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Steuerfrei sind

§ 3 Nummer 6 EStG „Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen“

§ 3 Nummer 6 EStGBezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben.
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Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten

§ 3 Nummer 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsgeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (BFH vom 22. Januar 1997, BStBl. II S. 358).

Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG

Ein erhöhtes Unfallruhegehalt ist ein Bezug, der auf Grund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nummer 6 EStG steuerbefreit ist (BFH vom 29. Mai 2008, BStBl. 2009 II S. 150).

Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG

Der Unterhaltsbeitrag ist ein Bezug, der „versorgungshalber“ gezahlt wird und somit nach § 3 Nummer 6 EStG steuerbefreit ist (BFH vom 16. Januar 1998 – BStBl. II S. 303).

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nummer 6 EStG sind die Leistungen nach dem BVG ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den § 41 Absatz 2, §§ 63, 63a, 63b, 63e, 63f, 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie nach § 35 Absatz 5 und nach § 50 des Zivildienstgesetzes (ZDG).

Zu den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gehören:

  1. das Soldatenversorgungsgesetz (§§ 80, 81b, 81e, 81f des Gesetzes),
  2. das Zivildienstgesetz (§§ 47, 47b des Gesetzes),
  3. das Häftlingshilfegesetz (§§ 4 und 5 des Gesetzes, § 8 des Gesetzes in Verbindung mit § 86 BVG),
  4. das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 86 BVG),
  5. das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 in der jeweils geltenden Fassung (§ 59 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit dem SVG),
  6. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (§§ 66, 66a des Gesetzes) unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 2 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz,
  7. das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16. August 1961 (§ 5 Absatz 1 des Gesetzes),
  8. das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§§ 1, 10a des Gesetzes),
  9. das Infektionsschutzgesetz (§ 60 des Gesetzes),
  10. das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 21, 22 des Gesetzes),
  11. das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 3, 4 des Gesetzes).

Versorgungshalber gezahlte Bezüge

Zu den nach § 3 Nummer 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch:

  1. Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,
  2. die Unfallfürsorgeleistungen an Beamten auf Grund der §§ 32 bis 35, 38, 40, 41, 43 und 43a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), Unterhaltsbeiträge nach § 38a BeamtVG oder vergleichbarem Landesrecht, die einmalige Unfallentschädigung und die entsprechende Entschädigung für Hinterbliebene nach § 20 Absatz 4 und Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,
  3. die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA), der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-Mdl), der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS) sowie der Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem 01. Januar 1997 nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1676) anstelle der vorbezeichneten Renten gezahlt wird.

Quellennachweis:

§ 3 Nummer 6 EStG (Steuerfreie Einnahmen)
BFH vom 22.01.1997, BStBl. II S. 358 (Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten)
BFH vom 29.05.2008, BStBl. 2009 II S. 150 (Unfallruhegehalt)
BFH vom 16.01.1998 – BStBl. II S. 303 (Unterhaltsbeitrag)
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/278976/11430d9537c9ce999ecee74aa35db917/fuersorgerische-leistungen-der-sozialen-entschaedigung-data.pdf
(Fürsorgerische Leistungen der sozialen Entschädigung)
Quellennachweis

Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 6 EStG

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

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