photo of railway on mountain near houses
Spread the love

Steuerfrei sind

§ 3 Nummer 15 EStG

„Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte etc.“

§ 3 Nummer 15 EStG „Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte etc.“
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG abziehbaren Betrag.
§ 3 Nummer 15 EStG

BMF vom 15.08.2019 (BStBl. I S. 875)
IV C 5–S 2342/19/10007 :001–2019/0678827

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338, BStBl. I S. 1377) wurde die neue Steuerbefreiung § 3 Nummer 15 EStG in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, um Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr zu begünstigen. Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.

Steuerbefreiung nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen

Der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 EStG unterliegen nur Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

BMF vom 05.02.2020
IV C 5-S 2334/19/10017 :002-2020/0097878

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht fällt nicht unter § 3 Nummer 15 EStG.

Steuerfrei sind auch von Dritten gewährte Preisvorteile. „Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (zum Beispiel Mengenrabatte).“

Steuerbefreiungstatbestand Nummer 1 und 2

  1. Alternative

Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) – Personenfernverkehr – zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG.

2. Alternative

Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.

Steuerbefreiungstatbestand Nummer 1

Personenfernverkehr – öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr
(1. Alternative)

Zum Personenfernverkehr gehören:

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC und EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • Vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (zum Beispiel TGV, Thalys).

Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn Du Dich als Arbeitnehmer beziehungsweise als Arbeitnehmerin in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befindest oder für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen.

Weiter sind nur Deine Fahrten von Deiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder von Deiner Wohnung zu Deinem Sammelpunkt sowie die Fahrten von Deiner Wohnung zu Deinem weiträumigen Tätigkeitsgebiet begünstigt. Deine Privatfahrten im Personenfernverkehr sind nicht begünstigt.

Gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen (inclusive Privatfahrten)

a) Arbeitgeberleistung für Fahrten von Deiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte etc.
Die Arbeitgeberleistung berechtigt zur Nutzung des Personenfernverkehrs für Deine Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG).
Arbeitgeberleistung im Personenfernverkehr

Sofern Deine Fahrberechtigung nur zur Nutzung Deiner Strecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet berechtigt, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass Du die Fahrberechtigung auch nur der Berechtigung entsprechend nutzt und nach § 3 Nummer 15 EStG steuerbefreit. Deine tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten ist dann unbeachtlich.

Geht Deine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr über die zur Nutzung erlaubten Strecke (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder zum Sammelpunkt sowie zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet) hinaus, so ist dies unschädlich, als der anzusetzende Wert Deiner Arbeitgeberleistung den regulären Verkaufspreis Deiner Fahrberechtigung nur für die Strecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet nicht überschreitet.

Nutzt Du Deine Fahrberechtigung, die ganz oder teilweise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG erfüllt, auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten oder für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist die Arbeitgeberleistung, soweit sie auf diese Fahrten entfällt, nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG.

b) Prognose der Kosten
Der Arbeitgeber prognostiziert die Kosten
Arbeitgeberleistung im Personenfernverkehr

Beispiel 1

Der Arbeitgeber überlässt Dir eine Bahncard 100, die er zum Preis von 4.400 Euro erworben hat. Nach der Prognose Deines Arbeitgebers betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 3.000 Euro. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für Deine Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hätte 1.600 Euro betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Deine Dienstreisen aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten der Einzelfahrscheine in Höhe von 2.500 Euro.

Lösung 1

Dein Arbeitgeber überlässt Dir die Bahncard 100 zum Preis von 4.400 Euro. Die Bahncard ist zur Nutzung sowohl für Deine Dienstreisen als auch für Deine Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bestimmt.

Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die Kosten für Deine Dienstreisen 3.000 Euro. Diese sind steuerlich begünstigt nach § 3 Nummer 16 EStG und somit zum Abzug zu bringen.

Steuerfreie Arbeitgeberleistung nach
§ 3 Nummer 15 EStG
Euro
Bahncard4.400 Euro
Abzüglich Kosten für Dienstreisen § 3 Nummer 16 EStG, (Steuerfreier Reisekostenersatz)-3.000 Euro
Ergibt Steuerfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nummer 15 EStG= 1.400 Euro
Berechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistung

Dass die Prognose Deines Arbeitgebers nicht eingetreten ist (2.500 Euro + 1.600 Euro = 4.100 Euro), ist unerheblich und führt weder zu einer Nachversteuerung noch zu einer Änderung der nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen.

Es verbleibt somit bei der zu bescheinigten steuerfreien Arbeitgeberleistung nach § 3 Nummer 15 EStG in Höhe von 1.400 Euro.

Entsprechend verhält es sich, wenn sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Deine Dienstreisen aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten der Einzelfahrscheine in Höhe von 4.000 Euro ergeben.

Etwas anderes gilt nur, wenn die der Prognose zu Grunde liegenden Annahmen sich grundlegend ändern.

Beispiel 2

Dein Arbeitgeber überlässt Dir eine Bahncard 100, die er zum Preis von 4.400 Euro erworben hat. Nach seiner Prognose betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine Deiner Dienstreisen 2.500 Euro. Der reguläre Preis Deiner Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hätte 1.600 Euro betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer Deiner dienstlichen Fahrten ersparte Kosten der Einzelfahrscheine in Höhe von 4.000 Euro.

Lösung 2

Dein Arbeitgeber überlässt Dir die Bahncard 100 zum Preis von 4.400 Euro. Diese Bahncard ist zur Nutzung sowohl Deiner Dienstreisen als auch Deiner Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bestimmt.

Dein Arbeitgeber prognostiziert die Kosten für Deine Dienstreisen in Höhe von 2.500 Euro. Diese sind steuerlich begünstigt nach § 3 Nummer 16 EStG. Gemeinsam mit dem regulären Verkaufspreis Deiner Fahrberechtigung für Deine Strecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (2.500 Euro + 1.600 Euro = 4.100 Euro) erreichen sie nicht die Kosten für die Bahncard 100 in Höhe von 4.400 Euro.

Die Hingabe der Bahncard kann daher zunächst nur insoweit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG vorliegen
(= 1.600 Euro).

Steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 15, 16 EStG)Euro
Bahncard4.400 Euro
Dienstreisen § 3 Nummer 16 EStG,
(Steuerfreier Reisekostenersatz)
2.500 Euro
Zuzüglich Jahreskarte für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle+ 1.600 Euro
Erreicht nicht die Kosten für die Bahncard (Differenz 300 Euro)4.100 Euro
Dienstreisen nach § 3 Nummer 16 EStG,
(Steuerfreier Reisekostenersatz insgesamt
2.500 Euro + 300 Euro)
2.800 Euro
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 15 und Nummer 16 EStG

Dein Arbeitgeber kann aber Deinen steuerpflichtigen Arbeitslohn in Höhe der durch Deine tatsächliche Nutzung der Bahncard 100 für Deine Dienstreisen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraumes mindern (mittels Verrechnung mit dem Deines dann feststehenden steuerfreien Reisekostenerstattungsanspruchs). Danach ergibt sich noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung in Höhe von 2.800 Euro, neben den bereits steuerfrei belassenen Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 15 EStG in Höhe von 1.600 Euro.

c) Verzicht einer Prognose
Der Arbeitgeber verzichtet auf eine Prognose der Kosten
Arbeitgeberleistung im Personenfernverkehr

Beispiel 3

Der Arbeitgeber überlässt Dir eine Bahncard 100, die er zum Preis von 4.400 Euro erworben hat. Die Fahrberechtigung ist vom 01. Oktober 01 bis 30. September 02 gültig. Eine Prognoseberechnung führt Dein Arbeitgeber nicht durch.

Lösung 3

Kalenderjahr 01:

Zum Ende des Kalenderjahres 01 der Fahrberechtigung ergibt sich für den Zeitraum 01. Oktober 01 bis 31. Dezember 01, dass die ersparten Kosten Deiner Einzelfahrscheine für Dienstreisen 500 Euro betragen. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für Deine Strecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt für den Zeitraum 01. Oktober 01 bis 31. Dezember 01 400 Euro (3/12 von 1.600 Euro). Da Dein Arbeitgeber keine Prognoseberechnung vornimmt, führt die Überlassung der Bahncard durch den Arbeitgeber an Dich im Jahr 01 in Höhe von 4.400 Euro zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Zum Ende des Kalenderjahres 01 kann der Arbeitgeber bei Deinem steuerpflichtigen Arbeitslohn für die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen (§ 3 Nummer 13 EStG) einen Korrekturabzug von 500 Euro und für den anteiligen regulären Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 3 Nummer 15 EStG) einen Korrekturabzug von 400 Euro (= 3/12 von 1.600 Euro) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreie Leistung in Höhe von 400 Euro nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 01 angeben.

Kalenderjahr 02:

Zum Ende des Gültigkeitszeitraums (= 30. September 02) Deiner Fahrberechtigung ergibt sich für den Zeitraum 01. Januar 02 bis 30. September 02, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Deine Dienstreisen 1.500 Euro betragen.

Zum Ende des Gültigkeitszeitraums (= 30. September 02) kann Dein Arbeitgeber bei Deinem steuerpflichtigen Arbeitslohn in Höhe der ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen (§ 3 Nummer 13 EStG) einen Korrekturabzug von 1.500 Euro und in Höhe des anteiligen regulären Preises der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Deiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 3 Nummer 15 EStG) einen Korrekturabzug von 1.200 Euro (=9/12 von 1.600 Euro) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreie Leistung in Höhe von 1.200 Euro nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 02 angeben.

Steuerbefreiungstatbestand Nummer 2

Personennahverkehr (2. Alternative)

Diese Regelung findet auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen Anwendung.

Weiter sind – anders als im Personenfernverkehr – alle Fahrten, also auch Ihre Privatfahrten begünstigt.

Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.

Als öffentlicher Personennahverkehr gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel:

  • die nicht zum Personenfernverkehr gehören
  • nicht für konkrete Anlässe speziell gemietete beziehungsweise gecharterte Busse oder Bahnen
  • keine Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren
  • kein Luftverkehr

Taxen

Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (zum Beispiel zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum Personennahverkehr.

Steuerbefreiung

Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 EstG fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezügen wie zum Beispiel das Job-Ticket) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von Ihnen selbst erworbenen Fahrberechtigungen.
Begünstigt sind insbesondere:

  • Fahrberechtigungen in Form von Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen,
    Zeitkarten (zum Beispiel Monatskarten, Jahrestickets, Bahncard 100);
  • allgemeine Freifahrberechtigungen;
  • Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (zum Beispiel bei Smogalarm);
  • Ermäßigungskarten (zum Beispiel Bahncard 25);
  • steuerfrei sind auch von Dritten gewährte Preisvorteile, wenn sie nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20. Januar 2015, BStBl. I S. 143, sowie H 8.1 LStH Stichwort „Jobticket“ als Arbeitslohn zu behandeln wären.

Sofern die Fahrberechtigung auf eine andere Person übertragbar ist oder die Mitnahme von anderen Personen gestattet, ist dies unschädlich.

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Ohne die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG wäre die überlassene Fahrberechtigung beziehungsweise der Zuschuss des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu besteuern gewesen.
Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer von Dir selbst erworbenen Fahrberechtigung

Für Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer von Dir erworbenen Fahrberechtigung, die die Voraussetzungen des § 3 Nummer 15 EStG ganz oder teilweise erfüllt, gilt die oben beschriebene „Gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen (inclusive Privatfahrten) – Buchstabe a“ entsprechend.

Sofern Deine Fahrberechtigung auch für steuerfreie Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG (Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) genutzt wird gilt die oben beschriebene „Gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen (inclusive Privatfahrten), Buchstabe b) Der Arbeitgeber prognostiziert die Kosten – Beispiel 2, Lösung 2“ entsprechend.

Werbungskosten –

Minderung der Entfernungspauschale

Deinen abzugsfähigen Werbungskosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle wird die steuerfreie Arbeitgeberleistung gegenübergestellt und zum Abzug gebracht. Dadurch vermindern sich die abzugsfähigen Aufwendungen.

Eine Kürzung der Entfernungspauschale in Höhe der steuerfreien Arbeitgebererstattung erfolgt in den folgenden Fällen:

  • Du nutzt die Fahrberechtigung gar nicht.
  • Du nutzt die Fahrberechtigung nur für Deine Fahrten zur Arbeitsstelle.
  • Du nutzt die Fahrberechtigung teilweise privat.

Auf die tatsächliche Nutzung bezüglich der vom Arbeitgeber überlassenen oder bezuschussten Fahrberechtigung kommt es nicht an.

Nutzungsverzicht
Eine Kürzung der Entfernungspauschale ist nicht vorzunehmen, sofern Du gegenüber Deinem Arbeitgeber gänzlich auf die Fahrberechtigung verzichtest, das heißt, dass Du die Fahrberechtigung entweder nicht annimmst oder an den Arbeitgeber zurück gibst. Der Arbeitgeber muss Deinen Nutzungsverzicht aufzeichnen und im Lohnkonto aufbewahren.
Nutzungsverzicht
I.Die steuerfreie Arbeitgebererstattung übersteigt Deine Aufwendungen nicht
Die steuerfreie Arbeitgebererstattung übersteigt nicht die Aufwendungen

Die steuerfreie Arbeitgeberleistung mindert Deine abzugsfähigen Werbungskosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle.

Beispiel

Dein Arbeitgeber überlässt Dir am 01. Juli 2020 ein Jahresticket, welches bis zum 30. Juni 2021 gültig ist. Der Arbeitgeber hat das Ticket zum Preis von 600,00 Euro erworben. Weiter ist das Ticket für den regionalen Verkehrsverbund B gültig.

Lösung

Das überlassene Jobticket im Wert von 600,00 Euro ist als Fahrberechtigung des öffentlichen Personennahverkehrs vollständig steuerfrei nach § 3 Nummer 15 EStG.

Der Wert von 600,00 Euro ist für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale aber anteilig auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrberechtigung von 12 Monaten zu verteilen und entfällt somit mit 300,00 Euro auf den Veranlagungszeitraum 2020 und mit 300,00 Euro auf den Veranlagungszeitraum 2021.

Berechnung – Veranlagungszeitraum 2020

Im Jahr 2020 Bist Du an insgesamt 230 Arbeitstagen zur 20 Kilometer entfernten Arbeitsstelle gefahren.

Zur Abgeltung Deiner Aufwendungen kannst Du für jeden Arbeitstag, an dem Du die Arbeitsstelle aufgesucht hast, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung in Höhe von 0,30 Euro, höchstens 4.500 Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG).

Werbungskosten:

Fahrtkosten
230 Arbeitstage x 20 Km x 0,30 € =1.380,00 €
Fahrtkosten

Folgende Eintragungen musst Du in der Einkommensteuererklärung 2020 vornehmen:

Anlage N, Seite 2, Werbungskosten, Zeile 35:

Hier trägst Du die Anzahl der Arbeitstage von 230 und die einfache Entfernung von 20 Kilometern ein. Weiter musst Du in Zeile 31 den Ort Deiner Arbeitsstelle sowie den Zeitraum (01.01. bis 31.12.) und die Arbeitstage je Woche (5) eintragen.

Anlage N, Seite 2, Werbungskosten, Zeile 39:

Hier trägst Du die „Steuerfreie Arbeitgeberleistung“ in Höhe von 300,00 Euro ein.

Anzusetzende Aufwendungen
Entfernungspauschale andere Verkehrsmittel1.380,00 €
abzüglich steuerfreier Fahrtkostersatz:
„Erstattung gemäß Lohnsteuerbescheinigung“

-300,00 €
Anzusetzende Aufwendungen=1.080,00 €
Anzusetzende Aufwendungen

Bezüglich Deiner Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle werden 1.080,00 Euro an Aufwendungen berücksichtigt.

Berechnung – Veranlagungszeitraum 2021

Im Jahr 2021 bist Du in dem Zeitraum 01.01. – 30.06.2021 an insgesamt 115 Arbeitstagen zu Deiner 20 Kilometer entfernten Arbeitsstelle gefahren.

Da die einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte 20 Kilometer, beträgt verbleibt es bei der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro, höchstens 4.500 Euro gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a EStG.

Werbungskosten:

Fahrtkosten
115 Arbeitstage x 20 Km x 0,30 € =690,00 €
Fahrtkosten

Anzusetzende Aufwendungen:

Anzusetzende Aufwendungen
Entfernungspauschale andere Verkehrsmittel690,00 €
abzüglich steuerfreier Fahrtkostersatz:
„Erstattung gemäß Lohnsteuerbescheinigung“

-300,00 €
Anzusetzende Aufwendungen=390,00 €
Anzusetzende Aufwendungen

Bezüglich Deiner Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 werden 390,00 Euro an Aufwendungen berücksichtigt. Deine Aufwendungen für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021 müssen ebenfalls noch berechnet werden.

Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 15 EStG

Spread the love

Liked this post? Follow this blog to get more. 

tax

Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Wenn euch der Beitrag gefallen hat, dann hinterlasst mir doch einfach ein positives Feedback. Vielen Dank und liebe Grüße

%d Bloggern gefällt das: