
Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft
für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba)
Abschrift
aba – Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung e.V.
aba
Bundesministerium der Finanzen
Herrn MD Michael Sell
Leiter der Steuerabteilung
Referat IV A 2
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
per E-Mail an: IVA2@bmf.bund.de
Dr. Birgit Uebelhack
030 3385811-40
Birgit.Uebelhack@aba-online.de
17.09.2015 – Dr. Ue/Ni
BMF-41-2015
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 26.08.2015
GZ: IV A 2 – S 1910/15/10043-02
DOK: 2015/0682696
Sehr geehrter Herr Sell,
sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst dürfen wir uns dafür bedanken, dass Sie uns die Gelegenheit geben, zu dem o.a. Referentenentwurf (Entwurf) Stellung nehmen zu können.
Der Entwurf enthält zwei Themenbereiche zu denen wir bereits im Vorfeld mit Schreiben an das BMF herangetreten sind. Konkret handelt es sich um die Schreiben
- vom 16.06.2015 an das Referat IV C 3 mit Bezug auf § 22a EStG („ZfA-Außenprüfungen und Verspätungsgeld nach § 22a Abs. 5 EStG“);
- vom 30.07.2015 an die Referate IV C 5 und IV A 7 mit Bezug auf § 38 Abs. 3a EStG und § 39e Abs. 5a (neu) EStG-E („Lohnsteuerabzugsverfahren bei Unterstützungskassen und bei über externe Dienstleister abgewickelte Direktzusagen“),
die wir diesem Schreiben nochmals als Anlage beifügen.
Unter Einbeziehung weiterer neuer Vorschriften des Entwurfs hat unsere Stellungnahme diese Themenbereiche erneut zum Gegenstand.
1. | Datenübermittlung und Verspätungsgeld |
Mit dem Gesetzesentwurf möchte die Finanzverwaltung die papierlose, elektronische Kommunikation verstärkt nutzen, um eine möglichst effiziente Verwaltung aufzubauen. Dies und die Erhöhung des Verwaltungsservice für den Steuerpflichtigen durch die sogenannte „vorausgefüllte Steuererklärung“ sind grundsätzlich zu begrüßen.
Dabei wird jedoch deutlich, dass diese neue Verwaltungseffizienz und dieser Service letztlich durch die verstärkte Nutzung von elektronisch übermittelten Daten von dritter Seite erbracht werden soll. Elektronische Daten von Dritten, die ursprünglich der Finanzverwaltung lediglich zur Kontrolle dienten, sollen nun in immer stärkerem Maße zur Datengrundlage der Besteuerung gemacht werden. Mit der Folge, dass die elektronischen Informationen von dritter Seite, nämlich von Arbeitgebern, Versorgungsträgern, Rentenversicherungsträgern, Leistungsträgern von Lohnersatzleistungen, Krankenversicherungen oder Banken, zukünftig mit verstärkten Pflichten, Fristen und sogar strafrechtlichen Sanktionen belastet werden.
Von diesen Neuregelungen sind insbesondere die Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen als Datenlieferanten der Finanzverwaltung betroffen.
Von zentraler Bedeutung für die Datenübermittlung ist der neu in die AO eingefügte §93c-E. Nach unserem Verständnis werden bisherige Meldepflichten teilweise in diesen neuen, „vor die Klammer“ gezogenen § 93c AO-E integriert. § 93c AO-E setzt übergreifende Standards für alle Datenübermittlungsverpflichtungen, während Besonderheiten nach wie vor in den einzelnen Gesetzen – wie z. B. in § 22a EStG – geregelt werden. Ausweislich der Begründung (S. 79 des Entwurfs) sollen hiermit bestehende Meldepflichten nicht ausgeweitet und neue Meldepflichten nicht geschaffen werden.
Steuerliche Nebenleistungen | Steuerliche Nebenleistungen – Steuerrecht (ste-u-err-echt.com) |
§ 3 Abgabenordnung (AO 2021) | https://ste-u-err-echt.com/3ao/ |
§ 22a Einkommensteuergesetz (EStG 2021) | https://ste-u-err-echt.com/22a/ |
1.1 | Datenübermittlung im Kontext Rentenbezugsmitteilung (§ 22a EStG-E i. V. m. § 93c AO-E) |
§ 22a EStG-E wurde neu gefasst. Der Paragraf verweist nun auf den neu eingeführten §93c AO-E. Folgende Anmerkungen hierzu:
- Nach § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG-E in Verbindung mit § 93c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 b) AO-E sind neue Datensätze elektronisch zu übermitteln, wie z. B. die Anschrift des Steuerpflichtigen und bei ausländischen Staatsangehörigen – soweit bekannt – auch die Staatsangehörigkeit.
Anmerkung: Aus unserer Sicht ist die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO als eindeutiges Identifikationsmerkmal des Steuerpflichtigen vollkommen ausreichend, zusätzliche personenbezogene Daten, wie z.B. die Anschrift des Steuerpflichtigen müssen insoweit nicht von den Versorgungsträgern erhoben werden.
- Die Sanktionen gegen die mitteilungspflichtigen Dritten ergeben sich nun aus §22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG-E in Verbindung mit § 93c Abs. 4 AO-E in Form des Verspätungsgeldes und aus einem Bußgeldverfahren nach § 5 Abs. 1 FinVerwG-E in Verbindung mit §§ 383b und 93c AO-E. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Datenübermittlung der mitteilungspflichtigen Dritten ist im neuen § 203a AO-E eine entsprechende Außenprüfung vorgesehen.
Anmerkung 1 und Formulierungsvorschlag: § 93c Abs. 4 AO-E beinhaltet u. a. die Regelungen zum Verspätungsgeld, die bislang Gegenstand des § 22a Abs. 5 EStG sind. Aus unserer Sicht besteht bereits bei der jetzigen Regelung zum Verspätungsgeld Nachbesserungsbedarf, der sich durch die geplante Neuregelung in § 93c AO-E perpetuiert. Die Praxis der Außenprüfungen und die damit einhergehende Verhängung von Verspätungsgeldern nach § 22a Abs. 5 EStG sind vor allem gegenüber meldepflichtigen Einrichtungen mit großen Beständen unverhältnismäßig, da im Rahmen von Außenprüfungen durchgängig der Höchstbetrag von 50.000 Euro verhängt wird, gleichgültig wie sorgfältig ansonsten die Meldungen zuvor abgesetzt worden sind. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, bei denen die Fehlerquote nur 0,05% bzw. 0,7% betrug, bei denen aber trotzdem das maximale Verspätungsgeld festgesetzt wurde. Auf diesen Sachverhalt haben wir (mit o.a. Schreiben vom16.06.2015) sowie die BDA das BMF hingewiesen und angeregt, eine „Quotenregelung“ einzufügen, die es in abgeänderter Form auch in anderen Regelungen des Steuerrechts gibt.
Diesen Gedanken nochmals aufgreifend, regen wir an, § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG-E wie folgt zu ergänzen (zur besseren Verständlichkeit hier Nr. 2 des Entwurfs vollständig übernommen und Ergänzung kursiv hinzugefügt)
„…2. in Absatz 4 die Erhebung eines Verspätungsgeldes nur im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgt; von der Erhebung eines Verspätungsgeldes ist abzusehen, wenn die Fehlerquote unterhalb von 5% der insgesamt für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen liegt; und…“ |
Anmerkung 2: Begrüßenswert ist, dass in § 22a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 EStG-E die Festsetzung des Verspätungsgeldes nach wie vor nur im Rahmen eines Prüfungsverfahrens – und nicht automatisiert – erfolgen soll.
Anmerkung 3: Die Sanktionsmaßnahmen erscheinen aus unserer Sicht überzogen und der Sache nicht angemessen.
- Mit § 93c Abs. 5 AO-E wird bereits ein neuer Haftungstatbestand eines Dritten für entgangene Steuern geschaffen.
Anmerkung: Zwar wird diese Regelung zunächst für Übermittlungspflichtige nach § 22a EStG (u. a. Pensionskassen, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen) gem. § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG-E für nicht anwendbar erklärt, dennoch wird hier eine steuerliche Haftungsgrundlage für Dritte angelegt, obwohl der Dritte nicht der Steuerpflichtige ist. Das ist höchst problematisch. Aus unserer Sicht sollte es dabei bleiben, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die, in seiner Einkommensteuererklärung angegebenen, Daten übernehmen muss. Die Daten werden ihm dafür vom mitteilungspflichtigen Dritten zur Überprüfung übersandt. Eine eigenständige steuerliche Haftung ist aufgrund der datentechnisch verarbeiteten Daten seitens des Versorgungsträgers abzulehnen.
1.2 | Datenübermittlung im Kontext des Lohnsteuerverfahrens (§ 41b EStG-E i. V. m. § 93c AO-E) |
§ 93c AO-E, der – wie bereits ausgeführt – alle allgemeingültigen Regelungsinhalte für die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zusammenfassend in einer Rahmenregelung in der AO „vor die Klammer“ ziehen soll, soll auch im Lohnsteuerverfahren für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zur Anwendung kommen. Insofern ist es erforderlich die o.g. flankierenden Regelungen des § 22a EStG-E analog auch für die Lohnsteuer zu übernehmen:
- Nach § 41b Abs. 4 Satz 4 EStG-E (Abschluss des Lohnsteuerabzugs) beträgt das Verspätungsgeld abweichend von § 93c Abs. 4 AO-E 5 EUR je ausstehendem Datensatz, maximal 25.000 EUR.
Anmerkung 1: Da es insbesondere für Gruppen-Unterstützungskassen, die die Rentnerverwaltung ihrer Trägerunternehmen nach § 38 Abs. 3a EStG übernehmen, zu einer ähnlichen Problematik – wie der oben bereits unter § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG-E geschilderten – kommen kann, regen wir an, die o.a. „Quotenregelung“ (Ergänzung des § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG-E hinsichtlich einer Nichterhebung eines Verspätungsgeldes bei einer Fehlerquote unter 5%) auch in § 41b Abs. 4 EStG-E aufzunehmen. Zudem muss in § 41b Abs. 5 EStG-E analog § 22a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 EStG-E geregelt werden, dass die Festsetzung des Verspätungsgeldes nur im Rahmen eines Prüfungsverfahrens nach § 93c Abs. 3 AO-E – und nicht automatisiert – erfolgen soll.
Anmerkung 2: Der Vollständigkeit halber regen wir an, in die Ausnahmevorschrift für die Datenübermittlungspflichten, § 93c Abs. 10 AO-E, explizit die lohnsteuerlichen Vorschriften § 41a, § 41c und § 42b EStG aufzunehmen. Wie die explizite Inbezugnahme des § 93c AO-E in § 41b EStG-E zeigt, zielt der Entwurf darauf ab, allein den Abschluss des Lohnsteuerabzugs nach § 41b EStG den Datenübermittlungsvorschriften nach § 93c AO-E zu unterwerfen, nicht die Datenübermittlungen im Zusammenhang mit § 41a, § 41c und § 42b EStG.
2. | Grundsatz des einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber beim LSt-Abzug (§ 39e Abs. 5a EStG-E) |
Im Kontext der betrieblichen Altersversorgung kann der von der Finanzverwaltung geforderte Grundsatz des einheitlichen Dienstverhältnisses zu Problemen führen, die wir bereits mit Schreiben vom 30.07.2015 aufgezeigt haben. Dies ist der Fall, wenn Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Direktzusage erteilt haben bzw. die Trägerunternehmen von Unterstützungskassen sind, die Rentenverwaltung ihrer Leistungsempfänger auf externe Dienstleister für die Verwaltung der Direktzusage oder auf die Unterstützungskasse – aus steuerrechtlicher Sicht gem. § 38 Abs. 3a Satz 2 EStG – auslagern.
Anmerkung: Sowohl die in R 38.5 LStR als auch die in § 39e Abs. 5a EStG-E geforderte einheitliche Behandlung der verschiedenartigen Bezüge eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber ist praxisfern. Dies würde dazu führen, dass insbesondere beim Vorliegen eines Aktivenlohns gezwungenermaßen die Abrechnung der Direktzusage oder gar der Unterstützungskasse an den Arbeitgeber zurück delegiert werden müsste, was eine Belastung in den Abläufen und Prozessen des Arbeitgebers darstellen würde, die die Akzeptanz der bAV deutlich verschlechtern würde. Am Beispiel der Unterstützungskasse ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es hier in vielen Fällen auch Leistungen gibt, die aus den Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern resultieren. In diesem Fall wären die Leistungen, die gemäß § 38 Abs. 3a S. 7 EStG zusammengerechnet und einheitlich versteuert werden dürfen, von der Unterstützungskasse, sofern bei mindestens einem dieser Arbeitgeber weitere als Lohn zu versteuernder Bezüge vorliegen, aufzuteilen und den einzelnen Arbeitgebern zuzuordnen, was u. E. in vielen Fällen praktisch unmöglich sein dürfte. Der einem Arbeitgeber zugeordnete Anteil wäre von diesem, soweit noch Aktivenlohn oder Versorgungsbezüge aus einer Direktzusage vorlägen, separat zu behandeln. Praktizierte Verfahren würden auf völlig unnötige Weise verkompliziert und bei den betroffenen Arbeitgebern wird die bAV ohne Not als extrem kompliziert diskreditiert. Wenn sich ein Arbeitgeber zu einer Auslagerung seiner Versorgungszusagen entschließt, darf es u. E. nicht wegen der technischen Umsetzung des ELStAM-Verfahrens zu einer Rückverlagerung der Verwaltung der Zusagen beim Arbeitgeber kommen.
Formulierungsvorschlag: (Vorbemerkung: In den nachfolgenden Formulierungsvorschlag zu § 39e Abs. 5a EStG-E wurde die aus Sicht der bAV unbefriedigende Regelung der R 38.5 LStR einbezogen; hinsichtlich der Begründung der Streichungen verweisen wir auf unser Schreiben vom 30.07.2015; Ergänzungen kursiv, Streichungen fett)
„(5a) Zahlten der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Abs. 3a EStG verschiedenartige Bezüge desselben Arbeitgebers als Arbeitslohn, kann er der Arbeitgeber oder der Dritte mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Lohnsteuer für den zweiten und weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber neben
- dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,
- Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis andere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,
- Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein weiteres, befristetes aktives Dienstverhältnis bezieht.
Der Einbehalt nach Satz 1 setzt voraus, dass der Arbeitgeber
bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres die verschiedenartigen Bezüge für den Abschluss nach § 41b zusammenfasst und die Jahreslohnsteuer nach den für den letzten Lohnzahlungszeitraum des ersten Bezugs im Kalenderjahr mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhebt. Dabei ist bisher zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten und zu wenig erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,die für den Kirchensteuerabzug abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die weiteren verschiedenartigen Bezüge als Lohnsteuerabzugsmerkmale übernimmt,die verschiedenartigen Bezüge in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b) zusammengefasst übermittelt.
Die §§ 41b, 41c und 42b sind entsprechend anzuwenden.“
Ergänzung: In der Gesetzesbegründung zu § 39a Abs. 5a EStG-E wird die separate Abrechnung der Lohnbestandteile insbesondere deshalb abgelehnt, weil es keine „eindeutige Regelung zur verpflichtenden Abgabe einer Einkommensteuererklärung“ (Entwurf S. 117) gibt. Zudem wird das Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers nicht zuletzt aus dem Gedanken heraus eingeführt, dass eine separate Abrechnung für den Arbeitnehmer auch ungünstiger sein könnte. Eine solche für den Arbeitnehmer nachteilige Konstellation ließe sich durch die Aufnahme der Fälle des § 39e Abs. 5a EStG-E in die Liste der Pflichtveranlagungsfälle nach § 46 EStG verhindern.
Formulierungsvorschlag: § 46 Abs. 2 Nr. 9 – neu – EStG (kursiv)
„(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, |
[…] |
9. | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen zweiten oder weiteren Bezug ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale gemäß § 39e Absatz 5a nach der Steuerklasse VI einbehalten wurde.“ |
Da das Gesetz nach Artikel 19 Abs. 1 des Entwurfs zum 1. Januar 2017 in Kraft treten soll, wiederholen wir unsere Anregung aus dem Schreiben vom 30.07.2015, die o.g. Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 7. August 2013, BStBl I 2013 Seite 951, Rz. 104-106, sowie vom 25. Juli 2013, BStBl I 2013 Seite 943, Tz. III. 5) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zu verlängern.
Für Rückfragen und Diskussionen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.
Dr. Birgit Uebelhack
stv. Geschäftsführerin
Anlagen: aba-Stellungnahmen vom 16.06.2015 und 30.07.2015
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin ? Postfach 61 01 91, 10922 Berlin
Telefon: 030 33 858 11-0 ? Fax: 030 33 858 11-21 ? info@aba-online.de ? www.aba-online.de
Vertretungsberechtigter Vorstand: Heribert Karch (Vorsitzender), Joachim Schwind (stellv. Vorsitzender), Dr. Georg Thurnes (stellv. Vorsitzender)
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) ? Registernummer: VR 32127 B ? Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 143293297
aba – Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung e.V.
aba
Herrn
RegDir Dr. Michael Myßen
Bundesministerium der Finanzen
Referat IV C 3
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Dr. Birgit Uebelhack
030 3385811-40
Birgit.Uebelhack@aba-online.de
16.06.2015- Dr. Ue/Ni
BMF-25-2015
ZfA-Außenprüfungen und Verspätungsgeld nach § 22a Abs. 5 EStG
die Praxis der Außenprüfungen und die damit einhergehende Verhängung von Verspätungsgeldern nach § 22a Abs. 5 EStG ruft immer häufiger Unverständnis bei den Mitteilungspflichtigen hervor. Vor allem Einrichtungen mit großen Beständen äußern vermehrt ihren Unmut, da sie durchgängig den Höchstbetrag von 50.000 Euro zu zahlen haben, gleichgültig wie sorgfältig ansonsten die Meldungen zuvor abgesetzt worden sind.
Als Beispiel möchten wir zunächst eine Einrichtung mit einem Bestand von fast 2 Mio. Versicherten benennen, die zunächst den Höchstbetrag von 50.000 Euro zahlen sollten, obwohl sie im fraglichen Zeitraum 99,95% ihrer Meldungen korrekt an die ZfA übermittelt hatte. Im Ergebnis wurde dann das Verspätungsgeld aus verschiedenen Gründen auf 42.000 Euro abgesenkt. Folglich beruht das ursprünglich höchstmögliche Verspätungsgeld auf einer Fehlerquote von nur 0,05%. Vergleichbare Erfahrungen musste neulich auch eine weitere größere Einrichtung mit einem Versichertenbestand von mehr als 300.000 Personen machen. Nach Abschluss der Außenprüfung wandte sich der Geschäftsführer der betroffenen Einrichtung an die ZfA mit einem Schreiben, das wir auszugsweise nachstehend wiedergeben möchten:
„Bei der im Zeitraum 02.-05.09.2014 durchgeführten Außenprüfung wurden der x-Kasse im Abschlussgespräch am 05.09.2014 ausdrücklich eine sehr gute und kooperative Zusammenarbeit und ein grundsätzlich (über-) pünktliches und sehr gutes Mitteilungsverfahren attestiert. Leider wurden aber auch einige Fehler festgestellt, die zu Verspätungsfällen geführt haben und die in dem noch ausstehenden schriftlichen Prüfungsbericht, dem ich nicht vorgreifen kann und will, im Einzelnen benannt sein werden. Gleichzeitig wurde seitens der beiden Prüfer angekündigt, das auf Grund der Anzahl der festgestellten Fehler- bzw. Verspätungsfälle aller Voraussicht nach mit gesondertem Bescheid ein Verspätungsgeld in der maximal möglichen Höhe von 50.000 Euro (vgl. § 22 a Abs. 5 EStG) von der ZfA erhoben werden müsste. |
Nach den aus dem Abschlussgespräch gewonnenen Erkenntnissen, die zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß nur vorläufigen Charakter haben können, dürfte die bei der x-Kasse für den Veranlagungszeitraum 2013 festgestellte Fehler- bzw. Verspätungsquote bei etwa 0,7 % liegen.“ |
Darüber hinaus sind uns Fälle bekannt, in denen die ZfA Meldungen deswegen als verspätet angesehen hat, weil die mitteilungspflichtige Einrichtung die Meldung im csv-Format abgesetzt hatte und die ZfA daraufhin vermutete, dass sich die Einrichtung nicht in ausreichendem Umfang bemüht hätte, die erforderlichen Daten beizubringen. Hierbei handelte es sich vor allem um Fälle mit teilunbekannten Daten (laut Melderegister), die bei den einzelnen Einrichtungen aus Gründen der reibungslosen Datenverarbeitung mit einem konkreten Geburtsdatum befüllt werden.
Allein diese Beispiele aus der Praxis, die sicherlich noch erweitert und vertieft werden könnten, belegen, dass die sich die Erhebung des Verspätungsgelds nicht mit den ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers deckt, vor allem kooperationsunwillige Altersvorsorgeeinrichtungen zur Einhaltung des automatisierten Meldeverkehrs anzuhalten. Gleichzeitig können wir die Absicht der Finanzverwaltung nachvollziehen, den Meldeverkehr möglichst standardisiert abzuwickeln. Um eine Berücksichtigung sämtlicher Interessen zu gewährleisten, schlagen wir daher vor, bei einer der kommenden Änderungen des EStG den § 22a Abs. 5 Satz 3 um den folgenden, unterstrichen gedruckten Zusatz zu erweitern und eine „Quotenregelung“ einzufügen, die es in abgeänderter Form auch in anderen Regelungen des Steuerrechts gibt:
„Von der Erhebung ist abzusehen, soweit …… nicht zu vertreten hat oder wenn die Fehlerquote unterhalb von 5% der insgesamt für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen liegt.“
Zudem schlagen wir vor, der Betriebsprüfung ein Ermessen einzuräumen von der Erhebung des Verspätungsgeldes ganz abzusehen. Dazu könnte man die gesetzliche Regelung um folgenden Zusatz ergänzen:
„Von einer Erhebung des Verspätungsgeldes kann abgesehen werden, wenn mindestens 90 % der Meldungen fehlerfrei waren“.
Wir würden uns sehr freuen, wenn unsere Anregungen Berücksichtigung im Rahmen einer der nächsten EStG-Änderungen finden würden.
Mit freundlichen Grüßen
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.
Dr. Birgit Uebelhack
stv. Geschäftsführerin
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin ? Postfach 61 01 91, 10922 Berlin
Telefon: 030 33 858 11-0 ? Fax: 030 33 858 11-21 ? info@aba-online.de ? www.aba-online.de
Vertretungsberechtigter Vorstand: Heribert Karch (Vorsitzender), Joachim Schwind (stellv. Vorsitzender), Dr. Georg Thurnes (stellv. Vorsitzender)
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) ? Registernummer: VR 32127 B ? Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 143293297
aba – Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung e.V.
aba
Bundesministerium der Finanzen
Frau RegDirin Christine Harder-Buschner – Referat IV C 5
Frau Angelika Buchwald – Referat IV A 7
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Dr. Birgit Uebelhack
030 3385811-40
Birgit.Uebelhack@aba-online.de
30.07.2015- Dr. Ue/Ni
BMF-36-2015
Lohnsteuerabzugsverfahren bei Unterstützungskassen und bei über externe Dienstleister abgewickelte Direktzusagen
in der betrieblichen Praxis haben Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer eine Direktzusage erteilt haben, sowie die Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse (nachfolgend: Arbeitgeber) vielfach den Wunsch, die Rentnerverwaltung ihrer Leistungsempfänger auf die externen Dienstleiter zur Verwaltung von Direktzusagen (nachfolgend: externe Dienstleister) oder die Unterstützungskasse auszulagern. Dies umfasst vor allem die Versteuerung der Versorgungsleistungen als Lohn aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, ferner die Verbeitragung in der Sozialversicherung sowie die Abführung von Steuer und Sozialabgaben sowie auch die Auszahlung der Nettoleistung an den Versorgungsberechtigten.
Nach § 38 Abs. 3a Satz 2 EStG können der externe Dienstleister oder die Unterstützungskasse die Versteuerung der Versorgungsleistungen des Arbeitgebers als Dritte in eigenem Namen übernehmen. Hierüber ist zunächst zwischen dem Finanzamt des Arbeitgebers und dem des externen Dienstleisters bzw. der Unterstützungskasse ein Einvernehmen herzustellen (§ 38 Abs. 3a EStG S. 4 EStG). In der Praxis wird dieses Einvernehmen auf Betreiben des Betriebsstättenfinanzamts des externen Dienstleisters bzw. der Unterstützungskasse regelmäßig erteilt. Voraussetzung ist, dass die ordnungsgemäße Steuererhebung sichergestellt ist (§ 38 Abs. 3a EStG S. 3 u. 4 EStG).
In den Lohnsteuerrichtlinien heißt es dazu:
„Die Übertragung der Arbeitgeberpflichten nach § 38 Abs. 3a Satz 2 ff. EStG auf einen Dritten kann vom Finanzamt auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Dritte für den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuerabzugsverpflichtung übernimmt.“ (R 38.5 LStR 2015).
In der betrieblichen Praxis lässt es sich vielfach nicht vermeiden, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Rentnerverwaltung betreffend die Leistungen aus einer Direkt- bzw. Unterstützungskassenzusage auf einen externen Dienstleister bzw. eine Unterstützungskasse ausgelagert hat, weitere als Lohn zu versteuernde Bezüge desselben Arbeitgebers hinzukommen, z. B. Aktivengehalt, Leistungen einer Unterstützungskassen- bzw. Direktzusage desselben Arbeitgebers oder Hinterbliebenenleistungen aus einer Unterstützungskassen- bzw. Direktzusage des im gleichen Unternehmen beschäftigten Ehegatten/Lebensgefährten des Leistungsempfängers nach dessen Ableben.
Im Zuge der ELStAM-Einführung hat die Finanzverwaltung die Thematik verschiedenartiger Bezüge beim selben Arbeitgeber aufgegriffen. In Tz. III.5 des BMF-Schreibens vom 25.07.2013, GZ IV C 5 – S 2363/13/10003, BStBl I 2013 Seite 943, heißt es:
„Auch wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgrund des Grundsatzes eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. […] Der Abruf von ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis des Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber ist nicht möglich.“
Auch diese wenig praxisgerechte Vorgabe hat letztlich dazu geführt, dass auf vielfachen Protest aus der Wirtschaft und seitens verschiedener Verbände für die Kalenderjahre 2013 und 2014 eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen wurde (BMF-Schreiben vom 7. August 2013, BStBl I 2013 Seite 951, Rz. 104-106, sowie vom 25. Juli 2013, BStBl I 2013 Seite 943, Tz. III. 5). Behandelt der Arbeitgeber demnach „solche Bezüge bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen“, sind für die genannten Lohnabrechnungszeiträume „die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge anzuwenden. Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis zu Grunde zu legen.“ Mit Schreiben des BMF vom 23.10.2014, GZ IV C 5 – S 2363/13/10003, wurde diese Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2015 verlängert.
Zur Umsetzung der von der Bundesregierung geplanten Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde für den Herbst 2015 ein Referentenentwurf avisiert, der zum Ziel hat, die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen festzulegen, die die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, Steuererklärungen ausnahmslos maschinell zu bearbeiten. Bislang existiert ein Diskussionsentwurf mit Stand vom 30.10.2014. Danach ist die Aufnahme einer Regelung hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von verschiedenartigen Lohnzahlungen in das Einkommensteuergesetz beabsichtigt. Vorgesehen ist, in § 39e EStG folgenden Absatz 5a neu einzufügen:
„(5a) Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Lohnsteuer für den zweiten und weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer neben
- dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2,
- Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis andere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 oder
- Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder ähnlichen Unterbrechungen des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis
bezieht. Der Einbehalt nach Satz 1 setzt voraus, dass der Arbeitgeber
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres die verschiedenartigen Bezüge für den Abschluss nach § 41b zusammenfasst und die Jahreslohnsteuer nach der als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Steuerklasse erhebt. Dabei ist bisher zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten und zu wenig erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
- die für den Kirchensteuerabzug abgerufenen Merkmale für die weiteren verschiedenartigen Bezüge als Lohnsteuerabzugsmerkmale übernimmt,
- die verschiedenartigen Bezüge in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§41b) zusammengefasst übermittelt.
§§ 41c und 42b sind entsprechend anzuwenden.“
Die Lohnsteuer für entsprechende Bezüge wäre somit mit Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung zum 31.12.2015 künftig grundsätzlich einheitlich nach denselben ELStAM zu erheben. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Entwurf) sieht eine Ausnahmeregelung nur im Falle der Zustimmung des Arbeitnehmers sowie anschließender Jahreslohnsteuerabrechnung vor.
Grundsätzlich werden somit im Bereich der Auslagerung der Rentnerverwaltung auf einen externen Dienstleister oder eine Unterstützungskasse entsprechende Prozessumstellungen sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch auf Seiten der externen Dienstleistern bzw. Unterstützungskassen erforderlich. Diese Prozessumstellungen sind so grundlegend, dass auf Seiten des Arbeitgebers die mit dem Outsourcing verbundene Zielsetzung der Abkopplung der Rentnerverwaltung vom operativen Geschäft, auf Seiten des externen Dienstleisters bzw. der Unterstützungskasse wesentliche Elemente des Geschäftsmodells in Frage gestellt werden. Zudem wären alle in der Vergangenheit geschlossenen Verträge zwischen den externen Dienstleistern bzw. Unterstützungskassen und Arbeitgebern entsprechend anzupassen, nicht zuletzt im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgeber, externen Dienstleistern bzw. Unterstützungskasse und Arbeitnehmer (§42d Abs. 9 EStG).
Die aba regt an, die o.g. Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 7. August 2013, BStBl I 2013 Seite 951, Rz. 104-106, sowie vom 25. Juli 2013, BStBl I 2013 Seite 943, Tz. III. 5) kurzfristig bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zu verlängern. Dies würde den Arbeitgebern und externen Dienstleistern sowie Unterstützungskassen die Sicherheit geben, nicht kurzfristig umfangreiche Umstellungsmaßnahmen durchführen zu müssen.
Zusätzlich bitten wir um Überprüfung, ob von dem Zustimmungserfordernis seitens des Arbeitnehmers aus dem beabsichtigten § 39 Abs. 5a Satz 1 EStG-Diskussionsentwurf abgesehen werden und § 39 Abs. 5a Satz 3 EStG-Diskussionsentwurf gestrichen werden kann, um den Arbeitgebern die Option einer kostengünstigen Auslagerung der Rentnerverwaltung langfristig zu erhalten.
Mit besten Grüßen
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.
Dr. Birgit Uebelhack
stv. Geschäftsführerin
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin ? Postfach 61 01 91, 10922 Berlin
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Vertretungsberechtigter Vorstand: Heribert Karch (Vorsitzender), Joachim Schwind (stellv. Vorsitzender), Dr. Georg Thurnes (stellv. Vorsitzender)
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) ? Registernummer: VR 32127 B ? Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 143293297
Quellennachweis
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/Stellungnahme-03-aba.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/REFERENTENENTWURF/
Stellungnahme zum Referentenentwurf
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STELLUNGNAHME/
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/BGBL/
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
Steuerberaterprüfung – Ertragsteuerrecht
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STEUERBERATERPRUEFUNG-ERTRAGSTEUERRECHT/
§ 2 EStG– Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/%C2%A72ESTG/
§ 22a Einkommensteuergesetz (EStG 2021)
https://ste-u-err-echt.com/22a/
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