
- 02.03.2022 – Bundesministerium der Finanzen
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält mehrere Maßnahmen aus dem steuerlichen Bereich und soll damit insbesondere Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 23. Februar 2022 umsetzen. Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese Entlastung soll sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert werden. Zur Entlastung werden dabei folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1 200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
- Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9 984 Euro um 363 Euro auf 10 347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
- Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.
Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen
Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022
A. Problem und Ziel
Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese Entlastung soll sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert werden.
Da Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung reduzieren und durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren, ist dies ein geeigneter Ansatz.
Die Anhebung des Grundfreibetrags entlastet alle Steuerpflichtigen, wobei die Bezieher niedriger Einkommen relativ stärker entlastet werden. Dies ist aus sozialen Gesichtspunkten geboten. Zielgerichtet zur Entlastung für besonders von den gestiegenen Mobilitätskosten Betroffene ist das Vorziehen der Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler intendiert.
B. Lösung
Zur Entlastung werden dabei folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1 200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
- Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9 984 Euro um 363 Euro auf 10 347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
- Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung1 | Kassenjahr 2022 | Kassenjahr 2023 | Kassenjahr 2024 | Kassenjahr 2025 | Kassenjahr 2026 |
Insgesamt | – 4 470 | – 4 460 | – 4 650 | – 4 615 | – 4 395 | – 4 375 |
Bund | – 1 920 | – 1 913 | – 2 000 | – 1 985 | – 1 892 | – 1 885 |
Länder | – 1 884 | – 1 882 | – 1 959 | – 1 943 | – 1 849 | – 1 840 |
Gemeinden | – 666 | – 665 | – 691 | – 687 | – 654 | – 650 |
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt zu geringfügigem, nicht bezifferbarem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft infolge der Anpassung von Lohnsteuerberechnungs-/ Lohnabrechnungsprogrammen an den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung.
Zudem ergibt sich für die Wirtschaft beim Lohnsteuerabzug zusätzlicher nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand durch die Korrektur der in 2022 bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die unterjährige Anhebung des Grundfreibetrags und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages führen zu Mehraufwand der Finanzverwaltung für die Aufstellung neuer Programmablaufpläne. Durch die gesetzlichen Änderungen entsteht in den Ländern ein
einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist nicht quantifizierbar.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. | § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | |
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen | ||
1. | bis 10 347 (Grundfreibetrag): 0; | |
2. | von 10 348 Euro bis 14 926 Euro: (1 088,67 ? y + 1.400) ? y; | |
3. | von 14 927 Euro bis 58 596 Euro: (206,43 ? z + 2.397) ? z + 869,32; | |
4. | von 58 597 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 ? x – 9 336,45; | |
5. | von 277 826 Euro an: 0,45 ? x – 17 671,20. | |
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ | ||
2. | In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11 480 Euro“ durch die Angabe „11 793 Euro“ ersetzt. | |
3. | In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „12 550 Euro“ durch die Angabe „13 150 Euro“ und die Angabe „23 900 Euro“ durch die Angabe „24 950 Euro“ ersetzt. | |
4. | In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „12 550 Euro“ durch die Angabe „13 150 Euro“ ersetzt. |
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. | § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: | |
a) | Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: | |
„a) von 0,35 Euro für 2021, | ||
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026“. | ||
b) | Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: | |
„a) von 0,35 Euro für 2021, | ||
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026“. | ||
2. | In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt. |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) | Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
(2) | Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Angesichts deutlicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese Entlastung soll sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert werden.
Da Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung reduzieren und gerade durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer auch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren, ist dies ein geeigneter Ansatz.
Die Anhebung des Grundfreibetrags entlastet alle Steuerpflichtigen, wobei die Bezieher niedriger Einkommen relativ stärker entlastet werden. Dies ist auch aus sozialen Gesichtspunkten geboten. Zielgerichtet zur Entlastung für besonders von den gestiegenen Mobilitätskosten Betroffene ist das Vorziehen der Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler intendiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Entlastung werden dabei folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1 200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
- Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9 984 Euro um 363 Euro auf 10 347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
- Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 und 2) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Entlastung und Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger vorgesehen
sind. Es betrifft damit den Indikatorenbereich 8.3. (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Gute Investitionsbedingungen schaffen, Wohlstand dauerhaft erhalten) sowie 8.4. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern)
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd. Nr. | Maßnahme | Steuerart/ Gebietskör- perschaft | Volle Jahres- wirkung1 | Kassen- jahr 2022 | Kassen- jahr 2023 | Kassen- jahr 2024 | Kassen- jahr 2025 | Kassen- jahr 2026 |
1 | § 9 Absatz 1 Nr. 4 und 5 EStG Vorziehen der ab 1. Januar 2024 beschlossenen Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) auf 38 Cent, rückwirkend zum 1. Januar 2022 | Insg. ESt LSt SolZ | -310 -285 -20 -5 | – – – – | -250 -230 -15 -5 | -315 -290 -20 -5 | -65 -60 -5 – | – – – – |
Bund ESt LSt SolZ | -135 -121 -9 -5 | – – – – | -109 -98 -6 -5 | -137 -123 -9 -5 | -28 -26 -2 – | – – – – | ||
Länder ESt LSt | -129 -121 -8 | – – – | -104 -97 -7 | -131 -123 -8 | -27 -25 -2 | – – – – | ||
Gem. ESt LSt | -46 -43 -3 | – – – | -37 -35 -2 | -47 -44 -3 | -10 -9 -1 | – – – | ||
2 | § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1. Januar 2022 | Insg. ESt LSt SolZ | -1.140 +755 -1.885 -10 | -1.740 – -1.730 -10 | -1.320 +605 -1.915 -10 | -1.180 +765 -1.935 -10 | -1.185 +775 -1.950 -10 | -1.205 +780 -1.970 -15 |
Bund ESt LSt SolZ | -490 +321 -801 -10 | -745 – -735 -10 | -567 +257 -814 -10 | -507 +325 -822 -10 | -510 +329 -829 -10 | -520 +332 -837 -15 | ||
Länder ESt LSt | -480 +321 -801 | -735 – -735 | -557 +257 -814 | -498 +325 -823 | -498 +330 -828 | -506 +331 -837 | ||
Gem. ESt LSt | -170 +113 -283 | -260 – -260 | -196 +91 -287 | -175 +115 -290 | -177 +116 -293 | -179 +117 -296 | ||
3 | § 32a EStG Anhebung des Grundfreibetrages von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro, rückwirkend ab 1. Januar 2022 | Insg. ESt LSt SolZ | -3.020 -525 -2.475 -20 | -2.720 -475 -2.225 -20 | -3.080 -555 -2.500 -25 | -3.120 -585 -2.510 -25 | -3.145 -600 -2.515 -30 | -3.170 -620 -2.520 -30 |
Bund ESt LSt SolZ | -1.295 -223 -1.052 -20 | -1.168 -202 -946 -20 | -1.324 -236 -1.063 -25 | -1.341 -249 -1.067 -25 | -1.354 -255 -1.069 -30 | -1.365 -264 -1.071 -30 | ||
Länder ESt LSt | -1.275 -223 -1.052 | -1.147 -202 -945 | -1.298 -236 -1.062 | -1.314 -248 -1.066 | -1.324 -255 -1.069 | -1.334 -263 -1.071 | ||
Gem. ESt LSt | -450 -79 -371 | -405 -71 -334 | -458 -83 -375 | -465 -88 -377 | -467 -90 -377 | -471 -93 -378 | ||
4 | Finanzielle Auswirkungen insgesamt | Insg. ESt LSt SolZ | -4.470 -55 -4.380 -35 | -4.460 -475 -3.955 -30 | -4.650 -180 -4.430 -40 | -4.615 -110 -4.465 -40 | -4.395 +115 -4.470 -40 | -4.375 +160 -4.490 -45 |
Bund ESt LSt SolZ | -1.920 -23 -1.862 -35 | -1.913 -202 -1.681 -30 | -2.000 -77 -1.883 -40 | -1.985 -47 -1.898 -40 | -1.892 +48 -1.900 -40 | -1.885 +68 -1.908 -45 | ||
Länder ESt LSt | -1.884 -23 -1.861 | -1.882 -202 -1.680 | -1.959 -76 -1.883 | -1.943 -46 -1.897 | -1.849 +50 -1.899 | -1.840 +68 -1.908 | ||
Gem. ESt LSt | -666 -9 -657 | -665 -71 -594 | -691 -27 -664 | -687 -17 -670 | -654 +17 -671 | -650 +24 -674 |
Anmerkungen:
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt zu geringfügigem, nicht bezifferbarem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft infolge der Anpassung von Lohnsteuerberechnungs-/ Lohnabrechnungsprogrammen an den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung.
Zudem ergibt sich für die Wirtschaft beim Lohnsteuerabzug zusätzlicher nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand durch die Korrektur der in 2022 bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die unterjährige Anhebung des Grundfreibetrags und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages führen zu Mehraufwand der Finanzverwaltung für die Aufstellung neuer Programmablaufpläne. Durch die gesetzlichen Änderungen entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist nicht quantifizierbar.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist für die Erhöhung der Entfernungspauschale vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 32a Absatz 1
Allgemeines
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird von derzeit 9 984 Euro um 363 Euro auf 10 347 Euro angehoben. Dadurch werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedrige Einkommen höher ist.
Der Grundfreibetrag 2022 ist mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz vom 1. Dezember 2020 von 9 744 Euro auf 9 984 Euro (um 2,46 Prozent) angehoben worden. Wenn der Grundfreibetrag zum teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 um 3,1 Prozent angehoben worden wäre, hätte er auf 10 046 Euro statt 9 984 Euro angehoben werden müssen. Die weitere Anhebung des Grundfreibetrags 2022 um die derzeit geschätzte Inflationsrate 2022 von 3 Prozent führt zu einem Grundfreibetrag von 10 347 Euro.
Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022
Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (siehe Änderung von § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG und die entsprechende Einzelbegründung; Artikel 2 Nummer 2) werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 und Satz 6 ff. EStG). Dies gilt entsprechend für die Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (siehe Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der
Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung und somit eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen (§ 41c Absatz 3 EStG, R 41c.1 Absatz 5 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien) oder – was die Regel sein dürfte – die höheren Freibeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
Technisch geht die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs mit der Aufstellung geänderter Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 einher (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). Die Finanzverwaltung wird nach Verabschiedung dieses
Änderungsgesetzes entsprechende Programmablaufpläne aufstellen und bekanntmachen. Der Arbeitgeber ist erst verpflichtet, den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wenn diese Programmablaufpläne bekanntgemacht und der Zeitpunkt, ab dem der Lohnsteuerabzug für die bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume zu korrigieren ist, mitgeteilt worden sind.
Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung dieses Änderungsgesetzes gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG).
Zu Nummer 2
§ 39b Absatz 2 Satz 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Erhöhung des Grundfreibetrags in § 32a Absatz 1 EStG.
Zu Nummer 3
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4
Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Erhöhung des Grundfreibetrags in § 32a Absatz 1 EStG.
Zu Nummer 4
§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Erhöhung des Grundfreibetrags in § 32a Absatz 1 EStG.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 9 Absatz 1 Satz 3
Mit den Änderungen wird die bereits festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 3 Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer für die Jahre 2024 bis 2026 auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung wird somit vorgezogen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab dem dem Inkrafttreten von Artikel 2 des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren wegen der höheren Entfernungspauschale beantragen. Allerdings wirkt sich die höhere Entfernungspauschale wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 Euro überschreitet. Unterbleibt ein entsprechender Antrag, kann die höhere Entfernungspauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt über § 101 EStG auch auf die Mobilitätsprämie.
Die Änderungen des § 9 Absatz 1 Satz 3 EStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Zu Buchstabe a
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 vom 21. Dezember 2019 werden Steuerpflichtige, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, steuerlich entlastet. Die Entfernungspauschale wurde ab dem 21. Kilometer erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung gilt für einen Übergangszeitraum ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. In einem ersten Schritt wurde die Entfernungspauschale für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben und in einem zweiten Schritt für die Jahre 2024 bis 2026 ab dem Kilometer um weitere 3 Cent auf 38 Cent. Dieser zweite Schritt wird zur weiteren finanziellen Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler nunmehr vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.
Zu Buchstabe b
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b
Auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist, wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.
Zu Nummer 2
§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden bei aktiv Beschäftigten nach geltendem Recht Werbungskosten in Höhe von 1 000 Euro pauschal anerkannt (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Liegen die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten tatsächlichen Werbungskosten höher, wird bei der Veranlagung der höhere ggf. glaubhaftgemachte Betrag berücksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zuletzt im Jahr 2011 auf das derzeitige Niveau von 1 000 Euro angehoben. Mit der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1 000 Euro auf 1 200 Euro wird eine unmittelbare Vereinfachung für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erzielt. Zudem sollen sie unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet werden, denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirkt unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG). Zur rückwirkenden Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren siehe Einzelbegründung zur Neufassung von § 32a Absatz 1 EStG (Artikel 1 Nummer 1).
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass das vorliegende Änderungsgesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Zu Absatz 2
Artikel 1 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Damit werden die Änderungen durch Artikel 2 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) punktuell überschrieben. Zur rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022 vgl. Einzelbegründung zur Neufassung von § 32a Absatz 1 EStG (Artikel 1 Nummer 1)
Quellennachweis
Bundesministerium der Finanzen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-03-02-StEntlastG2022/0-Gesetz.html
Referentenentwurf:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-03-02-StEntlastG2022/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2022:
https://ste-u-err-echt.com/2022-2/
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