
Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) |
Abschrift |
AKA
REGIONAL PRÄSENT – BUNDESWEIT KOMPETENT
Arbeitsgemeinschaft
kommunale und kirchliche
Altersversorgung e.V
AKA • Denninger Str. 37 • D-81925 München
Herrn
MD Michael Sell
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
IVA2@bmf.bund.de
Datum:
München, 23. September 2015
Bearbeitet von:
Hagen Hügelschäffer
Durchwahl:
-8077
E-Mail:
hagen.huegelschaeffer@aka.de
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens vom 26. August 2015
GZ: IV A 2 – S 1910/15/10043-02
DOK: 2015/0682696
Sehr geehrter Herr Sell,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen, dass Sie der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. die Möglichkeit eingeräumt haben, zu dem eingangs genannten Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
Von besonderem Interesse für die von der AKA vertretenen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen ist dabei das Thema Datenübermittlung und Verspätungsgeld, das auch die aba in ihrer Stellungnahme vom 17. September umfangreich thematisiert hat und auf das wir uns in diesem Schreiben beschränken werden. Wie die aba, sehen auch wir schon bei der jetzigen Regelung zum Verspätungsgeld Nachbesserungsbedarf, der sich durch die geplante Neuregelung in §93c AO-E perpetuiert. Denn die Praxis der Außenprüfungen und die damit einhergehende Verhängung von Verspätungsgeldern nach § 22a Abs. 5 EStG sind vor allem gegenüber meldepflichtigen Einrichtungen mit großen Beständen – wie bei den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen mit Versichertenbeständen in oft sechsstelliger Zahl – unverhältnismäßig, da im Rahmen von Außen-prüfungen durchgängig der Höchstbetrag von 50.000 Euro verhängt wird, gleichgültig wie sorgfältig ansonsten die Meldungen zuvor abgesetzt worden sind. Aus dem Kreis der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind Fälle bekannt, bei denen die Fehlerquote nur 0,05% bzw. 0,7% betrug; bei denen aber trotzdem das maximale Verspätungsgeld festgesetzt wurde. Auf diesen Sachverhalt haben die aba und die BDA das BMF hingewiesen (siehe Anlagen) und anregt, eine „Quotenregelung“ einzufügen, die es in abgeänderter Form auch in anderen Regelungen des Steuerrechts gibt.
Daher greifen wir den zuletzt in der aba-Stellungnahme unterbreiteten Vorschlag auf und regen an, § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG wie folgt zu ändern (Vorschlag in kursiv): „§ 93c der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- ………………………..
- in Absatz 4 die Erhebung eines Verspätungsgeldes …………. nach Absatz 3 erfolgt; von der Erhebung eines Verspätungsgeldes ist abzusehen, wenn die Fehlerquote unterhalb von 5 Prozent der insgesamt für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen liegt; und
- ……“
Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme der aba vom 17. September an.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Hügelschäffer
Geschäftsführer
Anlagen
Denninger Str. 37
D-81925 München
Tel. +49 (0)89 9235-8500
Fax +49 (0)89 9235-8599
E-Mail: info@aka.de
Internet: www.aka.de
Bayerische Landesbank
München
IBAN: DE80 7005 0000 0001 2649 15
BIC BYLADEMMXXX
Quellennachweis:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/Stellungnahme-04-AKA.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/REFERENTENENTWURF/
Stellungnahme zum Referentenentwurf
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STELLUNGNAHME/
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/BGBL/
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
Steuerberaterprüfung – Ertragsteuerrecht
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STEUERBERATERPRUEFUNG-ERTRAGSTEUERRECHT/
§ 2 EStG– Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/%C2%A72ESTG/
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