüfung übergeben. Selbst wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass unrichtige Angaben in der Steuererklärung auf individuelle Arbeitsfehler zurückzuführen sind, droht die Feststellung des Organisationsverschuldens.
Vor diesem Hintergrund haben oder sind vor allem viele große Unternehmen bzw. Konzerne gerade damit beschäftigt, ihr steuerliches Risikomanagement und insbesondere ihre steuerlichen internen Kontrollsysteme auszubauen bzw. besser zu dokumentieren. Dieses System soll vermeiden, dass Fehler passieren bzw. unentdeckt bleiben (z. B. Einstellung von Fachleuten wie Steuerberatern, laufende fachliche Fortbildung, Vier-Augen-Prinzip, Einrichtung von stichprobenartigen Prüfungen von übernommenen Zahlen, Checklisten usw.). Diesen Maßnahmen sind aber natürlich dort Grenzen gesetzt, wo die Kosten den Nutzen nicht mehr rechtfertigen (z. B. wird keine parallele doppelte Erstellung von Steuererklärungen durchgeführt und nicht jeder im Unternehmen, der in irgendeiner Weise Buchungen in einem Haus durchführt, ist Steuerberater oder ähnlich qualifiziert).
Angesichts der Komplexität des Steuerrechts, zahlreicher erläuternder Richtlinien und Erlasse (z. T. erst Jahre nach Gesetzesänderungen) bzw. Anweisungen der Finanzverwaltung und unter Berücksichtigung der arbeitsteiligen Organisation und Komplexität von Großunternehmen, werden selbst bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt und umfassender Schulung von mit steuerrelevanten Daten befassten Mitarbeitern unbeabsichtigte Fehler nicht vermieden werden können.
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen wäre es hilfreich, wenn vorgesehen würde, dass die Finanzverwaltung im Zuge der laufenden Betriebsprüfung eine „steuerliche Organisations- bzw. Systemprüfung“ durchführt und im Betriebsprüfungsbericht das Ergebnis bescheinigt oder zumindest darlegt. Liegt dem Unternehmen ein solcher Betriebsprüfungsbericht vor bzw. wurden gefundene Mängel im System abgestellt, sollte dies zur Folge haben, dass trotzdem im Zeitraum bis zur nächsten Betriebsprüfung auftretende unbeabsichtigte Fehler (unabhängig davon, ob sie der Steuerpflichtige später selbst oder die Betriebsprüfung erkennt) keine steuerstrafrechtliche Relevanz haben. Soweit sie der Steuerpflichtige erkennt, läge dann „nur“ ein Fall des § 153 AO vor.
Dieses Vorgehen würde nicht nur den Steuerpflichtigen entlasten, sondern auch die Finanzbeamten, die aus Angst vor Strafvereitelung im Amt seit geraumer Zeit dazu tendieren, jeden Betriebsprüfungsbericht der Bußgeld- und Strafsachenstelle vorzulegen.
Ferner wäre zu überlegen, ob die Norm des § 153 AO nicht in Bezug auf Großunternehmen angepasst werden muss. Nach der bestehenden Regelung muss jede Erhöhung der Bemessungsgrundlage – unabhängig von der Höhe – unverzüglich gemeldet werden. In einem großen, z. B. umsatzsteuerlichen Organkreis, würde das wahrscheinlich laufend zu Anpassungen führen. Diese sind aber wegen des hohen Verwaltungsaufwandes auch von der Finanzverwaltung nicht gewünscht. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, mit der Finanzverwaltung eine zeitliche oder betragsmäßige Sammelmeldung zu vereinbaren (z. B. erst dann, wenn sich für ein Jahr die Umsatzsteuer um x € verändert, bzw. jedes Jahr einmal)2. Derzeit lässt die Gesetzeslage eine solche sinnvolle Vereinbarung nicht zu. Hier könnte ein erheblicher Bürokratieabbau ermöglicht werden.
Zu § 88 Abs. 6 AO-E: Kennzeichnung der vollmaschinell erlassenen Steuerbescheide
Die Erfahrungen – bspw. aus der Umsatz- und Lohnsteuer – zeigen, dass sich der Steuerpflichtige in den Bereichen, in denen die Steuer ohne aktive Bearbeitung des Finanzamtes festgesetzt wird, deutlich schneller mit dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder -hinterziehung konfrontiert sieht. So besteht u. E. bei einer vollautomatisierten Veranlagung das Risiko, dass der Anspruch an zusätzliche Angaben in der Steuererklärung deutlich steigt, um sich gegen diesen Vorwurf abzusichern. Die in der Gesetzesbegründung genannte Bitte um nähere Prüfung des Sachverhaltes durch den Steuerpflichtigen (vgl. S. 77) stellt unseres Erachtens daher noch keine zufriedenstellende Lösung dar, um eine personelle Bearbeitung der Steuererklärung durch die Finanzbehörde zu erreichen. Denn steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige werden hiervon keinen Gebrauch machen. Sofern die Steuererklärung nicht maschinell verarbeitbare Daten oder Freitexte des Steuerpflichtigen enthält, müsste dies auch automatisch zu einer Aussteuerung und damit zu einer personellen Bearbeitung führen. Dies ist nach der allgemeinen Begründung (vgl. S. 58, vorletzter Absatz zu 2.) offenbar auch der Fall, sollte aber in der Begründung zu § 88 AO-E dann auch ausdrücklich so formuliert werden. Aus unserer Sicht ist nicht nachvollziehbar, wieso die auf einer vollständig automationsgestützten Bearbeitung beruhenden Steuerfestsetzungen nicht mehr ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Dies war im Diskussionsentwurf (vgl. S. 16) noch vorgesehen. Es ist für den Steuerpflichtigen durchaus von Bedeutung zu erfahren, ob eine personelle Bearbeitung seines Falles stattgefunden hat oder nicht, insbesondere in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nach den o. g. Voraussetzungen von einer personellen Bearbeitung ausgehen durfte.
Zu § 93c AO-E: Datenübermittlung durch Dritte
a) | § 93c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO-E (Übermittlungsfrist) |
In § 93c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO-E wird als allgemeine Grundregel formuliert, dass die Übermittlung von Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu erfolgen hat. Dies gilt zwar nur vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen. Diese Flexibilität muss auch erhalten bleiben, da nicht in allen Fällen zu diesem Zeitpunkt aufgrund der betrieblichen Abläufe die entsprechenden Daten bereits vorliegen und ein so früher Zeitpunkt auch allein angesichts der steuerlichen Erklärungsfristen nicht notwendig ist. Die Meldefristen müssen mit den betriebsinternen Abläufen und Bedürfnissen der Unternehmen, der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung abgestimmt werden.
Bestimmte bereits etablierte Verfahren im Bankenbereich müssen deshalb bestehen bleiben, d. h. die in diesen Verfahren bestehenden Fristen sollten nicht verändert werden. Dies gilt insbesondere für Meldungen im Bereich der Kapitalertragsteuer, die von den betroffenen Meldeverpflichteten seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 in den letzten Jahren umgesetzt worden sind. Daher ist zu begrüßen, dass beispielsweise die Meldefrist 31. Mai beim Meldeverfahren zu den unentgeltlichen Depotüberträgen (§ 43 Abs. 1 S. 5 und 6 EStG) bestehen bleibt. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass mit hohem Aufwand implementierte und eingeführte Meldesysteme nun erneut geändert werden müssten.
b) | § 93c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO-E (Angaben im Datensatz) |
Zur Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten werden die allgemeingültigen Regelungsinhalte zusammenfassend in dieser Rahmenregelung sozusagen vor die Klammer gezogen. Dieser grundsätzlich zu begrüßende Schritt soll – so die Gesetzesbegründung – keine neuen Datenübermittlungspflichten begründen, bestehende Pflichten sollen nicht erweitert werden3. Tatsächlich werden die Pflichten in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO-E aber doch ausgeweitet, was sich beispielsweise an den sog. Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG zeigt:
- Mitteilungspflichtige Stellen (also u.a. Kreditinstitute in der Auszahlphase privater Altersvorsorgeverträge) müssen im Rahmen von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 1 Nr. 4 EStG bisher nur ihre Bezeichnung und Anschrift melden. Nach §93c Abs. 1 Nr. 2a AO-E sollen zukünftig zwingend auch ein Ordnungsmerkmal, Kontaktdaten sowie die eigene Identifikationsnummer oder Steuernummer mitgeteilt werden.
- § 93c Abs. 1 Nr. 2b AO-E fordert die Übermittlung der Anschrift des Steuerpflichtigen bzw. Leistungsempfängers, wohingegen § 22a Abs. 1 Nr. 1 EStG bisher nur Identifikationsnummer, Familienname, Vorname und Geburtsdatum als maßgebliche Informationen nennt.
Bei allem Verständnis für die Vorteile automationsgestützter Prozesse und Datenübermittlungen sollte sich der Gesetzgeber an seiner Aussage in der Gesetzesbegründung messen lassen und auf eine Ausweitung der Datenübermittlungspflichten verzichten. Die Zuordnung der gemeldeten Daten zu den Steuerpflichtigen und damit eine Verarbeitung im Rahmen der Steuerfestsetzung sind auch bereits nach dem Status quo problemlos möglich. Weitere entschädigungslose Auslagerungen von Sachverhaltsermittlungen auf Mitteilungspflichtige lehnen wir ab. Denn im Zusammenspiel mit den in der Praxis gemachten Erfahrungen bei der Übermittlung falscher, da etwa mit falscher SteuerID oder falschem Geburtsdatum versehener Meldungen steht zu befürchten, dass z. B. falsche Adressen der Steuerpflichtigen bzw. Leistungsempfänger zu Diskussionen mit den Prüfdiensten führen werden, ob auch in diesen Fällen Verspätungs- oder Bußgelder festgesetzt werden können.
c) | § 93c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO-E (Information des Steuerpflichtigen) |
Diese Vorschrift normiert, dass der Meldepflichtige den Steuerpflichtigen darüber zu informieren hat, welche für seine Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden übermittelt wurden.
Die elektronischen Übermittlungen von Daten wurden gerade deshalb implementiert, um im Verhältnis des Steuerpflichtigen zur Finanzbehörde nicht mehr mit Papierbescheinigungen arbeiten zu müssen und besseres Datenmaterial zu bekommen. Im Gegenzug zur elektronischen Meldung sollten die Papierverfahren beseitigt werden. Mit der hier vorgesehenen neuen Informationspflicht werden sie dagegen in vielen Bereichen wieder eingeführt und verursachen einseitig auf Seiten der mitteilungspflichtigen Stellen Aufwand. Von der in diesem Entwurf versprochenen Reduzierung bürokratischer Belastungen und einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten4 bleibt so nichts übrig.
Hier seien insbesondere folgende Fälle angeführt:
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen etc.: Bisher muss der Leistungsempfänger von Bezügen aus privaten Altersvorsorgeverträgen nur darüber unterrichtet werden, dass Leistungen der zentralen Stelle mitgeteilt wurden und nur bei erstmaligem Bezug bzw. Änderungen in der Leistungshöhe sind detaillierte Informationen nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG erforderlich.
- Altersvorsorgebeiträge: Zum Zwecke des Sonderausgabenabzugs übermittelt das Kreditinstitut die Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen gezahlten Altersvorsorgebeiträge an die zentrale Stelle, falls der Kunde hierzu seine Einwilligung gegeben hat. § 93c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO-E soll auch hier gelten, weil er in § 10a Abs. 5 EStG-E nicht ausgenommen wird. Diese sog. „§ 10a-Bescheinigung“ wurde aber gerade im Jahr 2010 als Beitrag zum Bürokratieabbau abgeschafft5.
- Unentgeltliche Depotüberträge: Bisher erfolgt nach Durchführung des Übertrages nur eine Information über die Ausführung des Depotübertrages selber, nicht hingegen über den Inhalt der Meldung. Zukünftig müssten gegenüber dem Kunden detaillierte Angaben gemacht werden, denn § 43 Abs. 1 S. 6 EStG-E nimmt Nr. 3 des § 93c Abs. 1 AO-E für die Depotüberträge nicht von der Geltung aus.
Wir bitten daher dringend um einen Verzicht auf die Verpflichtung zur Übermittlung konkreter Daten im Einzelfall und einer Beibehaltung des Status quo. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass die Vorschrift des § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO – wie auch im Verfahren zur Mitteilung freigestellter Kapitalerträge nach § 45d Abs. 1 EStG – auch in den anderen Fällen ausgenommen wird, weil der Steuerpflichtige bereits bei Antragstellung oder Auftragserteilung über die Weitergabe der Daten an die Finanzverwaltung informiert wird. In diesem Zusammenhang bitten wir ferner um eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass die Information über die Datenweitergabe auf dem jeweiligen Vordruck (Antragstellung, Auftragserteilung für Depotübertrag etc.) ausreichend ist.
d) | § 93c Abs. 2 S. 1 AO-E (Berichtigungs- und Stornierungspflicht) |
Bezüglich der in § 93c Abs. 2 Satz 1 AO-E normierten unverzüglichen Berichtigungs- und Stornierungspflicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle erkennt, dass die übermittelten Daten unzutreffend sind oder ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, ist aus unserer Sicht anzumerken, dass eine solche Pflicht mit den praktischen Abläufen in den Unternehmen nicht vereinbar ist. Vielmehr sollte wie bei der Zinsinformationsverordnung (ZIV) ein Zeitkorridor für die Berichtigung oder Stornierung vorgesehen werden. Dies wäre auch für die Finanzverwaltung auf der Empfängerseite von Vorteil, wenn Datenläufe nicht in geringem Umfang und fortwährend stattfinden, sondern gebündelt zu bestimmten Zeitpunkten. Ferner verweisen wir auch auf unsere Anmerkungen zu § 45d EStG-E.
e) | § 93c Abs. 4 AO-E (Verspätungsgeld) |
Die Ausweitung eines Verspätungsgeldes auf alle Drittübermittlungspflichten wird abgelehnt, zumal dieses kumulativ zum Bußgeld verhängt werden kann und zudem eine Haftung der meldenden Stelle vorgesehen ist. Zu begrüßen ist jedoch, dass entsprechend unseren bisherigen Äußerungen das Verspätungsgeld bei bestimmten Meldeverfahren nicht anwendbar sein soll, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 7 EStG-E, § 43 Abs. 2 Satz 8 EStG-E und § 45d Abs. 1 Satz 3 EStG-E. Dadurch wird das stetige Bemühen der Kreditwirtschaft anerkannt, in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung die Vielzahl von gesetzlichen Meldeverfahren umzusetzen.
f) | § 93c Abs. 5 AO-E (Haftung) |
Die Einführung einer grundsätzlichen Haftung für Drittübermittlungspflichten lehnen wir ab. Die Kreditinstitute werden entschädigungslos für die Meldeverfahren in die Pflicht genommen, so dass die Einführung einer Haftung nicht gerechtfertigt ist und das bisher erfolgreiche Zusammenwirken von Kreditwirtschaft und Finanzbehörden in einer Vielzahl von User Groups beim BZSt gefährden könnte. Zu begrüßen ist daher, dass § 93c Abs. 5 AO-E bei kapitalertragsteuerlichen Meldeverfahren nicht anwendbar sein soll, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 7 EStG-E, § 43 Abs. 2 Satz 8 EStG und § 45d Abs. 1 Satz 3 EStG-E.
Zu § 122 AO-E: Elektronische Steuerbescheide
Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, Steuerbescheide per Datenabruf zu erhalten. Wir gehen davon aus, dass, soweit dieses Wahlrecht nicht ausgeübt wird, weiterhin ausschließlich schriftliche Bescheide übermittelt werden. Allerdings ergeben sich durch die elektronische Übermittlung aus unserer Sicht keine Vorteile für den Steuerpflichtigen, solange nicht eine weitere Aufschlüsselung der Besteuerungsdaten zum Zwecke des Abgleichs mit den Erklärungsdaten erfolgt. Deren Umsetzung war im Diskussionsentwurf vom 20. November 2014 nur sehr vage angedeutet worden, in der Begründung dieses Referentenentwurfs fehlen diese Hinweise nun ganz.
Dies gilt insbesondere auch für die E-Bilanz, die der Veranlagung zugrunde gelegt wird6. Hier wäre insbesondere die Bekanntgabe der Betriebsprüferbilanz wichtig, da sie den Ausgangspunkt für geänderte Steuerbilanzen nach einer Betriebsprüfung bildet. Hierfür werden aber keine konkreten Termine benannt. Gerade in diesem Punkt wäre eine schnelle Umsetzung wünschenswert, zumal bei Einführung der E- Bilanz bereits auf diesen – aus unserer Sicht einzigen – Vorteil der E-Bilanz für den anschlussgeprüften Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung hingewiesen wurde.
Zu §§ 139b AO-E, 22a Abs. 2a EStG-E: Änderungen auf dem Gebiet der IdNr./W-IdNr
a) | Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer in Verbundgruppen |
Durch § 139b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 AO in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes wird es Konzernunternehmen ermöglicht, eine von einem Konzernunternehmen einmal erhobene und gespeicherte IdNr. auch anderen Konzernunternehmen zur Verfügung zu stellen, wenn diese für denselben Steuerpflichtigen Mitteilungspflichten zu erfüllen haben. So werden Mehrfachabfragen der IdNr. vermieden.
Der zu enge Wortlaut dieser Neuregelung sollte um Verbundgruppen, d. h. nicht im Konzern verbundene Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und Unternehmen des genossenschaftlichen Bankensektors, erweitert werden. Denn auch bei diesen Unternehmen würde es zu einer deutlichen Entlastung führen, wenn eine einmal bekannte IdNr. für alle denselben Steuerpflichtigen betreffenden Mitteilungspflichten Verwendung finden könnte.
Eine unverhältnismäßige Ausweitung des Ausnahmetatbestandes wäre nicht zu befürchten, wenn zusätzlich auf den schon in den §§ 8b Abs. 4 S. 8 KStG, 1 Abs. 10 Nr. 13 ZAG etablierten Begriff der „kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe“ abgestellt werden würde.
b) | Abfrageverfahren beim Steuerpflichtigen bzw. beim BZSt, Nutzung der ID-Nummer |
§ 22a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält nach wie vor die Verpflichtung der meldepflichtigen Stellen, beim Leistungsempfänger selbst zunächst nachzufragen, damit dieser seine ID-Nummer mitteilt. Erst bei erfolgloser Aufforderung darf anschließend beim BZSt nach der Steuer ID des Kunden gefragt werden. Demgegenüber ist im Verfahren zur Erstellung und Nutzung eines Freistellungsauftrages in § 44a Abs. 2a Satz 3 EStG sinnvollerweise eine sofortige Abfragemöglichkeit beim BZSt normiert, wenn die Steuer-ID der Meldestelle (dem Kreditinstitut) nicht bereits bekannt ist.
Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Leistungsempfänger zukünftig zusätzlich seinen beim BZSt gespeicherten Tag der Geburt mitzuteilen hat7. Dieser kann – wie die Praxis gezeigt hat – vom in den Ausweispapieren genannten Datum, die zur Identifizierung eines Kunden/Leistungsempfängers herangezogen werden, abweichen. Kommt es zu einem maschinellen Abfrageverfahren beim BZSt, teilt dieses den mitteilungspflichtigen Stellen nur dann auch einen abweichenden gespeicherten Tag der Geburt mit, wenn es sich um Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt. Anderen mitteilungspflichtigen Stellen – und damit auch den Kreditinstituten – soll der abweichende Geburtstag nicht mitgeteilt werden. In der Vergangenheit haben abweichende gespeicherte Daten schon dazu geführt, dass Meldungen abgewiesen wurden. Wenn jedoch der Kunde seinen abweichend gespeicherten Geburtstag nicht mitteilt und das BZSt diesen nicht übermittelt, hat die mitteilungspflichtige Stelle schlicht keine Chance, einen korrekten Datensatz zu übermitteln.
Schließlich enthält § 22a Abs. 2 S. 8 EStG-E nach wie vor die Einschränkung, dass die mitteilungspflichtige Stelle die ID Nummer nur verwenden darf, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflichten über einen Rentenbezug erforderlich ist. Eine umfassende Nutzungsmöglichkeit – etwa für das Freistellungsverfahren nach § 44a EStG – ist nach dem Wortlaut nicht möglich.
Wir bitten dringend darum, auch im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG die Steuer-ID sofort beim BZSt abfragen zu dürfen und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung bzgl. der Meldung des abweichenden Geburtsdatums gleichgestellt zu werden. Eine andere Regelung würde das bereits heute sehr komplizierte Verfahren noch zusätzlich belasten. Des Weiteren sollte die einschränkende Nutzungsmöglichkeit in Satz 8 gestrichen werden.
Zu § 149 AO-E: Regelungen zur Abgabefrist von Steuererklärungen
Die geplante Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater wäre nach § 149 Abs. 3 AO-E erstmals gesetzlich geregelt. Dies ist aus unserer Sicht eine Verbesserung. Ebenfalls positiv zu werten ist die neue Frist von im Regelfall drei Monaten, die von Finanzämtern bei der vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO-E einzuhalten wäre, da dies bisher in der Praxis oft mit einer deutlich kürzeren Frist geschieht.
§ 149 Abgabenordnung (AO 2021) | https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/ |
Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 | https://ste-u-err-echt.com/abgabe2018/ |
§ 109 Abgabenordnung (AO 2021) | https://ste-u-err-echt.com/109ao/ |
Art 97 § 10a EGAO | https://ste-u-err-echt.com/egao-3/ |
Zu § 152 AO-E: Verspätungszuschlag
Durch die Neufassung des § 152 AO wird für den Fall, dass die Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden, die automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorgesehen (§ 152 Abs. 2 AO-E). Es liegt keine Ermessensentscheidung mehr vor, sondern ein gebundener Verwaltungsakt. Dies soll zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen, da sich Ermessensentscheidungen als streitanfällig erwiesen haben. Auch in Fällen einer Nullfestsetzung oder eines negativen Steuerbetrages soll ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, ebenso soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kein Kriterium für die Bemessungsgrundlage mehr sein (vgl. S. 90 des Entwurfs). Wir sehen hierin eine einseitige Benachteiligung der Steuerpflichtigen und eine zweckwidrige Ausweitung des Anwendungsbereichs. Der Verspätungszuschlag als „erzieherische Maßnahme“ gegenüber dem Steuerpflichtigen setzt eine Abwägung im Einzelfall voraus, der eine zwanghafte Festsetzung nicht gerecht wird. Aus unserer Sicht muss daher die Festsetzung nach einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Entscheidung beibehalten werden.
Art 97 § 8 EGAO | https://ste-u-err-echt.com/egao-2/ |
§ 152 Abgabenordnung (AO 2021) | https://ste-u-err-echt.com/152ao/ |
Verspätungszuschläge | https://ste-u-err-echt.com/verspaetung/ |
Steuerliche Nebenleistungen | https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/ |
§ 3 Abgabenordnung (AO 2021) | https://ste-u-err-echt.com/3ao/ |
Zu § 383b AO-E: Bußgeldvorschriften bei Datenübermittlung durch Dritte
Mit § 383b AO-E soll für alle Datenübermittlungsverpflichtungen ein Bußgeldtatbestand eingeführt werden. Darüber hinaus soll für Rentenbezugsmitteilungen die – bisher in § 50f EStG geregelte – Obergrenze für ein Bußgeld von 5.000 auf 10.000 Euro erhöht werden.
Die Regelung insgesamt lehnen wir ebenso ab wie die Erhöhung, zumal § 93c Abs. 4 AO-E bereits ein Verspätungsgeld normiert. Wir begrüßen, dass § 383b AO-E zumindest bei bestimmen kapitalertragsteuerlichen Meldeverfahren nach § 43 Abs. 1 Satz 7 EStG-E sowie § 43 Abs. 2 Satz 8 EStG-E keine Anwendung finden soll.
Zu § 45d EStG-E: Mitteilungen an das BZSt im Zusammenhang mit Kapitalerträgen
Nach § 93c Abs. 2 AO-E ist die Datenübermittlung zu korrigieren, wenn Fehler bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres festgestellt werden. Dies gilt zwar nur vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen. Zurzeit sind zum Beispiel bei den Meldungen nach § 45d EStG Korrekturmeldungen nur für drei Jahre möglich bzw. vom BZSt zugelassen,8 ohne dass dies ausdrücklich im Steuergesetz geregelt ist. Daher regen wir an, in § 93c Abs. 2 AO-E aufzunehmen, dass sich ein abweichender (kürzerer) Korrekturzeitraum auch aus einer Verwaltungsregelung oder einer anderen schriftlichen Aussage einer Finanzbehörde ergeben kann.
In Abs. 1 Satz 2 sind noch die Lebenspartner aufzunehmen.
Zu § 84 EStDV-E
Nach dem neuen Absatz 2c dieser Vorschrift soll § 50 EStDV-E erstmals auf Zuwendungen anzuwenden sein, die dem Zuwendenden nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. Hierbei handelt es sich u.E. um einen redaktionellen Fehler: Statt „Zuwendenden“ muss es „Zuwendungsempfänger“ heißen.
Abgabe elektronischer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen/Veröffentlichung der amtlichen Vordruck
Die zunehmende elektronische Kommunikation wird von der Kreditwirtschaft grundsätzlich begrüßt. Allerdings müssen sich Vereinfachung und Modernisierung des Verfahrens auch für Steuerpflichtige positiv auswirken. Es muss ausgeschlossen werden, dass gesetzliche Regelungen festgeschrieben werden, deren technische Umsetzung noch nicht ausgereift ist. Ein solches Vorgehen stößt bei allen am Verfahren Beteiligten auf Ablehnung und vermindert die Akzeptanz neuer Prozesse.
Während das Gesetz beispielsweise eine elektronische Abgabe von Steuererklärungen bis Ende Mai des Folgejahres verpflichtend vorsieht, werden den Steuerpflichtigen in der Praxis nicht bzw. nicht rechtzeitig die technischen Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.
So werden etwa die (endgültigen) Steuerformulare sowie die entsprechenden ERiC-Versionen erst nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums zur Verfügung gestellt. Bezogen auf die Steuerformulare 2014 hat die Finanzverwaltung beispielsweise die Änderungen für die Körperschaftsteuererklärung 2014 (KSt1A) einschließlich der Anlagen und Vordruck KSt1F erst mit der ERiC-Version 21.5.8 Ende März 2015 zur Verfügung gestellt. Da die Rechenzentren aber erst mit Bereitstellung der ERiC-Versionen in die Lage versetzt werden, die notwendigen Änderungen an den Steuerformularen sowie die erforderlichen Anpassungen in den Systemen vorzunehmen, ist eine frühzeitige Einbindung in den Prozess unerlässlich. Aus den amtlichen Vordrucken allein ist der konkrete Änderungsbedarf nicht erkennbar.
Demgegenüber ist der zeitliche Vorlauf hinsichtlich der Anforderungen an die Taxonomie positiv zu bewerten. Verbände und Rechenzentren werden hier in den Planungsprozess eingebunden. Sitzungen wie das „Forum E-Bilanz“ bzw. die Fach-AG Banken Taxonomie Steuer (für die Steuerbilanz) tragen bei allen Beteiligten dazu bei, sich frühzeitig auf Anforderungen der Finanzverwaltung einzustellen.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Abgabefristen ist es für die Rechenzentren nicht möglich, kurzfristig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Abgabe der elektronischen Steuererklärungen zu schaffen. Darüber hinaus werden zeitnahe Betriebsprüfungen behindert, da nach § 4a Abs. 2 S. 1 BpO die Steuererklärungen die Grundlage für eine zeitnahe Betriebsprüfung bilden.
Wir bitten daher um eine frühzeitige Einbindung der Verbände in den Bereitstellungsprozess.
Bescheinigung der Kapitalertragsteuer, hier: Elektronische Übermittlung von Steuerbescheinigungen an Kunden
Wie schon wiederholt vorgetragen, bitten wir nochmals dringend und nachdrücklich, den elektronischen Versand von Steuerbescheinigungen an die Kunden zuzulassen. Nach geltender Rechtslage müssen diese Bescheinigungen noch immer auf Papier ausgedruckt und versandt werden (vgl. Schreiben des BMF vom 16. April 2007 an die kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, GZ: IV B 8 – S 2401/0). Dies stellt seit Jahren eine hohe bürokratische Belastung dar und verursacht für Kreditinstitute und Kunden unnötige Kosten. Mit Blick auf die bereits gesetzlich erfolgte Gleichstellung elektronischer und papierhafter Rechnungen im Umsatzsteuerrecht und die generelle Anerkennung elektronischer Kontoauszüge als Beleg im Rahmen der Buchführung bzw. als Buchungsnachweis durch die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Juli 2014, GZ.: IV A 4 – S 0316/11/10005) sollte auch für Steuerbescheinigungen die Übermittlung in einem elektronischen Format (z. B. als pdf-Dokument) zugelassen werden.
Verfahrenserleichterungen werden nur insoweit gewährt, als in bestimmten Fällen auf die Vorlage der Steuerbescheinigung im Original als zwingende materielle Anrechnungsvoraussetzung verzichtet wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG-E).
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn unsere Anmerkungen Eingang in die weiteren Beratungen finden würden und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
für die oben bezeichneten Verbände
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.
i. A. | i. A. |
Dr. Judith Dickopf | Esther Dallman |
1 Vgl. S. 93 der Gesetzesbegründung.
2 Vgl. hierzu bereits unsere Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses zu § 153 AO vom 20.08.2015, S. 5.
3 Vgl. Gesetzbegründung zu § 93c Abs. 1 AO-E, S. 79.
4 Vgl. hierzu S. 1 des Referentenentwurfs.
5 Änderung des § 10a EStG durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008. Vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs.: 16/10188, S. 24: „Die Vorlage der Bescheinigung in Papierform entspricht allerdings nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen der Verwaltung und der Steuerpflichtigen.“ Die Gesetzesbegründung führt auf S. 18 aus, dass mit der Abschaffung Einsparungen für die Unternehmen in Höhe von 38,4 Mio. Euro verbunden seien.
6 Siehe Rz. 60 f. des Diskussionsentwurfs v 20.11.2014.
7 Vgl. § 22a Abs. 2 Satz 1 EStG-E.
8 Vgl. FAQ des BZSt zur neuen Datensatzbeschreibung betr. Kontrollverfahren Freistellungsaufträge – gültig ab 01.01.2014, abrufbar auf der Homepage des BZSt. Dort werden technische Gründe angeführt.
Quellennachweis
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/Stellungnahme-01-6-Spitzenverbaende-Kreditwirtschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
https://ste-u-err-echt.com/referentenentwurf/
Stellungnahme zum Referentenentwurf
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme/
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
https://ste-u-err-echt.com/bgbl/
Steuerberaterprüfung –
https://ste-u-err-echt.com/steuerberaterpruefung-ertragsteuerrecht/
Ertragsteuerrecht
§ 2 EStG– Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/%C2%A72ESTG/
Stellungnahme der acht Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-3/
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