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Steuerfrei sind

§ 3 Nummer 12 EStG „Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen“

§ 3 Nummer 12 EStG „Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen“
Aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen

– in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
– auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen beruhenden Bestimmung oder
– von der Bundesregierung oder einer Landesregierung

als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
§ 3 Nummer 12 EStG

BFH – Urteil vom 17. Oktober 2012, VIII R 57/09

Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB.

Sachverhalt

Herr Schulze bezog Aufwandsentschädigungen aus der Bestellung als Betreuer im Sinne des § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in zeitweise bis zu 42 Fällen durch das zuständige Amtsgericht (AG). In wenigen Fällen erfolgten die Zahlungen durch die Betreuten selbst (2001: 5 Fälle; 2002: 3 Fälle; 2003: 7 Fälle und 2004: 5 Fälle). Im Übrigen leistete das AG für jede andere im Streitzeitraum vom Kläger betreute Person – jeweils jährlich – eine Aufwandsentschädigung im Sinne der §§ 1835a, 1908i BGB in Höhe von 600 DM für das Jahr 2001, in Höhe von 312 Euro für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2004 sowie in Höhe von 323 Euro ab dem 01. Juli 2004. In Einzelfällen erfolgte die Zahlung anteilig.

Gesetzesauszug zum § 1896 Absatz 1 BGB:
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Die an Herrn Schulze gezahlten Aufwandsentschädigungen verbuchte das Amtsgericht (AG) unter dem Haushaltstitel Nummer 0503.53601.0007 (im Jahr 2001 und 2002: Kapitel 0503 Titel 53601 Untertitel 0007) des Einzelplans 05 des Staatshaushaltsplans des Landes Baden-Württemberg. Der zum Kapitel 0503 (Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften) gehörende Haushaltstitel 53601 trug in allen Streitjahren die Bezeichnung „Auslagen in Rechtssachen (einschließlich Reisekosten)“ und betraf nach den Erläuterungen zu diesem Haushaltstitel in den Jahren 2002 bis 2004 (jeweils unter 7.) „Aufwand für ehrenamtliche Vormünder, Pfleger und Betreuer…“ (gefolgt von dem jeweiligen Betrag) sowie nach den Erläuterungen zum Staatshaushaltsplan für das Jahr 2001 (unter Nummer 6) „Aufwand für Vormünder, Pfleger und Betreuer…“

Herr Schulze berücksichtigte diese ihm zugeflossenen Aufwandsentschädigungen nicht in seiner Einkommensteuererklärung.

Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt

Das Finanzamt berücksichtigte die in den Einkommensteuererklärungen von Herrn Schulze für die Streitjahre nicht erfassten Aufwandsentschädigungen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung mit Einkommensteueränderungsbescheiden für die Streitjahre vom 04. September 2007 –unter Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs von 25 %– als nach § 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbare Leistungen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von Herrn Schulze bezogene Aufwandsentschädigungen für bis zu 42 gleichzeitige ehrenamtliche Betreuungen in den Streitjahren 2001 bis 2004 der Einkommensteuer unterliegen.

BFH – Urteil vom 17. Oktober 2012, VIII R 57/09

Die Revision von Herrn Schulze ist begründet. Das angefochtene Urteil und die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind nach § 126 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 FGO aufzuheben, weil die streitigen Einnahmen von Herrn Schulze aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer steuerfrei sind.

Grundsätzlich sind die Einnahmen von Herrn Schulze aus seiner Betreuertätigkeit steuerbar. Allerdings unterliegen diese Einnahmen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 3 EStG den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit. Fälschlicherweise hat das Finanzgericht diese Einnahmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und die Finanzverwaltung den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nummer 3 EStG zugeordnet.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erzielen Betreuer im Sinne des § 1896 BGB Einkünfte, die der vermögensverwaltenden Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 EStG zuzurechnen sind.
Quelle: BFH-Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl. II 2010, 906; VIII R 14/09, BFHE 230, 54, BStBl. II 2010, 909, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 04. November 2004 IV R 26/03, BFHE 208, 280, BStBl. II 2005, 288.

Veranlagungszeiträume ab 2011

Für die – hier nicht betroffenen – Veranlagungszeiträume ab 2011 folgt die – allerdings betraglich begrenzte – Steuerfreiheit aus § 3 Nummer 26b EStG. Nach dieser durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) eingefügten Vorschrift sind „Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.
Quelle: vgl. dazu von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nummer 26b Rz B 26b/25 ff.

Veranlagungszeiträume bis 2010

Die Einnahmen (Aufwandsentschädigungen) aus der im Streitfall ehrenamtlich ausgeübten Betreuertätigkeit sind nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG steuerfrei.

Gemäß § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG sind solche Bezüge steuerfrei, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden und „in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden“.

Auf diese Regelung kann sich Herr Schulze ungeachtet dessen berufen, dass sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl. II 1999, 502) für verfassungswidrig erklärt hat.

Es bedarf keiner ausdrücklichen Ausweisung als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung, weil sich der streitige Aufwandsentschädigungsanspruch unmittelbar aus einem Bundesgesetz, nämlich § 1835a BGB ergibt.
Quelle: (vgl. OFD Koblenz, Verfügung vom 15. Dezember 2006 S 2240 A-St 31 4, juris).

§ 1835a BGB ist nach dem Wortlaut der Regelung wie auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht auf eine Vergütung der Betreuungstätigkeit gerichtet. Vielmehr soll er ausschließlich in begrenztem Umfang geringfügige Aufwendungen (ehrenamtlicher Betreuer) abgelten, ihnen durch die Pauschalierung die Mühe abnehmen, solche Aufwendungen wie kleinere Porto- oder Telefonkosten durch Belege nachzuweisen und damit auch die Gerichte von einem darauf bezogenen Prüfungsaufwand entlasten.
Quelle: vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 11/4528, S. 88.

Auch die geringe Höhe der Aufwandsentschädigung je betreuter Person (monatlich etwa 27 Euro nach der Rechtslage im Jahre 2004) bietet darüber hinaus ersichtlich keinen Anlass zu zweifeln, dass die dem pauschalen Werbungskostenansatz des Gesetzgebers zugrunde liegende Annahme eines regelmäßig in dieser Höhe zu erwartenden Aufwandes sachgerecht ist.

Dies unterscheidet die streitige Aufwandsentschädigung von anderen öffentlich-rechtlichen Zahlungen wie Ministerialzulagen und oberstgerichtlichen Zulagen, die regelmäßig nicht ausschließlich auf die Abgeltung von Sonderaufwand ausgerichtet sind.
Quelle: vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1964 VI 298/60 U, BFHE 81, 401, BStBl. III 1965, 144; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 280, BStBl. II 1999, 502; BFH-Urteile in BFHE 198, 545, BStBl. II 2002, 823; in BFHE 198, 554, BStBl. II 2002, 827.
Für Zulagen dieser Art wäre, so das BVerfG die unwiderlegbare Vermutung des § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG, nach dieser Vorschrift festgesetzte Zahlungen seien bei Einhaltung der gesetzlich benannten Festsetzungsvoraussetzungen Aufwandsentschädigungen sachlich verfehlt.
Quelle: BVerfGE 99, 280, BStBl. II 1999, 502 und Carl, FR 1991, 125.

Quellennachweis
§ 3 Nummer 12 EStG (Steuerfrei)
BFH – Urteil vom 17. Oktober 2012, VIII R 57/09
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210301/
Quellennachweis

Niedersächsisches Finanzministerium
S 2121- 43/47 – 34 13, Hannover, Februar 2019

Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG – Steuerbefreiungen von Leistungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen.

Es muss geprüft werden, ob und inwieweit die für ehrenamtliche Tätigkeiten in Betracht kommenden Steuerbefreiungen zur Anwendung kommen.

Steuerfrei sind nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG „Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen“.

Personenkreis

Unter diese Vorschrift fallen in der Praxis insbesondere die aus kommunalen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen und der Freiwilligen Feuerwehren sowie an sonstige ehrenamtlich Tätige (zum Beispiel Landschaftswarte, Büchereileiter, Frauenbeauftragte). Entsprechendes gilt für die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gezahlten Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich Tätige (zum Beispiel Aufwandsentschädigungen der Ev. Kirche an ehrenamtliche Lektoren und Prädikanten).

Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG fallen zum Beispiel Tätigkeiten für Wohlfahrtsorganisationen wie das DRK, die Caritas oder die AWO, die zwar gemeinnützig, aber privatrechtlich organisiert sind (es sind keine „öffentlichen Kassen“).

Beispiel – Sachverhalt

Ein kirchlicher Verein erbringt Pflegeleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

Beispiel – Lösung

Die den Pflegekräften gewährten Entschädigungen sind nicht nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG steuerbefreit, da Pflegeleistungen zur Daseinsvorsorge gehören; ggf. kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 oder Nummer 26a EStG in Betracht kommen.

Aufwandsentschädigung

Als „Aufwandsentschädigung“ können nach steuerlichem Verständnis nur solche Zahlungen steuerfrei belassen werden, die dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb nicht vor, insoweit sie als Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst.

Einkommensteuerlich darf der sogenannte Repräsentationsaufwand nicht berücksichtigt werden, selbst wenn er mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt. Da eine eindeutige Trennung der Aufwendungen in einen (abzugsfähigen) beruflichen Teil und einen (nicht abzugsfähigen) privaten Teil regelmäßig nicht möglich ist, sind die Aufwendungen nach § 12 Nummer 1 EStG insgesamt den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Quelle: vgl. BMF-Schreiben vom 06.07.2010, BStBl. I S. 614.

Die Entschädigung für den Ausgleich eines Haftungsrisikos ist ebenfalls steuerpflichtig, weil sie keine steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen abgilt.

Die von den Kommunen gezahlten Aufwandsentschädigungen können hiernach von der Finanzverwaltung zumindest nicht ohne nähere Prüfung in voller Höhe steuerfrei belassen werden, weil sie nicht notwendigerweise mit den anfallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten übereinstimmen. Diese von der Finanzverwaltung schon seit Jahren vertretene Auffassung hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt.
Quelle: BFH-Urteil vom 09. Juli 1992, BStBl. II 1993 S. 50 und BFH-Urteil vom 29. November 2006, BStBl. II 2007, S. 308.

Steuerfreier Teil der Aufwandsentschädigung

Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, ist gemäß R 3.12 Absatz 3 LStR zu verfahren. Werden zum Beispiel die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag, der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung

  1. bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei,
  2. bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 200 Euro monatlich steuerfrei.

Steuerfrei sind bei allen ehrenamtlichen Tätigkeiten im kommunalen Bereich im Regelfall mindestens 200 Euro monatlich beziehungsweise 2.400 Euro im Jahr („Grundregel“).

Viele ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 26a EStG, wonach die Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei belassen werden. Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 26a EStG kann allerdings nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte. Das heißt, dass die Steuerbefreiungsvorschrift gemäß § 3 Nummer 12 EStG vorrangig vor der Befreiungsvorschrift des § 3 Nummer 26a EStG gewährt werden muss. Gleichzeitig darf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 26a EStG nicht zusätzlich zur Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 EStG gewährt werden.

Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten kommunalen Mandatsträger, bei denen die Finanzverwaltung aufgrund der Besonderheit ihrer Tätigkeit (zum Beispiel im Hinblick auf die Anzahl der Sitzungen) einen höheren pauschalen Aufwand anerkennt.

Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen.
Quelle: R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR

Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten bei mehreren Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge nicht zusammenzurechnen.
Quelle: R 3.12 Abs. 3 Satz 5 LStR

Beispiel 1

Berta ist für die Stadt L. ehrenamtlich als Frauenbeauftragte und als Naturschutzbeauftragte tätig und erhält für beide Tätigkeiten gesonderte Aufwandsentschädigungen. In diesem Fall sind die Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen und bleiben nach R 3.12 Absatz 3 Satz 6 LStR – wenn nicht insgesamt höhere steuerlich abzugsfähige Ausgaben nachgewiesen werden – bis zur Höhe von insgesamt 200 € monatlich pauschal steuerfrei.

Beispiel 2

Berta übt je eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Stadt L. und für die Region H. aus. Von jeder Aufwandsentschädigung bleiben nach R 3.12 Absatz 3 Satz 5 LStR mindestens 200 € monatlich steuerfrei.

Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge

Beispiel – Sachverhalt

Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai werden Frau Müller folgende Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR gezahlt:

MonatBezogene Aufwandsentschädigung
Januar275 Euro
Februar75 Euro
März205 Euro
April325 Euro
Mai225 Euro
Insgesamt1.105 Euro
Bezogene Aufwandsentschädigungen für den Zeitraum Januar bis Mai

Der Zeitaufwand wird nicht vergütet.

Beispiel – Lösung

Für den Lohnsteuerabzug können die nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge in Höhe von 200 Euro wie folgt mit den steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der anderen Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit verrechnet werden:

Betrachtung der einzelnen Monate

Einzelbetrachtung des Monats Januar
Gezahlte Aufwandsentschädigung275 Euro
Hiervon sind steuerfrei nach R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR-200 Euro
Steuerpflichtig sind75 Euro
Einzelbetrachtung des Monats Januar
Einzelbetrachtung des Monats Februar
Gezahlte Aufwandsentschädigung75 Euro
Hiervon sind steuerfrei nach R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR-75 Euro
Steuerpflichtig sind0 Euro
Steuerfreier Höchstbetrag (HB) für Jan. + Febr. = 2 x 200 Euro400 Euro
Abzüglich Einnahmen Jan. 275 Euro + Febr. 75 Euro-350 Euro
Nicht ausgeschöpfter steuerfreier Betrag50 Euro
Steuerpflichtig sind0 Euro
Einzelbetrachtung des Monats Februar
Einzelbetrachtung des Monats März
Gezahlte Aufwandsentschädigung205 Euro
Hiervon sind steuerfrei nach R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR-200 Euro
Steuerpflichtig sind 5 Euro
Steuerfreier Höchstbetrag (HB) für Jan. + Febr. + März = 3 x 200 Euro600 Euro
Abzüglich Einnahmen Jan. 275 Euro + Febr. 75 Euro + März 205 Euro-555 Euro
Nicht ausgeschöpfter steuerfreier Betrag45 Euro
Steuerpflichtig sind 0 Euro
Einzelbetrachtung des Monats März
Einzelbetrachtung des Monats April
Gezahlte Aufwandsentschädigung325 Euro
Hiervon sind steuerfrei nach R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR-200 Euro
Steuerpflichtig sind 125 Euro
Steuerfreier Höchstbetrag (HB) für Jan. + Febr. + März + Apr. = 4 x 200 Euro800 Euro
Abzüglich Einnahmen Jan. 275 Euro + Febr. 75 Euro + März 205 Euro + Apr. 325 Euro-880 Euro
Steuerpflichtig sind80 Euro
Einzelbetrachtung des Monats April
Einzelbetrachtung des Monats Mai
Gezahlte Aufwandsentschädigung225 Euro
Hiervon sind steuerfrei nach R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR-200 Euro
Steuerpflichtig sind 25 Euro
Steuerfreier Höchstbetrag (HB) für
Jan. + Febr. + März + Apr. + Mai = 5 x 200 Euro
1.000 Euro
Abzüglich Einnahmen Jan. 275 Euro + Febr. 75 Euro
+ März 205 Euro + Apr. 325 Euro + Mai 225 Euro
-1.105 Euro
Steuerpflichtig sind 105 Euro
Einzelbetrachtung des Monats Mai

Gesamtbetrachtung der Monate Januar bis Mai

Gesamtbetrachtung über den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai
Einnahmen für den Zeitraum 01. Januar – 31. Mai1.105 Euro
Abzüglich steuerfreier Betrag gemäß
R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR in Höhe von 200 Euro x 5 Monate (Januar – Mai)

1.000 Euro
Steuerpflichtig sind 105 Euro
Gesamtbetrachtung der Monate Januar – Mai

Bei der Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist im Februar der Lohnsteuereinbehalt für den Monat Januar und im April für den Monat März zu korrigieren.

Tatsächliche Aufwendungen

Sie können dem Finanzamt gegenüber auch Ihren höheren steuerlich abziehbaren Aufwand geltend machen.

Der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Quelle: R 3.12 Absatz 4 Satz 1 LStR

Der Nachweis muss dann aber alle Aufwendungen umfassen: Es ist zum Beispiel nicht zulässig, die pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger in Anspruch zu nehmen und daneben etwa Fahrtkosten oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend zu machen.

Werbungskosten bei Dienstaufwandsentschädigungen

Sollen steuerfrei gewährte Dienstaufwandsentschädigungen den gesamten beruflich veranlassten Aufwand ersetzen, können Werbungskosten nur insoweit berücksichtigt werden, als diese die Entschädigung übersteigen. Dies gilt auch für die nicht durch die steuerfreie Reisekostenvergütung nach § 3 Nummer 13 EStG abgegoltenen Reisekosten, wenn auch diese durch die Dienstaufwandsentschädigung abgegolten werden. Quelle: BFH vom 19. Oktober 2016 – BStBl. 2017 II S. 345.

Quellennachweis
§ 3 Nummer 12 EStG (Steuerfrei)
R 3.12 LStR (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen)
Niedersächsisches Finanzministerium S 2121 – 43/47 – 34 13; Hannover, Februar 2019 (Ehrenamt und Einkommensteuer)
https://www.sgk-niedersachsen.de/wp-content/uploads/sites/851/2019/03/Ehrenamt_und_Einkommensteuer_Anlage.pdf
Quellennachweis

Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 18.11.2015 – S 2337 A – 02/15 – 21(G) (ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209-2211)

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden.

Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 EStG (Einkommensteuergesetz) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind:

  1. nach Maßgabe des § 3 Nummer 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen,
  2. nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. Gemäß der Richtlinie R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR können ohne weitere Nachprüfung durch die Finanzverwaltung mindestens 200 Euro der Aufwandsentschädigung monatlich steuerfrei belassen werden.

Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen
(§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG)

Ehrenamtlicher Gemeinderat, Stadtrat oder Ortschaftsrat

Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

Einwohnerzahl der Stadt / der GemeindeMonatsbetragJahresbetrag
Bis      20.000200 Euro2.400 Euro
Bis      50.000200 Euro2.400 Euro
Bis    150.000204 Euro2.448 Euro
Bis    450.000256 Euro3.072 Euro
Über 450.000306 Euro3.672 Euro
Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen für den Gemeinderat, den Stadtrat und den Ortschaftsrat

Übt ein Mandatsträger zugleich mehrere Tätigkeiten aus, wird nur der höchste Pauschbetrag gewährt.

Sofern Sie gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können Sie dagegen die jeweils in Betracht kommenden Pauschbeträge nebeneinander in Anspruch nehmen.

Ehrenamtliches Kreistagsmitglied

Einwohnerzahl der Stadt / der GemeindeMonatsbetragJahresbetrag
Bis    250.000204 Euro2.448 Euro
Über 250.000256 Euro3.072 Euro
Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen für das ehrenamtliche Kreistagsmitglied

Mitglied einer Landschaftsversammlung

Als Mitglied einer Landschaftsversammlung werden 256 Euro x 12 Monate = 3.072 Euro als steuerfrei behandelt.

Erhöhung der steuerfreien Beträge

Bei bestimmten ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen erhöhen sich die steuerfreien Beträge. Dieses kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

Die Beträge erhöhen sich auf das Doppelte bei Tätigkeiten zum Beispiel als:

  • Vorsitz der Stadtvertretung,
  • Ratsvorsitz,
  • Fraktionsvorsitz,
  • Gruppenvorsitz oder
  • Vertretung hauptamtlicher Bürgermeister / Oberbürgermeister.

Die Beträge erhöhen sich auf das 1 1/3-fache (Eineindrittelfache) bei Tätigkeiten zum Beispiel als:

  • ständige Vertretung der Ratsvorsitzenden oder
  • ständige Vertretung der Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

Die Beträge erhöhen sich auf das Dreifache bei zum Beispiel:

  • ehrenamtlichen Bürgermeistern, die zugleich den Vorsitz in der Gemeindevertretung führen.

Vorsitz einer Landschaftsversammlung

Als Vorsitzender einer Landschaftsversammlung werden 768 Euro x 12 Monate = 9.216 Euro als steuerfrei behandelt.

Beispiel

Herr Schulze erhält in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Gemeinderat für den Zeitraum 01. Januar 2020 bis 30. April 2020 der Stadt Wiesbaden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.000 Euro. Die Stadt Wiesbaden kann 280.000 Einwohner verbuchen.

Lösung

Der steuerfreie Betrag beläuft sich für die Einwohnerzahl von 280.000 auf 256 Euro x 4 Monate (Januar bis April) = 1.024 Euro.

Erhaltene Aufwandsentschädigung5.000 Euro
Davon als steuerfrei behandelt1.024 Euro
Steuerpflichtige Einkünfte (§ 18 EStG)3.976 Euro
Steuerpflichtige Einkünfte

Der übersteigende Betrag in Höhe von 3.976 Euro wird gemäß § 18 EStG als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ versteuert.

Einkommensteuererklärung 2020

Die entsprechenden Eintragungen in der Einkommensteuererklärung 2020 müssen Sie wie folgt vornehmen:

Anlage S, Seite 2, Sonstiges, Zeile 46:

Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit alsGemeinderat
Gesamtbetrag5.000 Euro
Davon als steuerfrei behandelt1.024 Euro
Rest enthalten in Zeile(n)Zeile 10
Angaben in der Einkommensteuererklärung 2020

Die verbleibenden steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von 3.976 Euro müssen Sie zusätzlich auf der Anlage S, Seite 1 unter der Zeile 10 Einkünfte „aus sonstiger selbständiger Arbeit“ erfassen.

Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse

Haben Sie im Jahr 2020 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse erhalten beziehungsweise zurückgezahlt, sind diese in der neuen Anlage Corona-Hilfen anzugeben.
In der Anlage Corona-Hilfen wird für jeden Betrieb der Saldo zwischen den erhaltenen und den im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Hilfen eingetragen.

Quellennachweis
§ 3 Nummer 12 EStG (Steuerfrei)
Niedersächsisches Ministerialblatt 41/2015 S. 1309f.
(Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden)
Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 18.11.2015 – S 2337 A – 02/15 – 21(G) (ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209-2211)
Quellennachweis

Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren

Erhalten Feuerwehrangehörige Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Stadt, Gemeinde etc.), so sind diese Vergütungen bis zur Höhe von 2.400 Euro jährlich steuerfrei, soweit es sich nicht um Entschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust handelt.

Beispiel 1

Der Stadtbrandmeister der Stadt S. erhält Aufwandsentschädigungen von 5.000 Euro im Jahr.

Lösung 1

Der Stadtbrandmeister übt die Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich aus. Gemäß § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit der Richtlinie R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 LStR bleiben von der Aufwandsentschädigung 1/3, mindestens aber 200 Euro monatlich steuerfrei.

Steuerfreier Betrag – Vergleichsberechnung

5.000 EuroX 1/3= 1.667 Euro
200 EuroX 12 Monate= 2.400 Euro
Steuerfreier Betrag – Vergleichsberechnung

Ermittlung der Einkünfte

Erhaltene Aufwandsentschädigung5.000 Euro
Davon als steuerfrei behandelt2.400 Euro
Steuerpflichtige Einkünfte (§ 18 EStG)2.600 Euro
Ermittlung der Einkünfte

Der übersteigende Betrag in Höhe von 2.600 Euro wird gemäß § 18 EStG als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ versteuert.

Einkommensteuererklärung 2020

Sofern die Aufwandsentschädigung den steuerfreien Betrag übersteigt, müssen Sie die entsprechende Eintragung in der Einkommensteuererklärung 2020 wie folgt vornehmen:

Anlage S, Seite 2, Sonstiges, Zeile 46:

Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit alsStadtbrandmeister
Gesamtbetrag5.000 Euro
Davon als steuerfrei behandelt2.400 Euro
Rest enthalten in Zeile(n)Zeile 10
Angaben in der Einkommensteuererklärung 2020

Die verbleibenden steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von 2.600 Euro müssen Sie zusätzlich auf der Anlage S, Seite 1 unter der Zeile 10 Einkünfte „aus sonstiger selbständiger Arbeit“ erfassen.

Beispiel 2

Der Stadtbrandmeister der Stadt S. erhält Aufwandsentschädigungen von 10.000 Euro im Jahr.

Lösung 2

Der Stadtbrandmeister übt die Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich aus. Gemäß § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit der Richtlinie R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 LStR bleiben von der Aufwandsentschädigung 1/3, mindestens aber 200 Euro monatlich steuerfrei.

Steuerfreier Betrag – Vergleichsberechnung

10.000 EuroX 1/3= 3.334 Euro
200 EuroX 12 Monate= 2.400 Euro
Steuerfreier Betrag – Vergleichsberechnung

Ermittlung der Einkünfte

Erhaltene Aufwandsentschädigung10.000 Euro
Davon als steuerfrei behandelt3.334 Euro
Steuerpflichtige Einkünfte (§ 18 EStG)6.666 Euro
Ermittlung der Einkünfte

Der übersteigende Betrag in Höhe von 6.666 Euro wird gemäß § 18 EStG als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ versteuert.

Tätigkeit wurde hauptberuflich ausgeübt

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für eine hauptamtliche Tätigkeit sind in voller Höhe der Entschädigungen steuerfrei R 3.12 Absatz 3 Nummer 1 LStR.
Mit hauptamtlich ist der Beruf gemeint, den Sie hauptsächlich ausüben.

Quellennachweis
§ 3 Nummer 12 EStG (Steuerfrei)
Niedersächsisches Ministerialblatt 41/2015 S. 1309f.
(Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden)
Quellennachweis
Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 12 EStG

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

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