Steuerfrei sind
§ 3 Nummer 5 EStG “ Leistungen an Wehr-, Zivil- und Freiwilligen Wehrdienst Leistende“
§ 3 Nummer 5a EStG | Die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, |
§ 3 Nummer 5b EStG | die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, |
§ 3 Nummer 5c EStG | die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, |
§ 3 Nummer 5d EStG | das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2d EStG genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung, |
§ 3 Nummer 5e EStG | Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes. |
§ 3 Nummer 5 EStG wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ab dem Veranlagungszeitraum 2020 neu gefasst.
Durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz vom 04. August 2019 sind die Leistungen an Freiwilligen Wehrdienst Leistende und an Reservistendienst Leistende grundsätzlich neu geregelt worden.
§ 3 Nummer 5a und 5b EStG
Wehrpflicht
Im § 4 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind die Arten des Wehrdienstes genannt. Demnach umfasst der zu leistende Wehrdienst:
- den Grundwehrdienst,
- die Wehrübungen,
- die besondere Auslandsverwendung,
- den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
- die Hilfeleistung im Innern,
- die Hilfeleistung im Ausland,
- den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Die Geld- und Sachbezüge während des Wehrdienstes werden durch den § 3 Nummer 5a EStG steuerbefreit.
Die Wehrpflicht wurde allerdings zum 01. Juli 2011 durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) ausgesetzt. Der Bundestag hatte die Änderung des Wehrpflichtgesetzes beschlossen. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 21. Februar 2011, Drucksache 17/4821 erläuterte der deutsche Bundestag den Grund der Aussetzung der Wehrpflicht. Demnach lag die Aussetzung darin begründet, dass die allgemeine Wehrpflicht einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.
Im Wehrpflichtgesetz wurde der Pflichtdienst ausgesetzt und gleichzeitig der angelegte Freiwilligen Wehrdienst fortentwickelt, um die Freiheit und die Verantwortung neu auszutarieren.
Freiwilligen Wehrdienst Leistende
Seit dem 1. Januar 2020 ist der Wehrsold für freiwilligen Wehrdienst Leistende steuerpflichtig. In diesem Fall sind auch alle weiteren Bezüge steuerpflichtig, wie
- der Wehrdienstzuschlag (ca. 500 Euro – 800 Euro pro Monat),
- die besonderen Zuwendungen (zum Beispiel das Entlassungsgeld, das Weihnachtsgeld),
- die unentgeltliche Verpflegung und die Gemeinschaftsunterkunft.
In vielen Fällen kommt es aber nicht zu einem durch den Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuerabzug. Die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge führen nämlich dazu, dass in der Steuerklasse I, die für ledige Arbeitnehmer/-innen gilt, für 2021 erst ab einem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Höhe von jährlich 13.500 Euro Lohnsteuer anfällt.
Bezüge von wehrübenden Reservisten der Bundeswehr bleiben steuerfrei.
Zivildienst
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 liefen die letzten Zivildienstverhältnisse aus, seit dem Jahr 2012 gibt es in Deutschland keinen Zivildienst mehr. Der im Jahr 2011 geschaffene Bundesfreiwilligendienst (BFD) löst den Zivildienst ab. Der BFD kann im sozialen und ökologischen Bereich aber auch – und das ist im Vergleich zum Zivildienst und den Jugendfreiwilligendiensten neu – in weiteren Bereichen wie Sport, Integration, Kultur, Bildung sowie Zivil- und Katastrophenschutz geleistet werden.
Galt der Zivildienst als Wehrersatzdienst nur für Männer, können sich für den Freiwilligendienst Männer und Frauen bewerben – vorausgesetzt, sie haben das 9. Schuljahr abgeschlossen (Vollzeitschulpflicht). Während der Zivildienst zuletzt auf sechs Monate beschränkt war, dauert der Freiwilligendienst in der Regel zwölf, mindestens sechs und höchstens 24 Monate.
Quellennachweis:
– | § 3 Nummer 5 EStG (Steuerfreie Einnahmen) |
– | § 4 WPflG (Arten des Wehrdienstes) |
– | Bundestag, Drucksache 17/4821 (Grund der Aussetzung der Wehrpflicht) |
– | Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (Aussetzung der Wehrpflicht) |
– | §§ 1a, 83 Zivildienstgesetz (Aussetzung des Zivildienstes) |
– | Bundesrat, Drucksache 356/19, Seite 114 (Änderungen zum § 3 Nummer 5 EStG) |
– | https://www.bundeswehr.de/resource/blob/164178/203eeaa6062dbc18b7ba5b77bf367d0c/informationen-zum-wehrsold-fuer-fwdl-ab-dem-01-01-2020-data.pdf (Informationen zum neuen Wehrsoldgesetz für freiwilligen Wehrdienst Leistende) |
§ 3 Nummer 5d EStG
Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen
Steuerbefreit werden das Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.
Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2d EStG gehören zum Freiwilligendienst:
- ein freiwilliges soziales Jahr,
- ein freiwilliges ökologisches Jahr,
- eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der EU,
- ein anderer Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst,
- ein Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a SGB VII
- ein Internationaler Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- ein Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.
§ 3 Nummer 5e EStG
Erstattungen der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Angehörige
§ 3 Nummer 5e EStG befreit die Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes (WSG). Der § 5 WSG regelt die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige. Die Beiträge nach § 5 WSG erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende für ihre Angehörigen, weil diese – anders als dienstgradgleiche Soldaten und Soldatinnen auf Zeit – keinen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes haben.
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Soldatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.
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