
Steuerfrei sind
§ 3 Nummer 14 EStG „Zuschüsse zur Krankenversicherung eines Rentners“
§ 3 Nummer 14 EStG „Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner“ |
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Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§249a SGB V) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung. |
Die Steuerbefreiung gilt auch für Zuschüsse gemäß §§ 106 und 315 SGB VI.
Zuschüsse – Freiwillige Krankenversicherung
Soweit der Rentner freiwillig krankenversichert ist, erhält er einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Dieser Zuschuss zur Krankenversicherung ist gemäß § 3 Nummer 14 EStG steuerbefreit.
Zuschüsse – Private Krankenversicherung
Soweit der Rentner privat krankenversichert ist, erhält er einen Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI). Dieser Zuschuss zur Krankenversicherung ist gemäß § 3 Nummer 14 EStG steuerbefreit.
Zuschüsse – Gesetzliche Krankenversicherung
Bezieht der Rentner eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist er zugleich in der Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V), so erhält er keine Zuschussleistungen zu deren Beiträge, sondern die Krankenversicherungsbeiträge werden nach § 249a SGB V zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger übernommen. Diese Beitragsanteile sind nach § 3 Nummer 14 EStG steuerfrei.
Sonderausgabenabzug
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind die Krankenversicherungsbeiträge insoweit nicht als Sonderausgaben abziehbar.
§ 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung
Absatz 1
Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Absatz 2
Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 SGB V ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 3
Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
Absatz 4
Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
Quellenangabe |
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§ 3 Nummer 14 EStG (Steuerfrei) |
§249a SGB V (Zuschüsse – Gesetzliche Krankenversicherung) |
§ 106 SGB VI (Zuschüsse – Freiwillige und Private Krankenversicherung) |
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