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Steuerfrei sind

§ 3 Nummer 10 EStG „Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen“

§ 3 Nummer 10 EStGEinnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 SGB IX zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB XII. Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Steuerfrei sind

Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) Berlin vom 18.02.2010 (III B – S 2245 – 2/2005) (04)

Steuerbefreiungsvorschrift für das an Gastfamilien behinderter Menschen gezahlte Betreuungsentgelt (§ 3 Nummer 10 EStG in der Fassung des JStG 2009).

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794) wurde in § 3 Nummer 10 EStG eine Steuerbefreiungsvorschrift für das im Rahmen des betreuten Wohnens behinderter Menschen an die Gastfamilien gezahlte Betreuungsentgelt geschaffen. Danach sind die Einnahmen der Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB XII steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob die Geldleistungen vom Sozialleistungsträger oder vom behinderten Menschen selbst (zum Beispiel im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX) an die Gastfamilie geleistet werden. Diese Steuerbefreiung kann über die Anwendung des JStG 2009 hinaus auch für vorhergehende Veranlagungszeiträume gewährt werden.

Behinderte Menschen finden in Gastfamilien Unterstützung, welche eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben außerhalb von Einrichtungen der Behindertenhilfe ermöglicht. Der Staat honoriert diese Integrationsleistungen. Gastfamilien in diesem Sinne können neben den Angehörigen des behinderten Menschen auch andere Familien mit oder ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende oder allein stehende Personen sein.


Quellennachweis:

§ 3 Nummer 10 EStG (Steuerfreie Einnahmen)
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 18.02.2010 (III B – S 2245 – 2/2005) (04)
https://finanzen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdf/steuerwegweiser_behinderung_2020_web_0.pdf
Quellennachweis
Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 10 EStG

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

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