
BMF vom 08.11.2018 (BStBl. I S. 1137)
IV C 5 – S 2363/13/10003-02 – 2018/0877385
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Folgendes:
Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) – Finanzamt
Die Bildung und Änderung Deiner Lohnsteuerabzugsmerkmale obliegt dem Tätigkeitsbereich der Finanzverwaltung (Finanzamt). Die Finanzverwaltung muss den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber gewährleisten. Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale stellt die Finanzverwaltung Deinem Arbeitgeber monatlich spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereit. Sofern Du unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bist und zum Beispiel Deine Steuerklasse oder die Anzahl der Kinderfreibeträge ändern lassen möchtest, musst Du einen entsprechenden Antrag bei dem für Dich zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen.
Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) tagesaktuell Änderungen über die melderechtlichen Daten mit. Die BZSt wiederum speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank. Dies ermöglicht der Finanzverwaltung zum Beispiel die Steuerklassen bei Änderung des Familienstandes automatisch zu bilden und zu ändern. Die Grundlage für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden mitgeteilten melderechtlichen Daten (§ 39e Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG). Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich an diese Meldedaten gebunden (§ 39 Absatz 1 Satz 3 EStG).
Das Finanzamt kann rechtliche Prüfungen zu Deinen melderechtlichen Merkmalen vornehmen und bei abweichenden Feststellungen selbst eine Entscheidung über die zutreffende Besteuerung treffen. In diesem Fall stellt das Finanzamt eine jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus, anhand derer Dein Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug durchzuführen hat (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EStG). Der Abruf der ELStAM wird für diesen Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung allgemein gesperrt.
Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) – Arbeitgeber
Die steuerlichen Rechte und Pflichten Deines Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f EStG. Demnach ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, die Aufnahme Deines Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden, Deine ELStAM anzufordern, in Deinem Lohnkonto zu führen und im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden (§ 39e Absatz 4 Satz 2 EStG. Nur Deinem Arbeitgeber ist es erlaubt, Deine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt abzurufen. Wird Dein Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal besteuert, darf Dein Arbeitgeber keine ELStAM abrufen. Sofern Du einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst, treffen diese Ausführungen auch zu. Der Arbeitgeber wird Dich im ELStAM-Verfahren anmelden und den Lohnsteuerabzug nach Deinen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen wie zum Beispiel der Lohnsteuerklasse durchführen. Wird Dein Dienstverhältnis beendet, ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, Dich im ELStAM-Verfahren unter Angabe des Beschäftigungsendes (Datum) abzumelden.
Besonderheiten im Sterbemonat des Arbeitnehmers
Die Nachricht, dass der Arbeitnehmer verstorben ist, darf aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden. Mit der Übermittlung des Sterbedatums durch die Meldebehörde an die ELStAM-Datenbank ist der Datensatz für die ELStAM und die Abrufberechtigung für jeden Arbeitgeber gesperrt. Für ausstehende Arbeitslohnzahlungen sind grundsätzlich die ELStAM des Erben anzuwenden. Die Zahlung von laufendem Arbeitslohn kann für den gesamten Monat, in dem der Arbeitnehmer verstorben ist, nach den ELStAM des Verstorbenen abgerechnet werden (R 19.9 Absatz 1 LStR). Soweit die Arbeitgebersperre durch die Übermittlung des Sterbedatums bereits gesetzt ist, muss im Sterbemonat die Lohnabrechnung nach dem ELStAM des Verstorbenen ggf. manuell vorgenommen werden.
Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) – Arbeitnehmer
Deine steuerlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f EStG.
Du musst jedem Deiner Arbeitgeber (§39 Absatz 1 Satz 1 EStG) bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der ELStAM folgende Daten mitteilen:
- Deine Identifikationsnummer sowie den Tag Deiner Geburt,
- ob es sich um das erste Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis mit Steuerklasse I bis V) oder um ein weiteres Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI) handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG) und
- ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG festgestellter Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag abgerufen werden soll.
Soweit Deine Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht automatisch gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, erfolgt die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Deinen Antrag hin durch das Finanzamt (§ 39 Absatz 1 und 2 EStG). Anwendungsfall ist hier zum Beispiel der Freibetrag nach § 39a EStG oder der antragsgebundene Steuerklassenwechsel.
Auf Deinen Antrag hin teilt Dir das Finanzamt – auch im Hinblick auf Dein zukünftiges Dienstverhältnis – Deine (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale mit (§ 39e Absatz 6 Satz 4 EStG).
Auch hast Du die Möglichkeit, Deine aktuellen ELStAM auf der Internetseite www.elster.de unter der Rubrik „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ jederzeit selbst einzusehen. Dazu ist in „Mein Elster“ eine einmalige kostenfreie Registrierung unter Verwendung Deiner Identifikationsnummer notwendig.
Einen Ausdruck der aktuellen ELStAM kannst Du auch im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen (siehe hierzu Vordruck „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“, Ankreuzfeld Hauptvordruck auf der Seite 1).
Du bist alleinerziehend und benötigst für den Bezug von Elterngeld einen amtlichen Nachweis darüber, dass Du „alleinerziehend“ bist. Den für die Festsetzung und Auszahlung von Elterngeld zuständigen Behörden kannst Du auch den aktuellen ELStAM-Ausdruck mit der Steuerklasse II vorlegen, sofern Du bereits in die Steuerklasse II eingereiht bist.
Ferner kannst Du den Ausdruck der ELStAM auch der zuständigen Behörde für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zukommen lassen, damit die zu berücksichtigenden Lohnsteuerabzugsmerkmale verwendet werden können.
Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber unzutreffende ELStAM bereit, kannst Du deren Berichtigung beim Finanzamt beantragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 EStG).
„Positivliste„
Du kannst einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigten Arbeitgeber benennen (Abrufberechtigung) § 39e Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 EStG. Den hierfür notwendigen Antrag stellst Du mit dem Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM. Hast Du bei Deinem Wohnsitzfinanzamt eine Positivliste eingereicht, werden die darin nicht genannten Arbeitgeber für Deinen Abruf von ELStAM gesperrt. Falls Dein Arbeitgeber über keine Abrufberechtigung verfügt, ist er verpflichtet Deine Bezüge nach der Steuerklasse VI zu versteuern § 39e Absatz 6 Satz 8 EStG. Du kannst jederzeit auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis eine Positivliste beim Finanzamt einreichen.
„Negativliste„
Du kannst bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung im ELStAM-Verfahren ausschließen (Abrufsperre) § 39e Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 EStG. Den hierfür notwendigen Antrag stellst durch den Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM. Hast Du bei Deinem Wohnsitzfinanzamt eine Negativliste eingereicht, können die darin genannten Arbeitgeber Deine ELStAM nicht abrufen. Falls ein Arbeitgeber auf Deiner Negativliste genannte ist und es zu einem Dienstverhältnis kommt, muss der Arbeitgeber wegen der fehlenden Abrufberechtigung auf Deine Bezüge die Steuerklasse VI anwenden § 39e Absatz 6 Satz 8 EStG.
„Vollsperrung„
Du kannst sämtliche Arbeitgeber vom Abruf ausschließen § 39e Absatz 6 Satz 6 Nummer 2 EStG. Den hierfür notwendigen Antrag stellst durch den Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM. Die Sperrung bleibt so lange bestehen, bis Du die Bildung oder Bereitstellung der ELStAM allgemein freischalten lässt.
Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) – Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Die Bildung der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) erfolgt grundsätzlich automatisiert durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 39e Absatz 1 Satz 1 EStG aufgrund der gespeicherten Daten (ELStAM-Datenbank).
Dabei werden je Arbeitnehmer die Steuerklasse und die Kinderfreibeträge für die in den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder gebildet (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 i. V. m. § 38b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes).
Soweit das Finanzamt auf Antrag Deinen Antrag hin Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 1 und 2 EStG bildet (zum Beispiel Freibeträge nach § 39a EStG oder Steuerklassen nach antragsgebundenem Steuerklassenwechsel), teilt es diese dem BZSt zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.
Lohnsteuerabzugsmerkmale
Gemäß § 39 Absatz 4 EStG kommen als Lohnsteuerabzugsmerkmale in Betracht:
- die Steuerklasse (§ 38b Absatz 1 EStG) und der Faktor (§ 39f EStG),
- die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2 EStG),
- auf Deinen Antrag hin ein Freibetrag und ein Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG); diese Beträge können längstens für zwei Jahre berücksichtigt werden (§ 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 EStG),
- auf Deinen Antrag hin die Höhe der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG) für die Dauer von zwölf Monaten; bis diese Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können, musst Du Deinem Arbeitgeber eine entsprechende Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen (BMF-Schreiben vom 26.11.2013, BStBl. I S. 1532, Tz. 6.1),
- die Mitteilung, dass der von Deinem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn Du oder Dein Arbeitgeber dies beantragt (gemäß § 52 Absatz 3 EStG soll der hier aufgeführte Lohnsteuerabzugsmerkmal erst in einer weiteren programmtechnischen Ausbaustufe des Verfahrens als ELStAM berücksichtigt werden); die Freistellung von Arbeitslohn kann mit dem Vordruck „Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ beim Betriebsstättenfinanzamt Deines Arbeitgebers (§41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) beantragt werden,
- die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale (§ 39e Absatz 3 Satz 1 EStG).
Steuerklasse
Welche Steuerklassen gibt es? Für wen gilt welche Steuerklasse?
Die Steuerklassen sind für die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer wichtig!
Voraussetzung für alle Steuerklassen ist, dass Du unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bist, das heißt, dass Du in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast.
Ändert sich Dein Familienstand zum Beispiel durch Eheschließung, Tod des Ehegatten oder Scheidung, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) die melderechtlichen Änderungen des Familienstands automatisch an die Finanzverwaltung.
Steuerklasse I
Die Steuerklasse I gilt für Alleinstehende. In den folgenden Fällen erfüllst Du die Voraussetzung „alleinstehend“:
- Du bist ledig.
- Leben Ehegatten / eingetragene Lebenspartner dauernd getrennt, haben sie dies dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt unverzüglich anzuzeigen (Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“). Dadurch wird – ungeachtet Deines etwaigen Steuerklassenwechsels im Trennungsjahr – ab Beginn des darauf folgenden Jahres automatisch die Steuerklasse I gebildet.
- Du bist geschieden. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, übermittelt die Meldebehörde den geänderten melderechtlichen Familienstand sowie das Datum der Scheidung der Ehe an die Finanzverwaltung. Zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wird für Dich automatisiert die Steuerklasse I gebildet.
- Du bist verwitwet ab dem zweiten Jahr, das dem Todestag des verstorbenen Ehegatten / verstorbenem Lebenspartner folgt. Das heißt, wenn Dein Ehegatte / Lebenspartner z.B. am 10.08 2021 verstirbt, musst Du die Steuerklasse am 11.07.2023 wechseln.
Steuerklasse II
Die Steuerklasse II gilt grundsätzlich für die bei der Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer und:
- zu Deinem Haushalt gehört mindestens ein Kind für das Dir ein Kinderfreibetrag gemäß § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Ist Dein Kind sowohl bei Dir als auch bei dem anderen Elternteil gemeldet, das heißt, dass das Kind zu beiden Haushalten gehört, wird das Kind demjenigen zugerechnet, der auch das Kindergeld ausgezahlt bekommt.
- Wichtig! Sofern mehrere Kinder bei Dir leben und darunter ein volljähriges Kind ist, für das Du keinen Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag hast, bildest Du mit diesem volljährigen Kind eine Haushaltsgemeinschaft und Dir steht kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, auch nicht für die anderen Kinder zu.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
https://ste-u-err-echt.com/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende/
Ein Beispiel aus der Praxis zur Steuerklasse II
Im Veranlagungszeitraum 2020 erzielst Du einen monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.500,00 Euro.
Du bist Mutter oder Vater eines Kindes, für das Du einen Anspruch auf Kindergeld hast.
Steuerklasse I:
Nettolohn monatlich | 1.136,47 Euro |
Du zahlst an Lohnsteuer im Jahr | 784,92 Euro |
Steuerrückerstattung nach Jahresausgleich | 741,00 Euro |
Steuerklasse II:
Nettolohn monatlich | 1.169,13 Euro |
Du zahlst an Lohnsteuer im Jahr | 393,00 Euro |
Steuerrückerstattung nach Jahresausgleich | 349,00 Euro |
Erläuterung:
In der Steuerklasse I erzielst Du einen Nettolohn in Höhe von 1.136,47 Euro. Die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und Steuerrückerstattung beträgt 44,00 Euro (784,92 Euro – 74,00 Euro).
In der Steuerklasse II erzielst Du einen Nettolohn in Höhe von 1.169,13 Euro, also monatlich 32,66 Euro mehr als in der Steuerklasse I. Die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und Steuerrückerstattung beträgt 44,00 Euro (393,00 Euro – 349,00 Euro).
Sofern Du vergessen hast, die Steuerklasse II zu beantragen, kannst Du Dir das Geld vom Finanzamt wiederholen, indem Du eine Einkommensteuererklärung abgibst. Im obigen Beispiel siehst Du, dass die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und Steuerrückerstattung jeweils 44,00 Euro beträgt, und zwar sowohl für die Steuerklasse I als auch für die Steuerklasse II.
Steuerklasse IV / IV
Die Steuerklasse IV / IV gilt für Ehepartner / eingetragene Lebenspartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Du und Dein Ehepartner / eingetragener Lebenspartner verdient annähernd gleich viel.
- Seit 2010 kannst Du und Dein Ehegatte/Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor (für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren, § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 i. V. m. § 52 Absatz 37a EStG) wählen. Durch den Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil (Ehegattenvorteil) bereits während des Jahres.
- Bei einer Heirat teilen die zuständigen Meldebehörden der Finanzverwaltung den Familienstand „verheiratet“, das Datum der Eheschließung und die Identifikationsnummer des Ehegatten mit. Dadurch werden beide Ehegatten programmgesteuert in die Steuerklasse IV eingereiht, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauern getrennt leben (§ 39e Absatz 3 Satz 3 EStG). Die Steuerklasse IV wird mit Wirkung ab Beginn des Monats der Eheschließung vergeben.
Steuerklasse III / V
Die Steuerklasse III / V gilt für Ehepartner / eingetragene Lebenspartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- In die Steuerklasse III wirst Du oder Dein Ehegatte / eingetragener Lebenspartner eingeordnet, wenn Du / Dein eingetragener Lebenspartner 60 % des gemeinsamen erzielten Arbeitslohns beziehst.
- In die Steuerklasse V wirst Du oder Dein Ehegatte / eingetragener Lebenspartner eingeordnet, wenn Du / Dein eingetragener Lebenspartner 40 % des gemeinsamen erzielten Arbeitslohns beziehst.
- Soweit nur ein Ehegatte / eingetragener Lebenspartner Arbeitslohn bezieht (also Alleinverdiener ist) kann es sinnvoll sein, dass der Alleinverdiener die Steuerklasse III wählt, da hierdurch der monatliche Nettolohn höher ausfällt. Der andere Ehegatte / eingetragene Lebenspartner erhält automatisch die Steuerklasse V.
Aber Vorsicht ist geboten, denn es kann bei der Steuerklassenkombination III/V schnell zu einer Steuernachzahlung (nach Veranlagung der Steuererklärung durch das Finanzamt) kommen. Hier kann Dir ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater helfen, indem er Dir ausrechnet, welche Steuerklassenkombination für Dich die richtige ist. - Verstirbt Dein Ehegatte / eingetragener Lebenspartner, wird die Steuerklasse des überlebenden Ehegatten ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch in die Steuerklasse III geändert (§ 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG; sogenanntes Witwensplitting nach § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EStG).
- Die Steuerklassenkombination III/V kannst Du beim zuständigen Finanzamt mit Wirkung ab Beginn des Monats der Eheschließung beantragen.
Steuerklasse VI
Bekommst Du von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn muss für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis jeweils die Steuerklasse VI angewendet werden. Dieses Verfahren wird vom Arbeitgeber automatisch angewendet, da das Finanzamt ihm die Steuerklasse VI im Lohnsteuerabzugsverfahren bereitstellt.
Beginnst Du ein neues Dienstverhältnis und beziehst nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, hast Du zu entscheiden, welches das erste und welches das weitere Dienstverhältnis ist. Du kannst auch während des Kalenderjahres einen neuen Arbeitgeber bestimmen. Hierfür ist dem neuen Hauptarbeitgeber mitzuteilen, dass es sich nun um das erste Dienstverhältnis handelt. Dem weiteren Arbeitgeber ist mitzuteilen, dass es sich nun um das weitere Dienstverhältnis handelt und ggf. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. Ein solcher Wechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, in dem Du das erste Dienstverhältnis neu bestimmst.
Wann Du die Steuerklassen wechseln kannst
- Seit dem 01.01.2020 können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse ändern.
- Die Änderung wird wirksam mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Wechselst Du Deine Steuerklasse zum Beispiel im März, wird die neue Steuerklassenkombination im April wirksam.
- WICHTIG: Ändern sich die Lebenssituation oder Einkommensverhältnisse, so kann eine darauf abgestimmte Kombination der Lohnsteuerklassen monatlich mehr Geld auf das Konto von Paaren bringen. Damit sich die Änderung der Steuerklassen noch im laufenden Jahr auswirkt, muss der Wechsel bis spätestens 30. November beantragt werden (§ 39 Absatz 6 Satz 6 EStG).
- Der Wechsel der Steuerklassen wird durch das Finanzamt vorgenommen.
- Ein Wechsel der Steuerklasse musst Du beim Finanzamt beantragen.
- Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich (§38b Absatz 3 Satz 2 EStG). Dies hat zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Die Steuerklassenkombination III/V kommt also nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wünschen.
Wie Du den Wechsel der Steuerklassen beantragst!
- Verheiratete / eingetragene Lebenspartner (Steuerklasse III/V bzw. IV/IV):
Den Vordruck “Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern” aus dem Internet runterladen und ausdrucken, die dort notwendigen Eintragungen vornehmen, den Antrag (gemeinsam mit Deinem Ehegatten / eingetragenem Lebenspartner) unterschreiben und an das Finanzamt senden. Ggf. die Anlage Kind mit einreichen, wenn Du Dir auch einen Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen lassen möchtest. Den Antrag kann auch nur ein Ehegatte stellen. Dieser Antrag hat dann Wirkung für den anderen Ehegatten. - Alleinerziehende die alleinstehend sind (Steuerklasse II):
Den “Antrag auf Lohnsteuerermäßigung” aus dem Internet runterladen und ausdrucken. Die auf dem Antrag notwendigen Eintragungen vornehmen, den Antrag unterschreiben und an das Finanzamt senden. Bitte den ausgefüllten Vordruck Anlage Kind den Unterlagen beifügen.
Auf dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2021 ist die Zeile 37 “Steuerklasse II” anzukreuzen.
Wichtig!
Alle Arbeitnehmer, also auch Ledige, müssen dem Finanzamt mitteilen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse weggefallen sind. Zum Beispiel, wenn kein Anspruch mehr auf die Steuerklasse II besteht, oder aber eine geringere Zahl von Kinderfreibeträgen zu berücksichtigen ist.
Eine für den Arbeitnehmer günstigere Steuerklasse kann ebenfalls muss aber nicht beim Finanzamt beantragt werden.
Die Finanzämter übermitteln über das ELStAM-Verfahren alle Änderungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen auf elektronischem Wege.
Diese Änderungen wirken sich erst im nachfolgenden Monat aus.
Berücksichtigung von Kindern
Die Berücksichtigung Deiner Kinder erfolgt im laufenden Kalenderjahr über das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal wirken sich nur auf die Zuschlagsteuern (den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer) aus. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird für Zwecke der Zuschlagsteuern der Kinderfreibetragszähler ab dem Monat der Geburt des Kindes gebildet und bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 EStG entfallen, zum Abruf bereitgestellt. Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer wird bei den Zuschlagsteuern ein Kinderfreibetrag ab Beginn des Jahres der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 EStG entfallen, berücksichtigt (Jahresprinzip).
Bei minderjährigen Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 EStG werden in den Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibetragszähler bei beiden Elternteilen entsprechend der Regelungen in § 38b Absatz 2 EStG automatisch berücksichtigt, sofern Eltern und Kind in derselben Gemeinde wohnen.
Bei minderjährigen Kindern, die nicht in Deiner Wohnung gemeldet sind, setzt die Bildung der Kinderfreibetragszähler einen einmaligen Antrag voraus (Vordruck „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“, Hauptvordruck und Anlage Kinder). Dabei ist der Nachweis beim Finanzamt durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes zu führen.
Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen im Wesentlichen nicht nach oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig (sog. Mangelunterhaltsfälle), ist eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil im Lohnsteuerabzugsverfahren nur möglich, wenn der Antragsteller keinen Unterhaltsvorschuss erhalten hat. Ein Antrag auf Übertragen kann auch erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden.
Mehrjährige Berücksichtigung in den Antragsfällen nach § 38b Absatz 2 Satz 2 EStG
Die mehrjährige Berücksichtigung von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren ist möglich, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben (§ 38b Absatz 2 Satz 2, 3 EStG). Eine mehrjährige Berücksichtigung kommt zum Beispiel in den folgenden Fällen in Betracht:
- Pflegekinder in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 EStG,
- Kinder unter 18 Jahren, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht ermittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,
- Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 erfüllen. Bei Kindern, die sich in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a EStG befinden, kann sich die mehrjährige Berücksichtigung bei einem Ausbildungsverhältnis, zum Beispiel aus dem Ausbildungsvertrag, ergeben; bei einem Erststudium kann für die mehrjährige Berücksichtigung grundsätzlich die Regelstudienzeit im Sinne der §§ 11, 19 HRG zugrunde gelegt werden.
Den Antrag nach § 38b Absatz 2 Satz 2 EStG musst Du auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck stellen (§ 38 Absatz 2 Satz 5 EStG); hierfür steht der Vordruck „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“, Hauptvordruck und Anlage Kinder zur Verfügung.
Steuerklasse und Elternzeit
Um in der Elternzeit mehr Geld zu bekommen, kann man vor der Geburt geschickt die Steuerklasse wechseln. Dieses Vorgehen ist vollkommen legal, man muss aber ein paar Dinge beachten, damit es richtig funktioniert.
- Bei Ehen oder eingetragenen Partnerschaften befindet sich entweder ein Partner in der Steuerklasse III, der andere in der Steuerklasse V oder es befinden sich beide in der Steuerklasse IV. Meist werden Männer besser bezahlt und befinden sich in der günstigeren Steuerklasse III.
- Meist bleibt die Mutter nach der Geburt des Kindes zu Hause und bezieht Elterngeld. Ausgehend vom letzten Lohn wird das Elterngeld berechnet. Je nachdem, in welcher Steuerklasse Du Dich befindest, kann man die Steuerklasse ändern, um mehr Geld zu erhalten.
- Allerdings wird das Elterngeld so berechnet, dass als Grundlage die letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes betrachtet werden. Dieser wird Bemessungszeitraum genannt. Dabei wird auch die überwiegende Steuerklasse in diesem Zeitraum zur Bewertung herangezogen.
- Dafür ist es wichtig zu beachten, dass Du spätestens sieben Monate vor der Geburt die Steuerklasse wechselst, damit das Elterngeld auch mit der neuen Steuerklasse berechnet wird.
Steuerklasse und Arbeitslosigkeit
- Die Höhe des Nettolohns ist abhängig von der Steuerklasse. Deshalb hängt von der Steuerklasse auch die Höhe des Arbeitslosengeldes ab. Die Agentur für Arbeit geht bei der Berechnung der Arbeitslosengeldhöhe von der am 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Steuerklassenkombination aus. Wenn also bereits am Ende des Jahres abzusehen ist, dass einer der Ehegatten oder Lebenspartner im darauffolgenden Jahr arbeitslos wird, können die Ehegatten die Steuerklasse vor Beginn des neuen Jahres wechseln, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erhalten.
- Problematisch wird es, wenn Sie als Ehepaar die Steuerklassen-Kombination während der Arbeitslosigkeit wechseln möchten. Ein Beispiel: Der Ehemann ist der Besserverdiener und deshalb in Steuerklasse III, die Ehefrau in Steuerklasse V. Der Ehemann verliert unerwartet seinen Job und ist arbeitslos. Nun würde sich – steuerlich gesehen – ein Wechsel der Steuerklasse für das Ehepaar anbieten. Aber: Die Agentur für Arbeit berücksichtigt den Wechsel der Steuerklasse nur, wenn sich daraus eine niedrigere Leistung ergibt. Das bedeutet: Die Agentur für Arbeit lässt sich nur auf die neue Steuerklasse ein, wenn sie dann weniger Arbeitslosengeld bezahlen muss.
- Wird einer der Ehegatten oder Lebenspartner erst nach dem Beginn des Kalenderjahres arbeitslos und hatte er eine Steuerklasse V, so kann beim Finanzamt der Wechsel in die Steuerklasse IV-Faktor beantragt werden. Diese Steuerkonstellation akzeptieren Agenturen für Arbeit ohne Prüfung der Zweckmäßigkeit, sodass der bisher nach der Steuerklasse V besteuerte Arbeitnehmer ein viel höheres Arbeitslosengeld beziehen könnte.
Quellenangabe:
§ 38b EStG (Steuerklasse)
§ 39f EStG (Faktor)
§ 39 Absatz 4 EStG (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
§ 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
Merkblatt zur Steuerklassenwahl
https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/ELStAM_node.html
§ 39e EStG 2020
https://ste-u-err-echt.com/39e/
Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-9/
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