Grundlagen des Zivilrechts – Die Stellvertretung
Spread the love


Die Stellvertretung



In Anlehnung an das Skript von Prof. Dr. Burkhard Hess
WS 2011/2012 – Neue Universität

Grundkurs BGB I
Prof. Dr. Burkhard Hess
WS 2011/2012



Art. 8 EGBGB – Gewillkürte Stellvertretung: https://ste-u-err-echt.com/art8/


A.Einführung: Die Zurechnung rechtserheblichen Handelns im Privatrecht
I.Überblick
II.Zurechnungsnormen
B. Der Tatbestand der Stellvertretung
I.Übersicht
II.Prüfungsschema:
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
2. Abgabe einer
a) eigenen Willenserklärung (Abgrenzung zur Botenschaft)
b) Willenserklärung in fremden Namen (Offenkundigkeit)
3. Vertretungsmacht
– Rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 167 BGB)
– gesetzliche Vollmacht
– organschaftliche Vollmacht
– Vollmacht aufgrund Rechtsschein
4. Konkretes Rechtsgeschäft von Vollmacht umfasst.
III.Die gesetzliche Grundregelung (§§ 177, 179 BGB)
IV.Sonderfäll


A.
Einführung:
Die Zurechnung rechtserheblichen
Handelns im Privatrecht


I. Überblick


In der Regel bindet rechtserhebliches Handeln das jeweils agierende Rechtssubjekt: Wer eine Willenserklärung abgibt, wird gebunden bzw. verpflichtet, wer eine unerlaubte Handlung begeht, haftet. Daneben gibt es Konstellationen, in denen die Rechtsfolge rechtserheblichen Handelns andere Rechtssubjekte treffen sollen. Dies hat verschiedene Gründe:

  • Das Rechtssubjekt kann nicht selbst handeln,
    Beispiele: Juristische Person, Geschäftsunfähige Person.
  • Arbeitsteilung im modernen Gesellschafts- und Wirtschaftsleben, die eine
    Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Personen erfordert.

Hieraus folgt: Zurechnungsnormen rechnen die Rechtswirkungen des Handelns einer Person einem anderen Rechtssubjekt zu.

II. Zurechnungsnormen


Zurechnung von Willenserklärungen:Zurechnung von Kenntnissen:Zurechnung von Pflichtverletzungen:
Stellvertretung,
§ 164 BGB
Wissensvertreter,
§ 166 BGB
Vertragliche Haftung,
§ 278 BGB
Deliktische Haftung,
§ 831 BGB
Organschaftliche Haftung,
§ 31 BGB

Die Zurechnung rechtserheblichen Verhaltens dritter Personen


1. Willenserklärungen 2. Pflichtverletzungen
§ 164 I, III BGBBei Verträgen § 278 BGB
(Gleichgestellt: Wissen, § 166 BGB)Bei Delikten §§ 831, 832 BG

Die Zurechnung rechtsgeschäftlichen Handelns


Stellvertretung,

§ 164 BGB
bis
§ 181 BGB
Die Rechtsfolge folgt aus § 164 I, III BGB:
„Wirkung unmittelbar für und gegen den Vertretenen“; d. h. die Rechtsfolge tritt ipso iure (kraft Gesetzes) ein, muss also nicht durch einen besonderen „Übertragungsakt“ auf den Vertretenen „weitergeleitet“ werden. Kennzeichen: Rechtsgeschäftlich handelnde Person und Verpflichteter fallen auseinander: Rechtsfolgen (Bindung an den Vertrag) treffen unmittelbar den Vertretenen.
Gegenbegriff: Sog. „mittelbare“ Stellvertretung, z. B. Kommission, §§ 383 ff. HGB. Der Kommissionär handelt in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung eines Dritten (Prinzipal). Hier bedarf die Einbeziehung des eigentlich (wirtschaftlich) Betroffenen weiterer Verpflichtungs- und Übertragungsgeschäfte.
Beispiel: Autokauf durch den mittelbaren Vertreter bewirkt Kaufvertrag und Übereignung zwischen Vertreter und Verkäufer; sodann muss der mittelbare Vertreter das Kfz an den eigentlichen Interessenten weiterleiten (obligatorische Grundlage §§ 662 ff. BGB, Vollzug § 929 BGB).

Die Zurechnung von Pflichtverletzungen


Zurechnung,
§ 278 BGB:
Erfüllungsgehilfe und gesetzlicher Vertreter, d. h. Tätigwerden im Pflichtenkreis des Schuldners (bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit) mit dessen Wissen.
Erfordert einen Vertrag oder vergleichbare Sonderbeziehung.
Zurechnung,
§ 831 BGB:
Verrichtungsgehilfe: D. h. Zurechnung eines deliktischen Haftungstatbestands (insbesondere § 823 I), den ein anderer (der „Verrichtungsgehilfe“) verursacht.
Zurechnung nur unter verschärften Voraussetzungen. Verrichtungsgrundsatz nur bei „Weisungsabhängigkeit“ (GH kann Ort und Zeit jederzeit bestimmen). Sog. „Entlastungsbeweis“, § 831 I 2 BGB.


B.
Der Tatbestand der Stellvertretung


I. Übersicht


Die Interessenlage


a)Interesse des DrittenEr will wissen, mit wem er Verträge abschließt, wer sein Geschäftspartner ist (andernfalls erfährt er zu spät, dass er einen unzuverlässigen oder gar insolventen Vertragspartner hat). Ihn schützt die Offenkundigkeit, § 164 I 1 BGB: Die Willenserklärung wird „im Namen des Vertretenen“ abgegeben. Andernfalls gilt § 164 II BGB: Der Vertreter wird Vertragspartei; ebenso im Fall des § 179 I BGB.
b)Interesse des Vertretenen§ 164 I 1 BGB: Vertreter muss sich im Rahmen der Vertretungsmacht halten. Überschreitet der Vertreter die Vertretungsmacht, so wird der Vertretene nicht verpflichtet (§177 BGB).
c)Interesse des VertretersGrundsätzlich nicht gesondert geschützt. Vielmehr gilt beim Überschreiten der Vollmacht § 179 BGB: Haftung
gegenüber dem Vertragspartner wahlweise auf Erfüllung oder auf Schadenersatz. Ausnahme: geschäftsunfähiger Vertreter §§165, 179 III 2 BGB: Vorrang des Minderjährigenschutzes. Ursache: Die Wirkungen der Vertretung gehen „durch den Vertreter hindurch“, treffen ihn also nicht. Daher ist er nicht schutzbedürftig – Ausnahme: § 179 BGB.

Die Zurechnung von Willenserklärungen


Zwei Voraussetzungen, § 164 I BGB:

  • Offenkundigkeit des Vertreterhandelns und
  • Vorliegen der Vertretungsmacht:

Rechtsfolge: Vertrag mit Vertretenem


Rechtsfolge:
§ 164 I und III BGB
Vertrag zwischen
Vertretenem und Dritten
Vertretener:Vollmacht
§§ 167 ff. BGB
Vertreter
Dritter:Gibt Willenserklärung ab, er
tritt offen für den Vertretenen
auf, § 164 I 2, II BGB
Vertreter

II. Prüfungsschema


  1. Zulässigkeit der Stellvertretung
  2. Abgabe einer
    a) eigenen Willenserklärung (Abgrenzung zur Botenschaft)
    b) Willenserklärung in fremden Namen (Offenkundigkeit)
  3. Vertretungsmacht
    – Rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 167 BGB)
    – gesetzliche Vollmacht
    – organschaftliche Vollmacht
    – Vollmacht aufgrund Rechtsschein
  4. Konkretes Rechtsgeschäft von Vollmacht umfasst.

Hinweis zur Verortung des Prüfungsschemas im Klausuraufbau
• Ausgangspunkt ist die Feststellung bei der Prüfung des Vertragsschlusses, dass eine Vertragspartei nicht selbst, sondern unter Einschaltung einer anderen Person gehandelt hat.
• [„Der Anspruch muss entstanden sein, dies setzt einen Vertragsschluss voraus]:
• Dann Eingangssatz: „A hat nicht selbst gehandelt. Er muss sich aber die Willenserklärung des Y nach § 164 I, III BGB zurechnen lassen, wenn eine Stellvertretung vorliegt. Diese setzt voraus: 1…
1. Zulässigkeit der Stellvertretung

  1. Grundsätzlich ist Stellvertretung bei der Abgabe jeder Willenserklärung statthaft > hiervon gehen die §§ 164 ff. aus.
  2. Ausnahme: Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
    > § 1311 BGB:
    Bei der Eheschließung ist gleichzeitige und persönliche Anwesenheit der Verlobten vor dem Standesbeamten erfordert.
    > § 2064 BGB:
    Testament muss höchstpersönlich errichtet werden, ebenso Erbvertrag
    (§ 2274 BGB).
    > Str.: Inwieweit Stellvertretung bei der Einwilligung in Heilbehandlung
    zulässig ist:
    – bei Minderjährigen: §§ 1626, 1629 BGB (Personensorge) und
    – bei Betreuten: §§ 1896, 1902 f. BGB

2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung

1.Abgabe einer eigenen Willenserklärung (Abgrenzung zur Botenschaft):
Abgrenzung: Bote übermittelt fremde Willenserklärung, ohne inhaltlichen Einfluss auszuüben. Immer wenn der Erklärende eigene Entscheidungsbefugnisse hat, liegt Stellvertretung vor.
2.Abgabe einer eigenen Willenserklärung in fremden Namen (Offenkundigkeit):
Nach § 164 I 1 BGB muss der Vertreter „im Namen“ des Vertretenen handeln, d. h. er muss deutlich machen, dass er nicht sich, sondern den Vertretenen verpflichten will. Ausreichend ist, dass es sich aus den Umständen ergibt, dass ein anderer verpflichtet werden soll, § 164 I 2 BGB. Zweck des Offenkundigkeitsgrundsatzes ist es, dass der Vertragspartner weiß bzw. erkennt, mit wem er kontrahiert. Legt der Vertreter die Vertretungsvollmacht (= VM) nicht hinreichend offen, so wird er selbst verpflichtet, § 164 II BGB.
Bei Unternehmensbezogenen Geschäften gilt die Vermutung, dass bei Geschäften mit dem Geschäftsführer des Unternehmens oder bevollmächtigten bzw. angestellten Personen das Unternehmen und nicht der konkret Handelnde Vertragspartei wird.
a)Geschäft für den, den es angeht:
Bargeschäfte des täglichen Lebens. Hier ist es für den Vertragspartner unerheblich, mit wem er kontrahiert. Daher kommt das Geschäft mit dem wirklichen bzw. tatsächlichen Interessierten zustande – dasselbe gilt für Übereignungsvorgänge.
Problematisch: Erstreckung bei Gutachten und Auskünften, da hier eine unbestimmte Vielzahl Dritter mit nicht absehbaren Haftungsfolgen (insbesondere bezüglich Vermögensschäden) verpflichtet werden kann (Beispiel: Expertise für die Echtheit eines Gemäldes o. ä.).
b)Handeln unter fremden Namen
Konstellation, in der jemand einen fremden Namen benutzt, also so tut, als ob er eine andere Person sei. Beispiel: OLG Düsseldorf, NJW 1989, 906: Der Veräußerer eines Gebrauchtwagens behauptet, er sei der im Brief aufgeführte Halter.
Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:
Handeln unter falscher Namensangabe, z. B. Buchung eines Hotelzimmers: Hier kommt der Vertrag mit dem tatsächlich Handelnden zustande, daher kein Fall der Stellvertretung.
Handeln unter fremden Namen: Nach allgemeiner Ansicht sind die §§ 164 ff. BGB analog anwendbar. Beispiel: Jemand benutzt den Internetzugang eines anderen unbefugt für eine Bestellung. Dazu Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, Rdn. 908.


Fall 26 (OLG Frankfurt/M., NJW 1986, 1941) – https://ste-u-err-echt.com/fall26/:
Lehrer L bestellt im Reisebüro R für eine Klassenfahrt Bahntickets und bucht ein gemeinsames Hotel für die Unterbringung der Schulklasse. Der Elternbeiratsvorsitzende E, an den nach einer Vereinbarung beim Elternabend die Vorauszahlungen für die Klassenfahrt zu leisten waren, holte die Bahnkarten beim Reisebüro R ab, zahlte aber nicht bar. Er bat um eine Rechnung an die Schule, zu Händen des L. Das an ihn vorausgezahlte Geld gab E für eigene Zwecke aus. Das Reisebüro verklagt daraufhin den L auf Zahlung von DM 6.000. Es verweist insbesondere auf eine Vertragsklausel, nach der der Besteller der Tickets sich zur Zahlung persönlich verpflichtet. Hat die Klage Erfolg?


3. Vertretungsmacht

Einführung

Die Zurechnung fremdwirkender Rechtsgeschäfte erfordert Vertretungsmacht . Diese muss das Rechtsgeschäft abdecken, vgl. § 177 BGB. Denn die (negative) Privatautonomie des Vertretenen ist umfassend zu schützen. Die Vertretungsmacht kann beruhen auf:
(1) Rechtsgeschäft; § 166 II BGB spricht von „Vollmacht“.
(2) Gesetz oder behördliche Bestellung; so insbesondere § 1629 BGB (Eltern für ihr Kind; vgl. auch §§ 1681, 1705 BGB); § 1793 BGB (Vormund);
§ 1902 BGB (Betreuer).
(3) Organschaftliche Vertretung (Sonderfall der gesetzlichen VM), beruht auf einer gesetzlichen Anordnung und der (rechtsgeschäftlichen) Bestellung zum Organ einer Juristischen Person: § 26 II Vereinsvorstand; §§ 78 I AktG, 24 GenG; 35 GmbHG. Gleichgestellt: Organe von Personengesellschaften


(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht)

Definition: § 166 II BGB: Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Ausnahme bedarf, sog. Bevollmächtigung.

Erteilung der Vollmacht

a) §§ 167 I, 171 BGBb) § 167 II BGB:
Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Stellvertreter, § 167 I Alt. 1 BGB: sog. Innenvollmacht. Möglich: Konkludente Erteilung mit dem Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrages, dessen Durchführung eine bestimmte Vollmacht erfordert (Kassierer).Die Erteilung der Vollmacht ist formfrei, auch wenn das intendierte Rechtsgeschäft formbedürftig ist. Ausnahmen ergeben sich aus speziellen Formvorschriften, z. B. § 1945 III BGB (Ausschlagung der Erbschaft). Ratio legis ist das Repräsentationsprinzip: Wenn der Stellvertreter die maßgebende Willenserklärung abgibt, deren Rechtsfolgen den Vertretenen treffen, so muss diese Willenserklärung allen Wirksamkeitserfordernissen genügen. Auf das Verhältnis zwischen Stellvertreter und Vertretenem kommt es hingegen nicht an. Rechtsprechung und Literatur schränken § 167 II BGB anhand der Formzwecke ein:
Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Geschäftsgegner, § 167 I Alt. 2 BGB: Sogenannte Außenvollmacht, wird dem gegenüber erklärt, mit dem das Geschäft abzuschließen ist.Sofern eine Formvorschrift Warnfunktion hat, insbesondere dem Übereilungsschutz dient, bedarf es einer Einschränkung von § 167 II BGB: die Erteilung der Vollmacht ist den Formerfordernissen zu unterstellen (Flume AT § 52/2). Nach herrschender Meinung gilt das nur für die sog. „unwiderrufliche Vollmacht“, die das intendierte Rechtsgeschäft bereits vorwegnimmt. Andernfalls kann der Vertretene widerrufen.
Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Stellvertreter, zugleich
Mitteilung dieses Sachverhalts an den/die Geschäftspartner („ich habe Vollmacht erteilt“). Nach außen mitgeteilte Innenvollmacht,
§ 171 BGB; gleichgestellt: Vollmachtsurkunde, § 172 BGB.
Hinweis: Fall der sog. teleologischen Reduktion einer Norm: Wortlaut des §167 II BGB ist zu weit formuliert, bestimmte Konstellationen sind nicht mitbedacht. Insofern ist die Norm unvollständig (lückenhaft). Daher ist die Norm anhand des Gesetzes (hier Formzweckes) einzuschränken

Fall 27 (BGH, NJW 1979, 2306)https://ste-u-err-echt.com/fall27/:
Der sterbenskranke Rentner R erteilt kurz vor seinem Tode seiner Pflegerin P folgende Vollmacht: „Zum Dank für die langjährige, aufopfernde Pflege erteile ich hiermit Frau P die unwiderrufliche Vollmacht zur Auflassung meines Grundstücks in München, Flur-Nr. … Die Vollmacht soll nach meinem Tode wirksam werden. Frau P darf das Grundstück auch an sich selbst auflassen.“ Die enttäuschten Erben halten die Vollmachtsurkunde für unwirksam. Zu Recht?


4. Konkretes Rechtsgeschäft von Vollmacht umfasst

Umfang der Vollmacht

1.Grundsätzlich entscheidet dies der Vollmachtgeber; unterscheide dabei die sog. Spezialvollmacht (ermächtigt zur Vornahme eines Geschäfts) von der Art- oder Gattungsvollmacht (z. B. Bankvollmacht, die zur Vornahme von Bankgeschäften ermächtigt); Generalvollmacht: Ermächtigt zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist.
2.– §§ 48-53 HGB: Prokura
– §§ 80-84 ZPO: Prozessvollmacht
3.Die Auslegung der Vollmacht erfolgt nach §§ 133, 157 vom jeweiligen Empfängerhorizont. Dabei ist zwischen Innen- und Außenvollmacht (ähnlich: mitgeteilte Innenvollmacht) zu unterscheiden: Im ersten Fall kommt es auf den Empfängerhorizont des Vertreters an (grundsätzlich ist die Erkennbarkeit für den Geschäftsgegner ausschlaggebend).

III. Die gesetzliche Grundregel (§§ 177,179 BGB)


Erlöschen der Vollmacht

§ 168 BGB unterscheidet zwei Konstellationen:

  • Erlöschen des Grundverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Vertreter
    § 168 S. 1 BGB,
  • Widerruf der Vollmacht, § 168 S. 2, 3 BGB

Vollmacht und GrundverhältnisWiderruf der Vollmacht
Der Vollmacht liegt regelmäßig ein sog. Grundverhältnis zugrunde, das den Bevollmächtigten verpflichtet, von der Vollmacht Gebrauch zu machen und für den Vertretenen tätig zu werden. In der Regel Auftrag (§§ 662 ff., § 675 BGB) oder Arbeits- bzw. Dienstvertrag
(§§ 611 ff. BGB). Nach § 168 S. 1 BGB erlischt die Vollmacht mit der
Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter.
Nach § 168 S. 3 BGB finden auf den Widerruf die Regelungen des
§ 167 I BGB Anwendung; folglich muss der Widerruf gegenüber der Person erklärt werden, gegenüber der die Vollmacht erteilt wurde. Dasselbe gilt nach § 171 II BGB für die mitgeteilte Innenvollmacht (actus contrarius).
Der Widerruf ist auch dergestalt zulässig, dass die Innenvollmacht gegenüber dem Geschäftsgegner, die Außenvollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen wird.
Dabei können freilich in zweierlei Hinsicht Probleme auftreten:Sofern der Dritte aufgrund Außenvollmacht oder mitgeteilter Innenvollmacht an den Fortbestand der Vollmacht glaubt, wird sein guter Glaube nach § 173 BGB geschützt.
Der Vertragsgegner weiß nichts vom Erlöschen des Binnenverhältnisses und vom Wegfall der Vollmacht. Geregelt in
§§ 170-173 BGB.
Der Bevollmächtigte weiß nichts vom Erlöschen des Binnenverhältnisses und dem damit verbundenen Erlöschen der Vollmacht. Problem: Schließt er einen Vertrag, gelten die §§ 177, 179 BGB – ggf. haftet er. Regelung in § 674 BGB: Beendigung des Auftrags wirkt gegenüber dem Beauftragten erst bei Kenntnis des Beendigungsgrundes. Nach § 169 BGB gilt dies auch für die Vollmacht – es sei denn, der Vertragsgegner kennt den Erlöschensgrund: Dann ist nach § 179 III 1 BGB die Haftung des Vertreters ausgeschlossen.

Duldungs- und Anscheinsvollmacht:

Erweiterung des Rechtsgedankens der §§ 170-173 BGB: Auch beim Fehlen einer Vollmacht soll ein Dritter sich auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung verlassen können, wenn dieser Rechtsschein vom Vertretenen in zurechenbarer Weise gesetzt wurde. Duldungsvollmacht: Wer (positiv) weiß und (wiederholt) es duldet, dass ein anderer für ihn auftritt, kann sich im Nachhinein nicht auf das Fehlen einer Vollmacht berufen.
Anscheinsvollmacht: Wer zwar nicht (positiv) weiß, dass ein anderer für ihn auftritt, dies jedoch mit der gebotenen Sorgfalt hätte verhindern können, kann sich im Nachhinein nicht auf das Fehlen einer Vollmacht berufen.

Besser: Haftung nach §§ 280, 311 II, 241 II BGB, da es um Fahrlässigkeit geht.


Prüfungsschema: Rechtsfolge: § 164 I, III BGB

  1. Abgabe einer WE in fremden Namen
  2. Vertretungsmacht
    a) Rechtsschein einer Bevollmächtigung
    (etwa wiederholtes Auftreten als Vertreter).
    b) Zurechnung
    > Duldungsvollmacht:
    Der Vertretene weiß positiv vom wiederholten Auftreten des Vertreters.
    > Anscheinsvollmacht:
    Der Vertretene weiß nicht vom Auftreten des Vertreters, hätte es aber bei hinreichender Sorgfalt erkennen und verhindern können.
    c) Guter Glaube des Geschäftspartners § 173 BGB analog.
  3. Konkretes Rechtsgeschäft erfasst?

Fall 28:
Spediteur A stellt den K als Kraftfahrer ein, der benachbarten Tankstelle wird mitgeteilt, dass K auf den Namen des A die Firmenfahrzeuge betanken darf. Wenig später stellt sich die Unzuverlässigkeit des K heraus, A kündigt ihm fristlos. K fährt daraufhin mit seinem privaten Lieferwagen zur Tankstellte und lässt ihn für die Rechnung des A volltanken. Erst am nächsten Tag informiert A den Tankstelleninhaber von der Entlassung des K. Muss er zahlen?


Fall Nr. 29, (Köhler, PdW BGB AT Nr. 132):
Student V half in seiner Freizeit im Büro des Sportgeschäftsinhabers G aus. Obwohl ihm keine Vollmacht erteilt war, ergab es sich im Laufe der Zeit, dass er auch mit Firmenvertretern verhandelte und Bestellungen tätigte. G hat dies nie beanstandet. Erst als V einen größeren Posten Skianzüge bei der Firma A bestellt hat, griff G ein. Er hatte nämlich am Vortag bei einem anderen Lieferanten Skianzüge geordert. G erklärt gegenüber A, er lasse die Bestellung nicht gelten, da V dazu nicht berechtigt gewesen sei. A besteht auf Zahlung und Abnahme. Zu Recht?


Fall Nr. 30: BGH JZ 2006, 1073 (Anm. Lobinger) – https://ste-u-err-echt.com/fall30/:
Die Klägerin verlangt vom Bekl. die Zahlung von 600,00 € Entgelt für sog. R-Gespräche. Danach stellt die Klägerin die Verbindung zwischen dem Telefonkunden und dem Anbieter her, dieser klärt zu Beginn des Anrufs auf, dass der Kunde die Kosten des Gesprächs tragen muss. Folgt der Kunde der Aufforderung zur Fortsetzung des Gesprächs, muss er die Kosten tragen. Der Kläger ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Beklagte trägt vor, seine 16jährige Tochter habe ohne sein Wissen diese Telefonate geführt. Ihr sei lediglich die Nutzung des Telefons gestattet gewesen. Die R-Nummer habe sie erstmalig benutzt.


Vgl. auch § 45i III Telekommunikationsgesetz
Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.


IV. Sonderfälle


1.
Wissenszurechnung
nach § 166 BGB
a)Die Grundregel lautet: Da der Stellvertreter die maßgebende Willenserklärung abgibt, kommt es im Hinblick auf Willensmängel (insbesondere: Anfechtung, §§ 142, 119 ff. BGB) auf seine Person an: § 166 I BGB. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden: Irrtum innerhalb der Vollmacht: Prokurist verspricht sich und bestellt 120 statt 220 PCs: § 119 Alt. 2 BGB Irrtum überschreitet die Grenzen der Vollmacht: § 177 BGB; Bevollmächtigter haftet nach § 179 I BGB; kann jedoch selbst den Vertrag anfechten (§§ 119 ff. BGB).
b)§ 166 II BGB: Bei der Vertretung sind Kenntnis und Kennenmüssen des Vollmachtgebers maßgebend, wenn dieser Weisungen erteilt hat. Grund: Andernfalls wäre durch die Einschaltung eines Vertreters Gutglaubenerwerb möglich: Antiquitätenhändler A weiß, dass die von C zum Ankauf angebotene Vase unterschlagen wurde. Er lässt seinen arglosen Angestellten H den Ankauf und die Übereignung durchführen. Hat A das Eigentum an der Vase erlangt.
2.
Anfechtung der Vollmacht
a)Vollmachtserteilung erfolgt durch Willenserklärung, daher ist die Anfechtung (mit der Rechtsfolge: § 142 BGB) grundsätzlich zulässig. Anfechtungsgegner: § 143 III 1 BGB: Bei der Innenvollmacht der Bevollmächtigte, bei der Außenvollmacht der Vertragsgegner.
b)Unproblematisch ist die Anfechtung vor der Ausübung der Vollmacht: § 122 BGB (in der Regel ist kein Vertrauensschaden gegeben).
c)Die Anfechtung nach dem Gebrauch der Vollmacht, Rechtsfolge: § 142 I BGB lässt die Vollmacht entfallen. Damit bestand von Anfang an keine Vollmacht, es gilt §177 BGB. Da keine Genehmigung erfolgt, haftet der Vertreter nach § 179 II BGB (es sei denn, er kannte die Anfechtbarkeit, dann: § 142 II BGB). Unproblematisch: Anfechtung der ausgeübten Außenvollmacht: Hier haftet der Vertretene direkt nach § 122 BGB. Problematisch: Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht.
3.
Das (Verbot) des Insichgeschäft(s)
§ 181 BGB unterscheidet zwei Konstellationen Selbstkontrahieren: Vertreter schließt einen Vertrag für den Vertretenen mit sich selbst. Mehrfachkontrahieren: Vertreter tritt für mehrere Parteien auf.

Philosophiestudent A bittet die Jurastudentin V, für ihn ein neues Auto zu kaufen. Bei der Erteilung der Vollmacht verschreibt er sich: Er schreibt als Höchstpreis € 4.300 anstatt € 3.400. V kauf daraufhin bei D für € 4.000 ein Cabriolet beim BWL-Studenten X. Als V dem A von dem Kauf erzählt, bekommt dieser weiche Knie. Er ficht sogleich gegenüber V die Vollmacht an. X besteht auf Abnahme des Cabrio und auf Zahlung des Kaufpreises, weil er es andernfalls an den X für 4.000 € verkauft hätte. Das Cabrio ist 3.800 € wert.


Quellennachweis

https://www.bing.com/ck/a?!&&p=992864d31bc7b7379b72dc6858600efe35ae2320315f33db2e7c2af148b2b3a2JmltdHM9MTY1NDk2MzAwNCZpZ3VpZD1hZWYzOTNjOS04YWMxLTQxMDAtODhlNy04M2FlYWRjM2ExYTMmaW5zaWQ9NTE5Mg&ptn=3&fclid=1741d370-e99f-11ec-a002-a52db3732656&u=a1aHR0cHM6Ly9qdXJhLnVyei51bmktaGVpZGVsYmVyZy5kZS9tYXQvZmlsZV92aWV3ZXIucGhwP2ZpZD00ODQ5&ntb=1

Übungsaufgaben – Vertretungsmacht

https://ste-u-err-echt.com/uebung-12/

Art. 8 EGBGB

https://ste-u-err-echt.com/art8/

Grundlagen des Zivilrechts – Annahme

https://ste-u-err-echt.com/ANNAHME/

Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung

https://ste-u-err-echt.com/WILLENSERKLAERUNG/

Grundlagen des Zivilrechts – Geschäftsfähigkeit

https://ste-u-err-echt.com/ZIVILRECHT/
Grundlagen des Zivilrechts – Die Stellvertretung

Spread the love

Liked this post? Follow this blog to get more. 

tax

Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Wenn euch der Beitrag gefallen hat, dann hinterlasst mir doch einfach ein positives Feedback. Vielen Dank und liebe Grüße

%d Bloggern gefällt das: