
Steuerfrei sind
§ 3 Nummer 4 EStG „Leistungen an Soldaten, Polizisten und Feuerwehrangehörige“
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
§ 3 Nr. 4 EStG | Bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden | |
a) | der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | |
b) | Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | |
c) | im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | |
d) | der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge. |
§ 3 Nummer 4a und 4b EStG
Dienstkleidung
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 4a und 4b EStG gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten Berufsgruppen nach den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind.
Der Begriff der Dienstkleidung ist aus dem Leistungsrecht übernommen und meint „eine einheitliche, von den gewöhnlichen Zivilanzügen abweichende Kleidung, die den Träger nach außen hin als Angehörigen einer bestimmten Verwaltung oder als Träger bestimmter staatlicher Befugnisse kenntlich macht“.
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen sind auch dann steuerfrei, wenn sie nicht für „typische Berufskleidung“ geleistet werden.
§ 3 Nummer 4 EStG ist – anders als § 3 Nummer 16 EStG – nicht als Befreiung von Werbungskosten-Ersatz konzipiert. Die vom Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an den Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke überlassene Dienstkleidung ist für den Arbeitnehmer eine steuerfreie Einnahme. Erwirbt der Arbeitnehmer die Dienstkleidung/Berufskleidung selbst, so kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen.
Als Berufskleidung gelten zum Beispiel:
- die Uniformen (die Polizeiuniformen, die Soldatenuniformen, etc.),
- die Amtstrachten (die Robe eines Richters oder eines Rechtsanwaltes, etc.),
- die Arbeits- und die Schutzkleidung (der Arztkittel, die Arbeitsstiefel, etc.).
Angehörige der Bundeswehr und der Bundespolizei
„Angehörige der Bundeswehr“ sind nur die Berufssoldaten, nicht Wehrpflichtige. Zivile Bedienstete sind weder Angehörige der Bundeswehr noch der Bundespolizei. Die Steuerbefreiung gilt auch für die zur Kriminalpolizei abgeordneten Beamten der Schutzpolizei.
Angehörige der Berufsfeuerwehr
Die Angehörigen einer Berufsfeuerwehr (nicht: einer freiwilligen Feuerwehr) sind nur begünstigt, wenn der Träger ein Land oder eine Gemeinde ist.
Zollverwaltung
Durch das Kroatien-AnpG vom 25. Juli 2014 wurde die Befreiung, die bisher nur für Angehörige des Zollfahndungsdienstes bestand, auf sämtliche Dienstkleidungsträger der Zollverwaltung ausgedehnt.
§ 3 Nummer 4c EStG
Verpflegung und Verpflegungszuschüsse
Nur die „im Einsatz“ gewährte Verpflegung und gewährten Verpflegungszuschüsse sind steuerfrei. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf die Verpflegung und die Verpflegungszuschüsse im üblichen Dienstbetrieb.
§ 3 Nummer 4d EStG
Heilfürsorge
§ 3 Nummer 4d EStG stellt die gesamte gesetzliche Heilfürsorge bei den Angehörigen der in § 3 Nummer 4 EStG genannten Vollzugsorgane steuerfrei. Das ist die Absicherung im Krankheitsfall und die Absicherung im Pflegefall einschließlich der Arzt-, Arzneimittel und Krankenhauskosten (§§ 69a, 70 BBesG).
Die Heilfürsorge zugunsten der Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder der Angehörigen der aufgezählten Berufsgruppen ist ebenfalls steuerfrei.
Quellennachweis:
– § 3 Nummer 4 EStG (Steuerfreie Einnahmen) |
– BGBl. I 2014, 1266 (Kroatien-AnpG) |
– Bundesrat, Drucksache 184/14 (Beitritt Kroatiens zur EU) |
– §§ 69, 70 BBesG (Dienstkleidung, Heilfürsorge) |
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