
Steuerfrei sind
§ 3 Nummer 11a EStG „Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 1.500 Euro – Corona-Bonus“
§ 3 Nummer 11a EStG | Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. |
Voraussetzungen
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Beschäftigten in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei auszahlen.
Hierzu wurde § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz (EStG) neu eingeführt. Der § 3 Nummer 11a EStG ist im Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 verankert worden (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Seite 3096).
Die Voraussetzung zur Gewährung der steuerfreien Beihilfe / der steuerfreien Unterstützung durch den Arbeitgeber ist, dass diese Leistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist dem § 8 Absatz 4 EStG zu entnehmen.
Gesetzeswortlaut des § 8 Absatz 4 EStG
Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.
Ist die steuerfreie Beihilfe / die steuerfreie Unterstützung in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
Die nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Unterliegen die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen dem Progressionsvorbehalt?
Die nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Wie oft kann die Beihilfe durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden?
Die Beihilfe beziehungsweise die Unterstützung kann insgesamt nur einmal innerhalb des Zeitraums
(01. März 2020 – 30. Juni 2021) gewährt werden. Die Unterstützung kann nicht im ersten Halbjahr 2021 in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden, wenn diese bereits im Jahr 2020 steuerfrei gewährt wurde.
Wird der steuerfreie Betrag für jedes Dienstverhältnis gewährt?
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG, können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden.
Corona-Beihilfe im Rahmen einer Abfindung
Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG zu leisten.
Die Corona-bedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 01. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.
Können Arbeitgeber vor der Corona-Krise übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen in steuerfreie Leistungen nach dem § 3 Nummer 11a EStG umwandeln?
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 01. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt
01. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann.
Gilt § 3 Nummer 11a EStG für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer privater Arbeitgeber?
Der § 3 Nummer 11a EStG unterscheidet nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern. Alle Arbeitgeber – öffentlich-rechtliche ebenso wie private – können bei Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen gleichermaßen steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren.
Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden?
Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).
Handelt es sich bei dem nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfreien Betrag in Höhe von 1.500 Euro um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze?
Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings können die Beihilfen und Unterstützungen gemäß § 3 Nummer 11a EStG nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Können Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum / in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 01. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als „Aufstockung“ des Kurzarbeitergelds bezeichnet wird?
Können Beträge auch steuerfrei sein, wenn diese unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt werden und nur ein Teil der Beschäftigten Kurzarbeitergeld bezieht?
Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG zu leisten.
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG eingehalten werden.
Kurzarbeitergeld
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Wie ist der Zusammenhang zur Corona-Krise nachzuweisen beziehungsweise im Lohnkonto aufzuzeichnen?
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Soweit ausnahmsweise keine Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen besteht (zum Beispiel im Falle der Teilnahme eines privaten Arbeitgebers am Haushaltsscheckverfahren), genügt ein einfacher Zahlungsnachweis.
Gehaltsumwandlung
Die Steuerbefreiung ist insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.
Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 EStG
Eine Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 EStG ist neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG möglich.
Auszug aus dem § 40a Absatz 2 EStG
§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
Hintergrundwissen zum § 40a Absatz 2 EStG
Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % beziehungsweise 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z.B. auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Absatz 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Absatz 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Absatz 2 und 2a EStG nicht zulässig. Die Lohnbestandteile unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.
§ 3 Nummer 11 EStG versus § 3 Nummer 11a EStG
§ 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie zum Beispiel § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.
Quellennachweis:
Liked this post? Follow this blog to get more.