
Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer |
Abschrift
Bundessteuerberaterkammer, KdöR,
Postfach 02 88 55, 10131 Berlin
BStBK
Bundessteuerberaterkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bundesministerium der Finanzen
Herrn MD Michael Sell
Leiter der Steuerabteilung
11016 Berlin
Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
E-Mail: IVA2@bmf.bund.de
Unser Zeichen: Ka/Fi
Tel.: +49 30 240087-61
Fax: +49 30 240087-99
E-Mail: steuerrecht@bstbk.de
September 2015
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
GZ: IV A 2 – S 1910/15/10043-02
DOK: 2015/0682696
Sehr geehrter Herr Sell,
wir danken für die Möglichkeit, zu dem nun vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Stellung nehmen zu können. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die beteiligten Organisationen frühzeitig in den Diskussionsprozess einbezogen wurden und der Referentenentwurf einige der zum Diskussionsentwurf vorgetragenen Anmerkungen berücksichtigt.
Die Bundessteuerberaterkammer befürwortet in diesem Zusammenhang, dass von der Einführung zweier unterschiedlicher Verfahren für ausschließlich automationsgestützt erstellte und andere Steuerbescheide Abstand genommen wurde. Darüber hinaus begrüßen wir insbesondere die gesetzliche Festschreibung der Frist für die Abgabe von Steuererklärungen auf den 28. Februar des Zweitfolgejahres. Damit wird eine langjährige Forderung des Berufsstandes umgesetzt.
Der Berufsstand der Steuerberater trägt das Ziel einer zunehmenden elektronischen Kommunikation im Besteuerungsverfahren grundsätzlich mit. Vereinfachung und Modernisierung des Verfahrens müssen sich aber auch für Steuerpflichtige und Steuerberater positiv auswirken. Keinesfalls dürfen Optimierungsmöglichkeiten nur einseitig zugunsten der Finanzverwaltung geschaffen werden. Kritisch zu sehen ist hier insbesondere die vorgesehene automationsgestützte Zufallsauswahl für die Vorabanforderung von Steuererklärungen. Diese kann zu Eingriffen in den Arbeits- und Organisationsablauf von Steuerberaterkanzleien führen, die wir als unverhältnismäßig ansehen und ablehnen. Das gilt vor allem auch, weil die vorgesehene Frist von drei Monaten für die Bearbeitung der Vorabanforderungen deutlich zu kurz ist. Hier sind mindestens sechs Monate erforderlich.
Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich insbesondere dafür ein, dass keine gesetzlichen Regelungen festgeschrieben werden und in Kraft treten, deren technische Umsetzung noch nicht ausgereift ist. Die technischen Voraussetzungen müssen rechtzeitig vorliegen und sollten im Rahmen von Pilotierungen erprobt werden.
Erforderlich ist zudem ein transparentes Verfahren. Dazu ist es notwendig, dass die Daten, die der Besteuerung zugrunde liegen, erkennbar sind und deren Herkunft und Verwendung in der Veranlagung klar ist. Dazu gehört auch, dass die Kriterien des Risikomanagements weiter als bislang geplant offengelegt werden sollten und zumindest gerichtlich nachvollziehbar sein müssen.
Die geplanten gesetzlichen Änderungen werden von zahlreichen untergesetzlichen Regelungen begleitet werden, um die angestrebte Modernisierung des Verfahrensrechts umzusetzen. Die Bundessteuerberaterkammer wird sich gern in den erforderlichen Diskussions- und Umsetzungsprozess einbringen, um im Interesse aller Beteiligten zu praxisgerechten Lösungen zu kommen.
Unsere Anmerkungen zu einzelnen Regelungen des Referentenentwurfs, die aufgrund der Komplexität der vorgeschlagenen Änderungen nicht abschließend sind, entnehmen Sie bitte der folgenden Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Claudia Kalina-Kerschbaum
Leiterin Steuerrecht und Rechnungslegung
Anlage
BStBK
Bundessteuerberaterkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Anlage
Stellungnahme
der Bundessteuerberaterkammer
zum
Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Telefon: 030 24 00 87-61
Telefax: 030 24 00 87-99
E-Mail: steuerrecht@bstbk.de
September 2015
Zu Artikel 1: Änderung der Abgabenordnung (AO) |
Zu § 29a – neu – AO: Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt grundsätzlich eine Flexibilisierung der Arbeitsorganisation der Finanzverwaltung zur kurzfristigen Reaktion auf einen vorübergehenden veränderten Arbeitsanfall, da dies zu einer zeitnäheren Bearbeitung von Steuerfällen beiträgt.
In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass betroffene Steuerpflichtige „bei Bedarf“ über eine Anordnung nach § 29a AO-E zu informieren sind. Bedarf soll bei notwendigen Rückfragen an den Steuerpflichtigen bestehen oder auch, wenn der Steuerpflichtige seinerseits Fragen zu seinem Steuerfall hat. Da die Finanzverwaltung nicht einschätzen kann, wann und ob ein Steuerpflichtiger Fragen zu seinem Fall hat oder haben könnte, sollte im Fall einer Übertragung von Arbeiten an ein anderes als das örtlich und/oder sachlich zuständige Finanzamt stets eine Information des betroffenen Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters erfolgen. Anderenfalls wäre auch die Übersendung ergänzender Angaben durch den Steuerpflichtigen an eine falsche Adresse nicht auszuschließen, die dann aber keinesfalls zu seinen Lasten ausgehen dürfte.
Zu § 80 AO: Bevollmächtigte und Beistände
Absatz 2
In § 80 Abs. 2 AO-E wird eine Regelung eingefügt, nach der bei Personen und Vereinigungen i. S. d. § 3 und § 4 Nr. 11 StBerG eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet wird. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich, dass diese bisher im Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthaltene Vermutung nunmehr auf die gesetzliche Ebene gehoben wird. Ergänzend sollte in §80a Abs. 2 Satz 2 AO-E jedoch klargestellt werden, dass die zuständige Kammer der Landesfinanzbehörde den Wegfall einer Zulassung nur über die Vollmachtsdatenbank mitteilt. In der Praxis wird das bereits so gehandhabt.
Absätze 3 und 4
Die Finanzbehörde kann nach § 80 Abs. 3 AO-E auch ohne Anlass den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen. Entsprechend sieht § 80 Abs. 4 AO-E vor, dass die Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen ist. Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, warum eine Vollmacht zwingend in schriftlicher Form zu erteilen wäre. Vielmehr wäre es auch möglich, bei Einhaltung der Mindestvoraussetzungen die Vollmacht in elektronischer Form zu erteilen. Wir regen daher an, in den Absätzen 3 und 4 das Wort „schriftlich“ durch „schriftlich oder elektronisch“ zu ersetzen.
Absatz 6
Das Zurückweisungsrecht der Finanzbehörden galt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 AO nicht für die in §§ 3 Nr. 1 und 4 Nr. 1 und 2 StBerG aufgeführten Personen. Im neuen § 80 Abs. 8 AO-E ist diese Begrenzung entfallen. Ein Steuerberater sollte jedoch grundsätzlich nicht als ungeeignet für einen schriftlichen oder mündlichen Vortrag gegenüber der Finanzbehörde eingestuft werden können. Dies widerspräche dem gesetzlichen Leitbild des Berufsstandes als Organ der Steuerrechtspflege. Wir regen daher an, die bisherige Formulierung wieder in das Gesetz aufzunehmen. Dies entspräche auch der Regelung in § 62 Abs. 3 FGO, wonach nur „andere“ Beteiligte als Rechtsanwälte und Steuerberater durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden dürfen. Alternativ könnte die Möglichkeit einer Zurückweisung schon im Wortlaut des Gesetzes auf Fälle beschränkt werden, in denen der Bevollmächtigte, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, etwa aufgrund von Volltrunkenheit, Geisteskrankheit oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen, zu einem Sachvortrag nicht fähig ist.
Absatz 7
Bei der in § 80 Abs. 7 AO-E geregelten Zurückweisung eines Bevollmächtigten ohne Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist vorgesehen, dass die Finanzbehörde den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten unterrichtet. Wir regen an, für diesen Fall auch eine Benachrichtigung der Steuerberaterkammern über eine erfolgte Zurückweisung vorzusehen.
Zu § 80a – neu – AO: Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Regelung, nach der Vollmachten zur Vertretung in steuerlichen Verfahren elektronisch an die Landesfinanzbehörden übermittelt werden können. Damit wird das schon gestartete Verfahren der Vollmachtsdatenbank nun als eine Möglichkeit der Vollmachtsübermittlung gesetzlich verankert.
Problematisch ist allerdings § 80a Abs. 1 Satz 3 AO-E, der den Bevollmächtigten verpflichtet, einen Widerruf der Vollmacht unverzüglich den Landesfinanzbehörden elektronisch mittzuteilen. Der Widerruf der Vollmacht kann vom Bevollmächtigten nur mitgeteilt werden, wenn er selbst davon auch Kenntnis hat. Widerruft der Steuerpflichtige die Vollmacht jedoch nur gegenüber der Finanzbehörde und nicht auch gegenüber dem Bevollmächtigten, kann dieser die geforderte Verpflichtung nicht erfüllen. Wir halten hier eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich wonach die Übermittlung des Widerrufs nur bei Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten zu erfolgen hat. Nur in diesen Fällen kann auch die Bußgeldvorschrift des § 383c AO-E Anwendung finden.
Nach § 80a Abs. 2 Satz 1 AO-E wird eine Bevollmächtigung vermutet, wenn die Kammer die Zulassung des Berufsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes gewährleistet.
Diese Formulierung halten wir für unglücklich, da sie den Eindruck erweckt, die Steuerberaterkammer hätte Kenntnis vom Zeitpunkt der Übermittlung von Vollmachtsdaten über die Vollmachtsdatenbank. Dies ist nicht der Fall; es ist aber auch nicht erforderlich, da bei einem Erlöschen der Bestellung des Bevollmächtigten seine Karte für den Zugang zur Vollmachtsdatenbank gesperrt wird, und die Steuerberaterkammer die Vollmachtsdatenbank täglich mit dem Berufsregister abgleicht.
Zum anderen ist der Begriff der „Zulassung des Berufsträgers“ insoweit nicht zutreffend, als er nicht die juristischen Personen der Bevollmächtigten erfasst.
Schließlich sollte in Satz 3 klargestellt werden, dass neben einer Mitteilung über den Wegfall der Zulassung auch eine Mitteilung über die Dauer der Verhängung eines Berufsverbots gilt.
Zu § 87a AO: Elektronische Kommunikation
Der neu in Absatz 1 eingefügte Satz 3 regelt, dass elektronische Benachrichtigungen über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Dritten auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden dürfen. Wir weisen darauf hin, dass dies aus datenschutzrechtlichen Aspekten nicht unbedenklich ist, da bereits die Information über den Empfänger der Nachricht Rückschlüsse auf Tatbestände ermöglicht, die dem Steuergeheimnis unterliegen.
Bei einer Benachrichtigung über E-Mails ist zudem zu beachten, dass der E-Mail-Adresse hierdurch eine neue Bedeutung zukommt. Es muss sichergestellt werden, dass nur an tatsächlich genutzte E-Mail-Adressen adressiert wird. Weiterhin stellt sich die Frage, was passiert, wenn die E-Mails z. B. durch den SPAM-Filter aussortiert werden und daher zwar empfangen, aber nicht gelesen werden können. Zumindest für einen Übergangszeitraum ist hier bei Problemen und Zweifelsfällen eine großzügige Regelung zugunsten der Steuerpflichtigen vorzusehen, z. B. durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Alle diese Problemfelder stellen sich auch bei der elektronischen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO-E.
Die bisher in § 87a Abs. 6 AO enthaltene Verordnungsermächtigung wird aufgehoben. Der neue Absatz 6 bestimmt allgemein, dass bei der elektronischen Übermittlung von Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Einzelheiten müssen dazu untergesetzlich genauer geregelt werden. Hier sollte möglichst zügig und im Dialog mit den beteiligten Gruppen, insbesondere mit dem steuerberatenden Beruf, im Detail definiert werden, was als „sicherer Übertragungsweg“ gilt.
Aus Sicht der Steuerberater muss insbesondere sichergestellt werden, dass sie einen „Sammel- oder Gruppenabruf“ der Unterlagen vornehmen können, die ihren Mandanten elektronisch bereitgestellt werden. Ein Einzelabruf für jeden Mandanten wäre deutlich zu aufwändig.
Zu § 88 AO: Untersuchungsgrundsatz
Allgemein
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz in § 88 Abs.1 AO erhalten bleibt. Dies ist gerade im Hinblick auf die geplante gesetzliche Verankerung eines Risikomanagementsystems (RMS) absolut erforderlich, um dem Sachbearbeiter in der Finanzbehörde eine personelle Prüfung zu ermöglichen.
Es besteht durchaus Verständnis dafür, dass die Verwaltung bei ihren Entscheidungen über Ermittlungshandlungen Zweckmäßigkeitsüberlegungen anstellt und dabei auch auf Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte achtet. Diese Gesichtspunkte dürfen jedoch im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Aufklärung des steuerrelevanten Sachverhalts immer stärker auf den Steuerpflichtigen verlagert wird. Auch für ihn sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere dürfen durch die Verfahrensumstellungen nicht dauerhaft Kosten auf ihn überwälzt werden. Wir weisen daher an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass auch für den Steuerpflichtigen und die Steuerberater Erleichterungen geschaffen werden müssen.
Absatz 3
Unklar bleibt nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer die Regelung in § 88 Abs. 3 AO-E, Weisungen für bestimmte Fallgruppen vorzusehen. Solche Weisungen dürften nur organisatorische Fragen betreffen, aber nicht Fragen der Rechtsanwendung, da sonst die Gefahr einer Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht auszuschließen wäre.
Absätze 3 und 5
In § 88 Abs. 3 und 5 AO-E findet sich jeweils die Anordnung, dass Weisungen bzw. Einzelheiten von RMS nicht veröffentlicht werden dürfen, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Während nachvollziehbar ist, dass z. B. Prüfgrößen und Aufgriffsgrenzen bei abweichenden Werten nicht veröffentlicht werden sollen, damit Steuerpflichtige ihr Erklärungsverhalten nicht danach ausrichten können, halten wir es aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit für erforderlich, dass zumindest in einem Verfahren vor den Finanzgerichten die Möglichkeit einer Überprüfung besteht. Prüfparameter müssen auf sachlich nachvollziehbaren Auswahlkriterien beruhen. Wenn nicht ausschließlich sachliche, sondern auch persönliche Faktoren in das RMS einbezogen werden, wie z. B. eine Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters zur Gestaltungsbereitschaft des Steuerpflichtigen oder des steuerlichen Beraters, müssten solche Faktoren u. E. im Streitfall den Beteiligten offengelegt werden.
Absatz 4
In § 88 Abs. 4 AO-E wird festgelegt, dass mangels eindeutiger Zuordenbarkeit nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten vom Bundesamt für Steuern und der Deutschen Rentenversicherung Bund zwanzig Jahre lang gespeichert werden müssen. Wir halten diese Frist für überzogen. Die Höchstgrenze für die Aufbewahrungspflicht sollte u. E. die zehnjährige Frist des § 371 Abs. 1 Satz 2 AO darstellen. Eine noch längere Speicherung von Daten, bei denen von vornherein unklar ist, ob sie überhaupt für Besteuerungszwecke verwendet werden können, widerspräche in jedem Fall dem Grundsatz der Datensparsamkeit.
Absatz 5
Zu § 88 Abs. 5 Satz 1 AO-E weisen wir darauf hin, dass anstelle der Formulierung „Bewertung der Notwendigkeit“ der Ausdruck „Beurteilung der Notwendigkeit“ die Zielsetzung zutreffender beschreibt.
Zu § 93c – neu – AO: Datenübermittlung durch Dritte
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass in § 93c AO-E eine Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten vorgenommen und durch die Zusammenführung der Regelungen in einer Norm eine Entlastung der Einzelgesetze möglich wird. Dies trägt zu einer verbesserten Übersichtlichkeit der Regelungsmaterie bei.
Die Datenübermittlung durch Dritte wird im Zuge der fortschreitenden Automation im Besteuerungsverfahren voraussichtlich stetig an Bedeutung gewinnen. Bei der Auswahl von Übermittlungspflichten ist dafür Sorge zu tragen, dass stets eine Abwägung erfolgt, die neben den Anforderungen des Steuerverfahrens die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Steuerpflichtigen nicht aus den Augen verliert. Es ist eine strenge Beschränkung für die Weitergabe und Nutzung von Daten durch andere Behörden vorzusehen. Geregelt werden muss auch, wie mit fehlerhaften Daten zugunsten oder auch zulasten des Steuerpflichtigen umzugehen ist, wer für solche Fehler einstehen muss und wie die Nachweispflichten verteilt sind. Keineswegs dürfen Prüfungs- und Beweispflichten einseitig den Steuerpflichtigen aufgebürdet werden.
In § 93c Abs. 4 AO-E wird für den Fall einer nicht fristgerechten Datenübermittlung ein Verspätungsgeld eingeführt. Eine Bagatellgrenze oder die Möglichkeit einer Fristverlängerung sind nicht vorgesehen. Insbesondere bei technischen Übermittlungsproblemen wird sich in der Praxis oft die Frage stellen, ob und wann die mitteilungspflichtige Stelle die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Die Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen der Fristversäumnis liegt nach der Formulierung des §93c Abs. 4 Satz 2 AO-E beim Steuerpflichtigen. Hier ist wohl mit einer steigenden Anzahl von Rechtsbehelfsverfahren zu rechnen.
Es erscheint fraglich, ob ein „automatisch“ entstehendes Verspätungsgeld immer verhältnismäßig wäre. Wir regen eine Prüfung an, ob es einer neuen Sanktionsnorm bedarf, oder ob nicht auf bestehende Regelungen zurückgegriffen werden könnte, z. B. auf eine anlassbezogene Prüfung und Sanktionierung mithilfe eines Verzögerungsgeldes entsprechend § 146 Abs. 2b AO. Alternativ könnte eine Bagatellregelung vorgesehen werden, wonach bei geringfügigen Fristüberschreitungen von einer Sanktionierung abgesehen werden kann.
Zu § 109 AO: Verlängerung von Fristen
Eine Verlängerung von Fristen für die Abgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich möglich. Insbesondere bei Körperschaftsteuererklärungen war dies in den vergangenen Jahren immer wieder zwingend erforderlich, da eine elektronische Abgabe rechtzeitig bis zum Fristablauf gem. § 149 Abs. 2 AO-E, d. h. bis zum Ablauf des 31. Mai des auf den Besteuerungszeitpunkt folgenden Jahres, technisch unmöglich war.
Im Diskussionsentwurf zum Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz war in Tz. 58 formuliert worden, die Bereitstellung der Steuerformulare spätestens zum Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums wäre wünschenswert. Während diese Problematik sicherlich im Rahmen der untergesetzlichen Regeln anzugehen ist und daher im vorliegenden Referentenentwurf keine Erwähnung mehr findet, weist die Bundessteuerberaterkammer an dieser Stelle noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass eine rechtzeitige Bereitstellung der Voraussetzungen für eine form- und fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unabdingbar ist. Hieran muss vordringlich gearbeitet werden.
In begründeten Einzelfällen muss es außerdem möglich bleiben und in das Ermessen der Finanzverwaltung gestellt werden, eine Frist über den 28. Februar des Zweitfolgejahres hinaus zu verlängern. Dies betrifft insbesondere Fälle von unvorhersehbaren Hindernissen wie Krankheit oder Unfall beim Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater, aber auch den Fall einer Arbeitsüberlastung in einer Steuerberaterkanzlei, wenn diese Überlastung durch eine hohe Zahl von Vorabanforderungen ausgelöst wird.
Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020:
https://ste-u-err-echt.com/2020-2/
Zu § 118a – neu – AO: Ausschließlich automationsgestützt erlassene Verwaltungsakte
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich, dass, anders als im Diskussionsentwurf vorgesehen, nunmehr keine verschiedenen Verfahren mehr für die Korrektur von ausschließlich automationsgestützt erlassenen und „normalen“ Steuerbescheiden etabliert werden sollen. Damit wird die Etablierung neuer Prüfroutinen und Fristläufe entbehrlich.
Paragraf 118a Abs. 1 Satz 2 AO-E enthält eine Festlegung, wonach die Willensbildung bei einem ausschließlich automationsgestützt erlassenen Verwaltungsakt mit Abschluss der maschinellen Bearbeitung abgeschlossen ist. Der Zeitpunkt der Willensbildung sollte den Steuerpflichtigen immer mitgeteilt werden. Dies sollte auch bei der manuellen Bearbeitung gelten. Zumindest in einigen Bundesländern kann schon heute auf dem Bescheid in der Fußzeile der Zeitpunkt der Datenübermittlung an das Rechenzentrum ersehen werden.
An dieser Stelle erneuert die Bundessteuerberaterkammer ihre Forderung, dass auch die Rückübermittlung von Bescheiddaten erweitert werden muss. Bei automatisch erlassenen Bescheiden sollte es zudem eine Abweichungsanalyse/-dokumentation geben, wie sie seit Jahren vom Berufsstand gefordert wird. Solange diese Abweichungsanalyse nicht vorliegt, bringt die elektronische Übermittlung der Steuerbescheide für die Steuerberater kaum einen Mehrwert.
Die zeitnahe Umsetzung einer erweiterten elektronischen Rückübermittlung von Bescheiddaten ist dringend geboten; sie sollte zeitgleich mit der vollmaschinellen Veranlagung umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist die Einführung von GINSTER von großer Bedeutung, damit für die Finanzverwaltung klar zu erkennen ist, wer (Steuerpflichtiger oder Berater) welche Verwaltungsakte erhalten muss.
Zu § 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Nach § 122 Abs. 2b AO-E ist vorgesehen, dass Verwaltungsakte bekannt gegeben werden können, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Der Verwaltungsakt gilt dann am dritten Tag nach der Absendung der Benachrichtigungs-E- Mail als bekannt gegeben.
Zwar ist diese Art der Bekanntgabe nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen möglich, gleichwohl sollte der Fristlauf nicht bereits durch den Versand der E-Mail durch das Finanzamt in Gang gesetzt werden. Vielmehr sollte die Frist erst dann zu laufen beginnen, wenn der Steuerpflichtige das Dokument tatsächlich aus dem Postfach abholt. Zur Akzeptanz des Verfahrens wäre es hilfreich, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen ggf. eine Erinnerungs-E-Mail zusendet, wenn das Dokument nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgerufen wurde.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht beratene Steuerpflichtige eine solche E-Mail auch einmal übersehen oder technische Probleme den Empfang behindern können. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollte daher großzügiger als derzeit gehandhabt werden.
Eine entsprechende Regelung darf erst dann Geltung erlangen, wenn das Verfahren GINSTER läuft und damit eine Zustellung in das Postfach des zustellungsbevollmächtigten Steuerberaters möglich ist.
Wie bereits zu § 87a AO-E angemerkt, halten wir die Möglichkeit, dass Steuerberater für ihre Mandanten einen „Sammel- oder Gruppenabruf“ vornehmen können, für unabdingbar.
Zu § 149 AO: Abgabe der Steuererklärungen
Allgemein
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die gesetzliche Fixierung des 28. Februar des Zweitfolgejahres als Abgabetermin für die Steuererklärungen beratener Steuerpflichtiger in § 149 Abs. 3 AO-E. Dies entspricht einer langjährigen Forderung des Berufsstandes. Damit werden die Arbeitsabläufe in den Steuerberaterkanzleien sowie die Tatsache berücksichtigt, dass die von Dritten gelieferten Daten nicht vor dem 1. März des Folgejahres verfügbar sind.
§ 149 Abgabenordnung (AO 2021):
https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/
Absatz 4: Vorabanforderungen
- Sachlich begründete Vorabanforderungen
In § 149 Abs. 4 AO-E wird zunächst geregelt, wann das Finanzamt eine Steuererklärung vorab anfordern kann. Dies soll u. a. nach § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO-E der Fall sein, wenn die Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden. Dieses Kriterium ist u. E. nicht angemessen, da es in der Regel gute wirtschaftliche Gründe einer Herabsetzung der Vorauszahlungen gibt. Warum in diesen Fällen eine kürzere Frist für die Abgabe der Steuererklärung gelten sollte, ist nicht ersichtlich; dieses Kriterium sollte daher wieder aus dem Katalog entfernt werden.
Nach § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO-E soll die Steuererklärung vorab angefordert werden können, wenn sich aus der Veranlagung vor den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat. Hier sollte genauer definiert werden, was als „hohe Abschlusszahlung“ anzusehen ist.
- Automationsgestützte Zufallsauswahl
Zusätzlich zu sachlich begründeten Vorabanforderungen soll das Finanzamt nach §149 Abs. 4 Satz 3 AO-E Steuerpflichtige auch nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl zu einer Abgabe der Steuererklärung vor dem in Absatz 3 festgelegten Fristablauf auffordern können. Eine solche automationsgestützte Zufallsauswahl für Vorabanforderungen hat die Bundessteuerberaterkammer bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 zum Diskussionsentwurf ausdrücklich abgelehnt. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird nun zwar ausgeführt, dass sie nur dann zur Anwendung käme, wenn die in Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungsgründe nicht ausreichen, um einen kontinuierlichen Erklärungseingang zu erreichen. Zwar ist positiv zu verzeichnen, dass die Anwendung der Zufallsauswahl ausdrücklich als nur subsidiär anwendbar bezeichnet wird. Dies bedeutet im Einzelfall jedoch keine Entlastung für einen konkret von mehreren Vorabanforderungen betroffenen Steuerberater, der zudem nicht überblicken kann, ob die genannte Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist.
Eine zufallsbasierte Vorabanforderung von Steuererklärungen greift in das Mandatsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant ein und kann eine Arbeitsplanung in den Kanzleien unmöglich machen, zumindest aber wesentlich erschweren. Der Steuerberater stimmt grundsätzlich mit dem Mandanten nach dessen Bedürfnissen ab, wann welche Aufträge zu bearbeiten sind. Bei zufallsbasierten – zusätzlich zu den sachlich begründeten – Vorabanforderungen besteht die Gefahr, dass unter Umständen dringende Angelegenheiten eines Mandanten aufgrund der Arbeitsbelastung durch Vorabanforderungen nicht erledigt werden können. Damit verstößt die geplante Regelung u. E. gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, da sie die Freiheit der Steuerberater einschränkt, eigenständig über die zeitliche und sachliche Reihenfolge der in ihrem Arbeitsalltag zu bewältigenden Aufgaben zu entscheiden.
Darüber hinaus wird die Bearbeitungsfrist bei Vorabanforderungen von drei Monaten oft nicht ausreichen, um den zugrundeliegenden Sachverhalt aufzuklären und die Steuererklärung abzugeben, wie unser Beispiel auf der folgenden Seite deutlich macht. Gerade in komplexen Fällen mit einer größeren Anzahl Beteiligter wird es faktisch unmöglich sein, innerhalb von drei Monaten zu einer abschließenden Bearbeitung zu kommen.
Wenn eine zufallsbasierte Vorabanforderung eingeführt wird, so muss in diesen Fällen anstelle der vorgesehenen Bearbeitungsfrist von drei Monaten eine Frist von mindestens sechs Monaten gewährt werden. Darüber hinaus sollte sich die Finanzverwaltung verpflichten, nach einer Abgabe der Steuerklärung aufgrund einer Vorabanforderung einen Steuerbescheid binnen einer Frist von sechs Monaten zu erstellen.
Sofern keine allgemeine Fristverlängerung im Gesetzeswege gewährt wird, muss zumindest der Finanzverwaltung in begründeten Einzelfällen, d. h. beispielsweise bei umfangreichen Sachverhalten, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Fristverlängerung auszusprechen.
- Formulierung des § 149 Abs. 4 Satz 6 AO-E
Während Satz 6 von einer Frist spricht, ist im Ergebnis keine Frist gemeint, sondern es wird der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem die Steuererklärung spätestens abgegeben worden sein muss. Dieser darf auch durch eine Vorabanforderung nicht vorverlegt werden. Zur besseren Verständlichkeit regen wir an, die Formulierung entsprechend anzupassen.
Beispiel:
Die Vorabanforderung der Steuererklärung geht am 31. März des Jahres dem gem. §183 Abs. 1 AO empfangsbevollmächtigten Gesellschafter zu. Dieser leitet sie binnen einer Woche an den Steuerberater der Gesellschaft weiter. Der Steuerberater kommt aufgrund anderer wichtiger Fristsachen erst nach einer weiteren Woche dazu, mit der Bearbeitung zu beginnen. In der Steuerberater-Kanzlei werden nun die zur Erstellung des Jahresabschlusses noch fehlenden Informationen zusammengestellt und dem Empfangsbevollmächtigten mitgeteilt. Zeitaufwand im laufenden Kanzleibetrieb: eine Woche. Anschließend werden die fehlenden Informationen den Gesellschaftern mitgeteilt. Zeitgleich werden alle Gesellschafter angeschrieben und aufgefordert, ihnen etwa entstandene Sonderbetriebsausgaben zur Aufnahme in die Sonderbilanzen bzw. Feststellungserklärungen mitzuteilen. Da auch die Gesellschafter diese Angaben wiederum zusammensuchen und mit ihren Beratern abstimmen müssen, ist dafür i.d.R. eine Antwortfrist von nicht weniger als vier Wochen erforderlich. Erst nach Eingang der angeforderten Unterlagen und Informationen (vorausgesetzt diese liegen tatsächlich nach vier Wochen pünktlich und vollständig vor), also anderthalb Monate nach der Vorabanforderung, kann somit mit den Erstellungsarbeiten des Jahresabschlusses und den Steuererklärungen begonnen werden. Wenn nun, z. B. aufgrund der vielen Feiertage im Mai und Juni, noch ein Sachbearbeiter auf Seiten der Gesellschaft oder der Steuerberater-Kanzlei im Urlaub ist, ist leicht eine weitere Verzögerung von zwei Wochen möglich. Effektiv verbleiben danach gerade einmal noch vier Wochen zur vollständigen Erstellung des Abschlusses und der Steuererklärungen nebst evtl. Klärung weiterer Rückfragen (z. B. zur Ausübung von Bilanzierungswahlrechten u. ä.), Abschlussbesprechung, Unterzeichnung der Erklärung durch die Gesellschafter und Einreichung beim Finanzamt. Und dies nur unter den o. g. erfahrungsgemäß eher unrealistischen Voraussetzungen, dass alle Angaben innerhalb der dort genannten Fristen vorliegen und eine sofortige Bearbeitung möglich ist. Andere Verzögerungen im Arbeitsalltag, etwa durch Erkrankungen, steuerliche Außenprüfungen, Fortbildung u. ä., wurden im Beispielsfall noch nicht berücksichtigt. |
Absatz 6: Kontingentierungsverfahren
Es wird gesetzlich festgeschrieben, dass die Landesfinanzbehörden die Möglichkeit eines Kontingentierungsverfahrens vorsehen können. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich, dass vorgesehen ist, bei Vorliegen eines Kontingentierungsverfahrens auf zufallsgestützte Vorabanforderungen zu verzichten, und dass damit eine Alternative zu diesen Vorabanforderungen besteht.
Zu § 152 AO: Verspätungszuschlag
Im geltenden § 152 Abs. 2 AO ist neben der absoluten Höchstgrenze eine Begrenzung des Verspätungszuschlags auf 10 % der festgesetzten Steuer vorgesehen. Diese relative Begrenzung fehlt in der Formulierung des vorliegenden Entwurfs. Laut Begründung zum Gesetzentwurf soll dies dem leichteren Vollzug der Vorschrift dienen. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll kein Kriterium für die Bemessung des Verspätungszuschlags mehr sein.
Zusammen mit der bisher nicht vorgesehenen Festlegung eines absoluten Mindestbetrags bedeutet dies eine deutliche Verschärfung der Norm. Insbesondere da davon auszugehen ist, dass für ein und denselben Steuerpflichtigen mehr als eine Steuererklärung betroffen sein kann – z. B. bei einer GmbH mit Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung je angefangenem Monat dreimal 50,00€, d. h. zusammen 150,00 € – können hier schnell nicht unerhebliche Beträge zusammen kommen. Wir regen an, den Mindestbetrag von 50,00 € auf 25,00 € abzusenken und damit insoweit eine Parallelität zu § 156 AO herzustellen.
Während die Finanzverwaltung derzeit in Erstattungsfällen meist auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichtet, wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein, wenn der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt wird und die Finanzverwaltung gem. § 152 Abs. 2 AO-E kein Ermessen mehr hat. In solchen Fällen halten wir eine Begrenzung des Verspätungszuschlags auf den Betrag der Steuererstattung für sachgerecht und regen eine entsprechende Regelung in Absatz 8 der Norm an. Zudem sollte die weggefallene relative Begrenzung wieder aufgenommen werden, da nicht ersichtlich ist, welchen Beitrag ihr Wegfall zur Vereinfachung des Verfahrens leisten soll.
§ 152 Abgabenordnung (AO 2021):
https://ste-u-err-echt.com/152ao/
Verspätungszuschläge:
https://ste-u-err-echt.com/verspaetung/
Zu § 165 AO: Vorläufige Steuerfestsetzung
Eine vorläufige Steuerfestsetzung soll nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a AO-E zukünftig auch dann vorgenommen werden können, wenn sich aufgrund des Gerichtshofes der Europäischen Union (EU) ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann. Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass auch Verfahren auf der Ebene der EU mit in den Katalog aufgenommen werden. Die Formulierung greift jedoch u. E. etwas zu kurz.
Da auch die Europäische Kommission, insbesondere unter Beihilfegesichtspunkten, den Gesetzgeber dazu auffordern kann, eine nationale Regelung zu ändern, zu ergänzen oder zu erlassen, regen wir an, die Formulierung weiter zu fassen und auf das europäische Recht generell Bezug zu nehmen.
Zu § 171 AO: Ablaufhemmung
Die Norm soll durch einen neuen Absatz 10a ergänzt werden, der eine Ablaufhemmung für nach § 93c AO-E übermittelte Daten vorsieht. Danach können Daten noch innerhalb von sieben Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt nachträglich übermittelt werden. Daran anschließen soll sich eine Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung von weiteren zwei Jahren.
Während eine siebenjährige Frist in § 93c AO-E nachvollziehbar sein mag, da der Dritte nicht prüfen kann, ob Festsetzungsverjährung bei dem Steuerpflichtigen eingetreten ist, erscheint sie im Rahmen von § 171 AO als zu lang. Sie kann ggf. zu einem Wideraufleben der Festsetzungsfrist bei eigentlich festsetzungsverjährten Steuerbescheiden führen. Dies steht im Widerspruch zu dem Bestreben nach Rechtssicherheit und dem Ziel, mit Hilfe der Datenübermittlung Abläufe zu erleichtern und zu beschleunigen.
Ziel einer Verfahrensrechtsmodernisierung sollte es sein, die Festsetzungsfristen zu verkürzen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Prüfungsrechte der Finanzverwaltung auch gegenüber den datenübermittelnden Dritten und der bestehenden weiteren Sanktionsmöglichkeiten halten wir die Frist für zu lang. Darüber hinaus sollten sich Fehler bei der Datenübertragung grundsätzlich nur zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken können.
Zu § 173a – neu – AO: Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Möglichkeit, künftig bei Schreib- oder Rechenfehlern des Steuerpflichtigen die Steuerfestsetzung berichtigen zu können.
Fraglich ist jedoch, warum eine entsprechende Regelung im Bereich der Korrekturvorschriften für die Bestandskraft von Steuerbescheiden verortet werden soll. Zweckmäßiger erscheint es, eine solche Regelung bei den allgemeinen Korrekturvorschriften für Verwaltungsakte und damit bei § 129 AO einzufügen. Damit würde sich die Wirkung auf alle Verwaltungsakte und nicht nur auf Bescheide erstrecken.
Damit könnten auch solche Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen in der elektronischen Kommunikation erfasst werden, die sich nicht unmittelbar auf die Steuerfestsetzung beziehen, etwa in einem Einspruch gegen eine Anrechnungsverfügung oder bei der Stellung von Stundungs- und Verrechnungsanträgen auf elektronischem Weg.
Zudem sollte der Wortlaut auch (wie in § 129 AO) auf „andere offenbare Unrichtigkeiten“ ausgedehnt werden. Hierdurch könnten auch Fälle des „Stehenlassens“ von Eintragungen aus dem Vorjahr und andere Fehler bei der elektronischen Übertragung erfasst werden.
Zu § 175b – neu – AO: Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Es ist grundsätzlich sachgerecht, dass eine Änderungsvorschrift für Fälle der Datenübermittlung nach § 93c Abs. 1 AO-E geschaffen wird und zu begrüßen, dass den von Dritten übermittelten Daten nicht die Wirkung eines Grundlagenbescheides zukommt. Die im Gesetz gewählte Formulierung „nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt“ lässt aber die Frage offen, ob die Bescheide auch geändert werden können, wenn gar keine Daten übermittelt wurden. Vorstellbar wäre dies etwa, wenn ein kleiner Verein sich zwar zur elektronischen Übermittlung von Spendenbescheinigungen bereit erklärt, dies aber nicht rechtzeitig umsetzen kann. Hierzu regen wir eine Klarstellung an.
Da der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Datenübermittlung durch Dritte hat, stellt sich auch die Frage, ob oder inwieweit er sich deren Fehler anrechnen lassen muss. Der Steuerpflichtige kann den Daten übermittelnden Dritten nicht kontrollieren, wohingegen der Finanzverwaltung in § 203a AO-E das Recht auf eine Außenprüfung bei mitteilungspflichtigen Stellen eingeräumt wird. Fehler sollten hier nur zugunsten des Steuerpflichtigen gewertet werden dürfen.
Zu Artikel 2: Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) |
Zu Art. 97 § 8 Abs. 4 – neu – EGAO: Verspätungszuschlag
Die Neuregelung des Verspätungszuschlags soll laut Satz 1 grundsätzlich erstmals für nach dem 31. Dezember 2017 einzureichende Steuererklärungen gelten. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich, dass Satz 3 es ermöglicht, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt durch Rechtsverordnung abweichend zu bestimmen, wenn bis zum 30. Juni 2017 erkennbar ist, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind.
Die Änderungen in der automationsgestützten Kommunikation werden umfangreiche technische Anpassungen erforderlich machen. Ob und wie schnell diese wie geplant umgesetzt werden können, lässt sich im Vorfeld nicht abschätzen, wie sich in der Vergangenheit aus den Erfahrungen mit der Einführung der E-Bilanz oder der elektronischen Lohnsteuer-Merkmale (ELStAM) gezeigt hat. Für den erforderlichen untergesetzlichen Regelungsbedarf zur Modernisierung des Verfahrensrechts ist laut der Begründung zum Gesetzentwurf ein Zeitraum bis 2022 vorgesehen. Es ist dabei dafür Sorge zu tragen, dass die geplanten Änderungen jeweils auch erst dann in Kraft treten, wenn alle technischen Voraussetzungen in der Breite tatsächlich vorliegen und neue Verfahren in einer Pilotphase getestet worden sind. Wir begrüßen insoweit, dass in mehreren Vorschriften des EGAO entsprechende Regelungen für eine mögliche Verschiebung des Inkrafttretenszeitpunktes vorgesehen sind.
Art. 97 § 8 EGAO:
https://ste-u-err-echt.com/egao-2/
Zu Art. 97 § 10a Abs. 4 – neu – EGAO: Erklärungspflicht
Es wird klargestellt, dass die neue Fristenregelung erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, also erstmals für die Steuererklärung 2017 Geltung erlangt. Damit wird ein Gleichlauf der neuen Fristenregelung mit dem automatischen Verspätungszuschlag erreicht und durch den Verweis auf Art. 97 § 8 Abs. 4 EGAO auch für den Fall sichergestellt, dass ein abweichender Anwendungszeitpunkt bestimmt wird.
Art 97 § 10a EGAO:
https://ste-u-err-echt.com/egao-3/
Zu Artikel 3: Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) |
Zu § 5 – neu – i. V. m. § 6 Abs. 3 – neu – StDÜV
Bereits in unseren Stellungnahmen vom 30. Januar 2015 zum Diskussionsentwurf sowie auch in einer Eingabe vom 28. März 2014 hatten wir auf die Haftungsprobleme bzw. auch die Erfordernisse zu Doppelarbeiten hingewiesen, welche die bestehende Fassung von § 6 Abs. 2 StDÜV für Steuerberater mit sich bringt, und uns gegen die dort vorgesehene Ergänzung ausgesprochen.
Nunmehr soll im neuen § 5 StDÜV-E die Information des Auftraggebers geregelt werden. Danach „soll“ der Dritte dem Auftraggeber die übermittelten Daten unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Verfügung stellen. Die Änderung von der bisherigen Muss- in eine Kann-Regelung ist dabei grundsätzlich zwar geeignet, die Doppelarbeiten des Steuerberaters überflüssig zu machen.
Verzichtet der Dritte auf eine Zurverfügungstellung der von ihm für den Auftraggeber übermittelten Daten, soll nach § 6 Abs. 3 StDÜV-E allerdings gelten, dass der Datenübermittler für dadurch verursachte Steuerverkürzungen und zu Unrecht erlangte Steuervorteile des Auftraggebers haftet. Damit wird aus der Kann- faktisch doch wieder eine Muss-Bestimmung, will der Steuerberater seine Haftung für diesen Fall ausschließen. Es bleibt bei dem bisherigen zeitlichen Aufwand und der Generierung von Papier- und Aktenbergen.
Die Bundessteuerberaterkammer lehnt diese Änderung daher ab. Wir fordern weiterhin an dieser Stelle Arbeitserleichterungen für Steuerberater anstelle von einem mit dem Ziel der elektronischen Kommunikation unvereinbaren Dokumentationsaufwand.
Zu Artikel 5: Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) |
Zu Artikel 6: Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) |
Zu § 36 EStG: Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
Zu § 50 EStDV: Zuwendungsbestätigung
Zur Reduzierung der Belegvorlagepflichten soll zukünftig auf die Vorlage von Steuerbescheinigungen im Original verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige nach § 32d Abs. 4 oder 6 EStG einen Antrag auf Günstigerprüfung bei der Besteuerung der Kapitalerträge stellt. Damit soll ein Beitrag zur Vereinfachung und Entbürokratisierung des Verwaltungsverfahrens geleistet werden.
Dies wird allerdings nur in Teilen umgesetzt, da die Vorlagepflicht für steuerabzugspflichtige Einkünfte i. S. v. § 3 Nr. 40 EStG und Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 KStG unverändert bestehen bleiben soll. Wir bezweifeln, dass die erwünschten Vereinfachungswirkungen durch diese Regelung erreicht werden können. Da die Finanzinstitute in aller Regel zusammengefasste Steuerbescheinigungen erlassen, in denen die verschiedenen Arten von Kapitalerträgen aufgeführt werden, werden faktisch weiterhin in (fast) allen Fällen von über dem Sparerfreibetrag liegenden Kapitalerträgen die Belege weiterhin eingereicht werden müssen.
Entsprechend sollen nach § 50 EStDV Zuwendungsbestätigungen zukünftig nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden müssen; die Belegvorlagepflicht des Steuerpflichtigen wird zu einer Belegvorhaltepflicht. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt diese Schritte auf dem Weg zur papierlosen Steuererklärung.
In § 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV heißt es, der Zuwendende müsse eine Zuwendungsbetätigung erhalten haben, die der Zuwendungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, und diese aufbewahren. Es wird nichts dazu ausgesagt, in welcher Form dies zu geschehen hat. Es sollte daher u. E. auch möglich sein können, die Unterlagen einzuscannen und sie elektronisch vorzuhalten. Wir regen eine entsprechende Klarstellung an und verweisen an dieser Stelle noch einmal auf die Muster-Verfahrensdokumentation (Stand März 2014) der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Steuerberaterverbandes, in der die einzelnen Verfahrensschritte der Belegbearbeitung vom Posteingang über die Prüfung und Digitalisierung bis zur Archivierung beschrieben werden. Eine positive Rückmeldung der Finanzverwaltung seitens Bund und Ländern zu dieser Verfahrensdokumentation würde erheblich zur Vereinfachung und Rechtssicherheit beitragen.
Werden Belege zukünftig freiwillig mitgeschickt, müssen diese von der Finanzverwaltung auch nachgehalten werden. Es kann nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen sein, alle Belege auf Nachfrage später erneut zu übermitteln. Insbesondere darf es nicht zu einer Risikoverlagerung auf den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater kommen, wenn freiwillig übermittelte Belege bei der maschinellen Veranlagung nicht berücksichtigt werden. Mit der Übersendung der Belege muss eine Tatsache als offengelegt gelten; sie darf nicht als neue Tatsache für die Begründung einer Bescheidänderung herangezogen werden. Dies sollte u. E. nicht nur untergesetzlich, sondern vorzugsweise im Gesetz selbst geregelt werden.
Zu § 39e Abs. 5a – neu – EStG: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Der neu eingefügte Absatz 5a erlaubt es dem Arbeitgeber, bei Zahlung verschiedenartiger Bezüge als Arbeitslohn mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Lohnsteuer für den zweiten und weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einzubehalten. Als verschiedenartige Bezüge gelten z. B. eine Arbeitslohnzahlung für ein aktives Dienstverhältnis und die Zahlung von Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Wir halten diese Regelungen für problematisch. Vor allen Dingen ist es bei den Unternehmen nicht durchführbar und konterkariert die Ziele des Bürokratieabbaus, wenn die unterjährig getrennte Abrechnung von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig gemacht werden soll. Dies wäre mit massivem Aufwand verbunden, da die Problematik der unterjährig getrennten Abrechnung nicht einfach jedem Arbeitnehmer ausreichend erklärt werden kann. Verweigern Arbeitnehmer ihre Zustimmung, wäre somit der Arbeitgeber verpflichtet, eine unterjährige Zusammenrechnung der verschiedenartigen Bezüge vorzunehmen. Da dieses für den Arbeitgeber nicht im Vorhinein kalkulierbar ist, müssten sie in den Abrechnungsprogrammen beide Funktionalitäten vorhalten.
Wegen des erhöhten Bürokratieaufwandes sollte nach unserer Auffassung diese Neuregelung nochmals überdacht werden.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) – Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale:
https://ste-u-err-echt.com/steuerklasse/
§ 39e EStG 2020:
https://ste-u-err-echt.com/39e/
Zu § 46 EStG: Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Der Wegfall des Härteausgleichs führt für die betroffenen Steuerpflichtigen zu einer Steuererhöhung. Während grundsätzlich das Streben nach einer Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns zu unterstützen ist, sollte dies möglichst nicht nur zulasten der Steuerpflichtigen gehen. Es sollte geprüft werden, wie ein Härteausgleich unbürokratisch und mit weniger Aufwand für die Verwaltung erreicht werden kann.
Zu Artikel 7 – Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) |
Zu § 4 Abs. 2a – neu – LStDV – Einheitliche Lohnschnittstelle
Ab dem 1. Januar 2017 soll der Arbeitgeber generell verpflichtet sein, die aufzuzeichnenden Lohndaten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Schnittstelle elektronisch bereit zu stellen. Bisher war die Einrichtung einer digitalen Lohnschnittstelle in den Unternehmen freiwillig.
Die digitale Lohnschnittstelle soll es ermöglichen, Daten aus elektronischen Lohnbuchhaltungssystemen der Arbeitgeber in einheitlicher und strukturierter Form einem Außenprüfer zu übergeben.
Zwar unterstützt die Bundessteuerberaterkammer die Zielsetzung, die digitale Schnittstelle in den Lohnabrechnungsprogrammen vorzusehen. Jedoch halten wir den Vorschlag, die Implementierung und Nutzung der digitalen Lohnschnittstelle gesetzlich verbindlich vorzuschreiben, aus Kostengesichtspunkten für problematisch. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind bereits heute mit erheblichem Bürokratieaufwand belastet. So müsste z. B. die Lohnschnittstelle zudem laufend aktualisiert werden, was gerade bei KMU eine erhebliche Kostenbelastung darstellt.
Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich aktiv an der Einführung des ELStAM-Verfahrens beteiligt und zu seiner Akzeptanz beigetragen. Sie hat im Rahmen dieses Prozesses erfahren müssen, dass gerade KMU durch die Einführung des ELStAM-Verfahrens und der elektronischen Lohnsteuermeldungen sowie durch die Einrichtung und Pflege der elektronischen Schnittstellen aus dem Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahren erheblich in Anspruch genommen werden.
Wir regen daher an, von einer gesetzlichen Verpflichtung der Anwendung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle abzusehen.
Zu Artikel 14: Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) |
Zu Artikel 15: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStB) |
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Vorschläge der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung eines bundesweiten Steuerberaterverzeichnisses sowie eines Verzeichnisses der nach § 3a StBerG befugten Personen umgesetzt werden sollen. Bedenken gegen die hierzu vorgesehenen Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStB) bestehen nicht. Dies gilt ebenso für den vorgeschlagenen neuen § 76 Abs. 2 Nr. 11 StBerG.
Weitere Vorschläge
Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 zum Diskussionsentwurf des Gesetzes möchten wir ergänzend auf folgende Punkte hinweisen, bei denen unserer Ansicht nach ebenfalls Anpassungsbedarf besteht.
1. Verbindliche Auskunft
Sofern tatsächlich eine Modernisierung des Verfahrens mit Vorteilen für alle Beteiligten angestrebt wird, sollte u. a. die Regelung zur verbindlichen Auskunft angepasst werden. Die in § 89 Abs. 2 AO verankerte verbindliche Auskunft, die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gibt, für zukünftige Projekte Planungs- und Entscheidungssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Bewertung zu erlangen, steht nach der derzeitigen Regelung im Ermessen der Finanzämter.
In der Praxis führt dies dazu, dass verbindliche Auskünfte oft gar nicht oder aber mit einem so großen zeitlichen Verzug beantwortet werden, dass sie für die weitere Planung wenig hilfreich sind. Sofern die Finanzverwaltung ein kostenpflichtiges Service-Angebot zur Verfügung stellen will, sollte eine Beantwortung bei Inanspruchnahme durch den Steuerpflichtigen auch in angemessener Zeit erfolgen.
Soll der Gedanke der kooperativen Zusammenarbeit im Besteuerungsverfahren tatsächlich weiter verwirklicht werden, sollte der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft implementieren.
In einem ersten Schritt könnten verbindliche Auskünfte in anonymisierter Fassung auf den Seiten des Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht werden. Dabei gehen wir davon aus, dass verbindliche Auskünfte im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung bundesweit bei gleichen Sachverhalten gelten. Für die Steuerpflichtigen wäre damit sichergestellt, dass sie bei gleichen Sachverhalten eine gleiche Behandlung erhalten. Letztlich profitiert davon auch die Finanzverwaltung.
2. Dokumentenersetzendes Scannen – Verfahrensdokumentation
In der Muster-Verfahrensdokumentation (Stand März 2014) der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Steuerberaterverbandes werden die einzelnen Verfahrensschritte der Belegbearbeitung vom Posteingang über die Prüfung und Digitalisierung bis zur Archivierung beschrieben.
Eine positive Rückmeldung der Finanzverwaltung seitens Bund und Ländern zu dieser Verfahrensdokumentation würde erheblich zur Vereinfachung und Rechtssicherheit beitragen.
3. Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Die Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist in der Praxis auch aufgrund der vielfältigen Änderungen schwer handhabbar. Der Anwendungserlass versucht mit 74 Textziffern zum Verständnis beizutragen.
Sofern der Gesetzgeber eine Neuregelung der Verzinsung nicht angeht, sollte zumindest der Zinslauf begrenzt werden, sowie eine Anpassung des Zinssatzes erfolgen. So wird bei der Erbschaftsteuer zur Bewertung von Unternehmen jährlich der Marktzins festgelegt. Dieses Verfahren könnte als Grundlage für eine mögliche Ausgestaltung des Zinses herangezogen werden. Darüber hinaus müsste die steuerlich unterschiedliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen beseitigt werden.
Vorschläge zur Neuregelung der Verzinsung liegen ausreichend vor.
§ 233a Abgabenordnung (AO 2021):
https://ste-u-err-echt.com/233aao/
4. Lesbarmachung und das Ausdrucken von elektronischen Unterlagen
Unseres Erachtens besteht in heutigen Betriebsprüfungen kein Bedarf mehr, einen Ausdruck der gesamten digitalisierten Unterlagen vorzunehmen, da die Betriebsprüfer regelmäßig per Datenzugriff bzw. Datenträgerüberlassung die notwendigen Daten beziehen und verarbeiten.
Eine Verpflichtung der Steuerpflichtigen, die Unterlagen auszudrucken ist daher, bis auf wenige Einzelfälle, abzulehnen, da es sonst zu dem zu vermeidenden Medienbruch kommt.
Die in § 147 Abs. 5 AO vorgesehene Verpflichtung „auf Verlangen der Finanzbehörde … die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken“ muss auf Einzelfälle eingegrenzt werden.
5. Umfang der Mitwirkungspflicht nach §§ 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 Satz 2 AO
Bei der Prüfung von Berufsgeheimnisträgern wird einerseits verlangt, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit nur auf nicht geschützte Bereiche zugegriffen werden kann, andererseits wird – entgegen der Rechtsprechung – eine Unterdrückung (Vorfilterung) von Datenbereichen verboten.
Diese Anforderungen bringen den Berufsgeheimnisträger in den Konflikt zwischen Verschwiegenheits- und Mitwirkungspflicht. Eine Schwärzung von mandantenbezogenen Angaben muss möglich sein, damit der Berufsträger sich berufsrechtlich korrekt verhalten kann. Zudem sollte sich die Finanzverwaltung bei der Außenprüfung von Steuerberatern auf den Z-3-Zugriff (Datenträgerüberlassung) beschränken.
Quellennachweis:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/Stellungnahme-08-Bundessteuerberaterkammer.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/REFERENTENENTWURF/
Stellungnahme zum Referentenentwurf
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STELLUNGNAHME/
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/BGBL/
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
Steuerberaterprüfung – Ertragsteuerrecht
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/STEUERBERATERPRUEFUNG-ERTRAGSTEUERRECHT/
§ 2 EStG– Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/%C2%A72ESTG/
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