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Steuerpflicht

Sofern Du eine Steuerrückerstattung erwartest, wirst Du daran interessiert sein beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen. In einem Veranlagungsverfahren prüft das Finanzamt Deine in der Einkommensteuererklärung erklärten Einkünfte und erlässt einen Einkommensteuerbescheid. Der Steuerbescheid weist die Steuererstattung aus.

Allerdings ist es nicht jedem erlaubt eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Die persönliche Steuerpflicht bestimmt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung berechtigt ist. Zur persönlichen Steuerpflicht zählt die unbeschränkte und die beschränkte Einkommensteuerpflicht.


Persönliche Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht


1. Alternative (Wohnsitz in Deutschland)


§ 1 Absatz 1 EStG

Unbeschränkt Steuerpflichtig bist Du, wenn Du in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hast und eine natürliche Person bist. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle.

Die Definition einer natürlichen Person ist der lebende Mensch. Auch die minderjährigen Kinder unterliegen der Steuerpflicht.

Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Geburt und endet mit dem Tod.

Du hast Deinen Wohnsitz in Deutschland, wenn Du hier eine Wohnung unterhälst, die darauf schließen lässt, dass Du die Wohnung beibehalten und benutzen wirst.

Den gewöhnlichen Aufenthalt begründest Du in Deutschland, wenn Du Dich – ohne eine eigene Wohnung zu nehmen – zeitlich zusammenhängend länger als 6 Monate hier aufhälst.


Beispiel 1

Der ledige Thomas wohnt und arbeitet in Köln. Seine Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2020 aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) betragen 55.000 Euro. In Georgien bezieht er Vermietungseinkünfte in Höhe von 2.000 Euro, die dort auch nachweislich versteuert wurden.

Thomas ist unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig, da er in Köln (Inland) seinen Wohnsitz
(§ 8 AO) hat.


Beispiel 2

Herr Jansen wohnt mit seiner Familie, bestehend aus seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in den Niederlanden.

Da er zum 01. Januar 2016 in Köln einen Job gefunden hat, begründet er zusätzlich ab dem 01. Januar 2016 einen Zweitwohnsitz in Düren.

Frau Jansen bezieht seit 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in den Niederlanden. Die Renteneinkünfte im Veranlagungszeitraum 2016 belaufen sich auf 7.809 Euro. Herr Jansen bezieht aus Deutschland einen Bruttoarbeitslohn für den Zeitraum 01. Januar 2016 – 31. Dezember 2016 in Höhe von 73.466 Euro. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit belaufen sich auf 70.481 Euro. Der Arbeitgeber hat 18.198,29 Euro Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.


Lösung 2

Her Jansen ist im Veranlagungszeitraum 2016 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG.
Herr Jansen ist eine natürliche Person und hat im Inland (in Düren) einen Wohnsitz.

Die Frage ob ein steuerlich begründeter Wohnsitz in Deutschland gegeben ist, bestimmt sich allein nach dem in der Abgabenordnung festgelegten innerstaatlichen Wohnsitzbegriff. Danach hast Du Deinen Wohnsitz im Inland, wenn Du hier eine Wohnung innehast, die darauf schließen lässt, dass Du die Wohnung beibehalten und benutzen wirst. Ein inländischer Wohnsitz führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn Du eine weitere Wohnung im Ausland hast und sich dort Dein Lebensmittelpunkt befindet. Der Gesetzgeber verlangt nur das Vorliegen eines Wohnsitzes. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Erst für die Frage der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften ist nach dem jeweiligen DBA auf den Ansässigkeitsstaat und damit auf Deinen Lebensmittelpunkt abzustellen.

Der Begriff der Wohnung verlangt, dass Dir Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die zum Wohnen geeignet und darüber hinaus für Deine persönlichen Verhältnisse angemessen sind. Das kann ein möbliertes Zimmer sein, eine Unterkunft in einer Gemeinschaftsbaracke, eine Zweitwohnung, ein Sommer- oder Ferienhaus. Entscheidend ist, dass die Räumlichkeiten nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken, sondern ständig zu Wohnzwecken genutzt werden. Ein nur zum Übernachten genutztes Standby-Zimmer eines Piloten begründet keinen Wohnsitz. Der inländische Wohnsitzbegriff ist also auch an ein zeitliches Moment geknüpft. Du musst die Wohnung über einen längeren Zeitraum hinweg innehaben. Die Rechtsprechung geht hier in Anlehnung an den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts von einer Zeitdauer von mindestens 6 Monaten aus. Maßgebend hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse. Auf die polizeiliche An- und Abmeldung kommt es für die Begründung eines Wohnsitzes im Inland nicht an. Nicht erforderlich ist, dass Du Dich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhälst. Auch unregelmäßige Aufenthalte können zum „Innehaben einer Wohnung“ und damit zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes führen, auch wenn es sich hierbei nicht um den Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen handelt.



Berechnung der Rückerstattung vom Finanzamt


1. Schritt „Ermittlung der Steuer auf das fiktive z.v.E.“

73.466 Euro (Bruttoarbeitslohn)
2.985 Euro (Werbungskosten)
=70.481 Euro (Einkünfte)
=70.481 Euro (Summe der Einkünfte)
=70.481 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte)
9.169 Euro (Sonderausgaben)
=61.312 Euro (Einkommen)
=61.312 Euro (Z.v.E)
+7.809 Euro (Ausländische Einkünfte)
=69.121 Euro (Fiktives z.v.E)
=13.886 Euro (Steuer, Splittingtabelle 2016)

2. Schritt „Ermittlung des Steuersatzes“

Formel

Steuer auf fiktives zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.)
:Fiktives zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.)
X100
=Steuersatz
Formel

13.886 Euro : 69.121 Euro x 100 = 20,0894 %


3. Schritt „Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer“

Formel

Zu versteuerndes Einkommen (z.v.E)
XSteuersatz
=Festzusetzende Einkommensteuer
Formel

61.312 Euro x 20,0894 % = 12.317 Euro

Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 12.317 Euro.



4. Schritt „Ermittlung der Steuererstattung“

 Einkommensteuer
Festgesetzt werden12.317,00 Euro
Abzüglich Steuerabzug vom Lohn-18.198,29 Euro
Demnach zu viel entrichtet5.882,00 Euro
Rückerstattung

Erstattungsbetrag: 5.882 Euro.

Familie Jansen erhält eine Steuerrückerstattung vom Finanzamt in Höhe von 5.882 Euro.



Anmerkung

Die ausländischen Renteneinkünfte von Frau Jansen werden nicht in die Berechnung zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Absatz 5 EStG) einbezogen. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöhen damit den Steuersatz. Die ausländischen Renteneinkünfte sind in der Steuererklärung 2020 im Mantelbogen (Hauptvordruck ESt 1 A), Seite 2, Einkommensersatzleistungen einzutragen.

Herr Jansen kann, durch einen entsprechenden Antrag in die Steuerklasse III wechseln.

Sofern die Bank eine Ansässigkeitsbescheinigung anfordert, erteilt die Finanzverwaltung diese.


2. Alternative


§ 1 Absatz 2 EStG

Wenn Du in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hast, kannst Du unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Nämlich dann, wenn Du die deutsche Staatsbürgerschaft hast und Dein Arbeitgeber eine inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist. Das heißt, dass Du zu diesem Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehst und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehst (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).

Das sind insbesondere aktive Staatsbedienstete mit diplomatischem oder konsularischem Status, aber auch Auslandskorrespondenten deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten (BMF-Schreiben vom 01.12.1992, BStBl. 1992 I S. 730) und durch das Bundesverwaltungsamt (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen) an deutsche Auslandsschulen (zum Beispiel in den USA) vermittelte Lehrkräfte (BMF-Schreiben vom 10.11.1994, BStBl. 1994 I S. 853).

Deutsche Bedienstete der Europäischen Union fallen nicht unter § 1 Absatz 2 EStG, weil sie von der EU bezahlt werden. Sie sind jedoch aufgrund eines Sonderabkommens unbeschränkt steuerpflichtig.

Ebenfalls nicht unter § 1 Absatz 2 EStG fallen deutsche Bedienstete internationaler Organisationen (zum Beispiel die UNO), die Empfänger von inländischen Versorgungsbezügen (zum Beispiel pensionierte Beamte) und im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts (BFH-Urteil vom 22.02.2006, I R 60/05, BStBl. 2007 II Satz 106).

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch, die zu Deinem Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Dies gilt nur für Dich (als natürliche Personen), wenn Du in dem Staat, in dem Du Deinen Wohnsitz oder Deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wirst.


3. Alternative (Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht)


§ 1 Absatz 3 EStG

Wenn Du in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hast, kannst Du Dich als unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen behandeln lassen. Dafür musst Du bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Du musst einen Antrag stellen.
Du musst inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Im § 49 EStG sind zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen genannt.
Diese Einkünfte müssen mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

Wird eine der beiden Grenzen nicht eingehalten oder der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nicht gestellt, erfolgt die Besteuerung nach der beschränkten Steuerpflicht.

Bei Ehegatten mit Splittingtarif erfolgt die Einbeziehung der Einkünfte beider Partner in die 90 Prozent-Prüfung und eine Verdoppelung des Grundfreibetrags von 9.408 Euro auf 18.816 Euro (für den Veranlagungszeitraum 2020), sofern der den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates hat (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG). Der BFH hat bestätigt, dass bei der Prüfung nicht die Einkünfte jedes Partners isoliert zu prüfen sind (BFH-Urteil vom 06.05.2015, I R 16/14, BStBl. 2015 II Seite 957).

Ausnahme: Keine Einkommensprüfung ist für den Antrag auf Zusammenveranlagung mit Splittingtarif erforderlich, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte eines in Deutschland lebenden und arbeitenden EU-/EWR-Staatsangehörigen im EU-/EWR-Ausland wohnt (Verfügung der OFD Frankfurt vom 27.02.2012, DB 2012 S. 1239; BFH-Urteil vom 08.09.2010, I R 28/10, BStBl. 2011 II Seite 269).

Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.

Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen ist.

Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

Der Vorteil der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag ist für Grenzpendler mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates am größten, also für Personen, die im Ausland wohnen und im Inland arbeiten. Denn im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht können dann aufgrund der Vorschrift des § 1a Absatz 1 EStG dieselben familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden wie von Inländern, also insbesondere:

  • die Zusammenveranlagung mit dem im EU-/EWR-Ausland wohnenden, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Splittingtarif),
  • der Abzug von Unterhaltsleistungen an den im EU-/EWR-Ausland wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben (Realsplitting).

Ferner können Auswanderer in Niedrigsteuergebiete mit wesentlichen Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG mit einem Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Außensteuergesetz vermeiden. BFH-Urteil vom 26. April 2017, I R 27/15 Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG – Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste.

Den Antrag stellen Sie in der Einkommensteuererklärung 2020 in der Anlage WA-ESt im Abschnitt „Nur bei Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden“.


Begriffsklärung „Grenzpendler

Grenzpendler sind ausländische Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber ihr wesentliches Einkommen in Deutschland erzielen. Grenzpendler fallen auf Antrag unter die unbeschränkte Steuerpflicht (= fiktive unbeschränkte Steuerpflicht). Soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG beziehen, sind sie den inländischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung in vollem Umfang gleichgestellt. Die Besteuerung der Welteinkünfte ist ausgeschlossen. Von dem Begriff „Grenzpendler“ zu unterscheiden ist die „Grenzgängereigenschaft“, die ihre Rechtsgrundlage im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat und der Vermeidung der Doppelbesteuerung der im Inland erzielten Arbeitseinkünfte dient.


Beispiel

Der ledige Petit wohnt in Holland und pendelt täglich zur Arbeit nach Köln. Seine Welteinkünfte im Jahr 2020 betragen 80.000 Euro. Erzielt er davon mindestens 72.000 Euro in Deutschland (= 90 Prozent), kann er beim Kölner Finanzamt den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Hätte er Welteinkünfte von 40.000 Euro und davon inländische Einkünfte von nur 34.000 Euro (= 85 Prozent), könnte er ebenfalls den Antrag stellen, weil seine ausländischen Einkünfte mit 6.000 Euro unter dem Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2020 von 9.408 Euro liegen.

Die ausländischen Einkünfte werden nach Umrechnung in Euro nach deutschem Steuerrecht ermittelt (BFH-Urteil vom 20.08.2008, I R 78/07, BStBl. 2009 II Seite 708). Unberücksichtigt bleiben nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte des beschränkt Steuerpflichtigen, die in seinem Wohnsitzland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte auch in Deutschland steuerfrei sind (§ 1 Absatz 3 Satz 4 EStG).


Im Einzelnen gilt folgendes (Verfügung der OFD Frankfurt vom 22.02.2012, DStR 2012 Seite 1510):

Inländische Einkünfte,

  • für die Deutschland nach einem DBA nur das Recht auf Erhebung einer Quellensteuer zusteht, gelten als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte.
  • für die Deutschland als Quellenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht laut DBA zusteht und der andere Staat als Wohnsitzstaat die deutsche Einkommensteuer auf seine Einkommensteuer anrechnet, sind der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte.
  • die ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in einem Nicht-DBA-Staat bezieht, unterliegen der deutschen Einkommensteuer.

Daher sind in Deutschland erzielte, nur der Abgeltungsteuer (Quellensteuer) unterliegende Kapitaleinkünfte, die im Ausland steuerpflichtig sind, bei den Welteinkünften mitzurechnen (so bei Wohnsitz in Belgien: BFH-Urteil vom 12.08.2015, I R 18/14, BFH/NV 2016 Seite 288. Gleiches gilt für im Ausland zu versteuerndes Arbeitslosengeld (so für die Niederlande: BFH-Urteil vom 01.10.2014, I R 18/13, BStBl. 2015 II Seite 474).


Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht


H 32b EStH:

https://ste-u-err-echt.com/h32besth/


§ 2 Absatz 7 Satz 3 EStG

Besteht während eines Kalenderjahres sowohl die unbeschränkte als auch die beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Die außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht im Kalenderjahr erzielten Einkünfte sind im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn diese nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (BFH vom 15.05.2002, BStBl. II S. 660, vom 19.12.2001, BStBl. 2003 II S. 302 und vom 19.11.2003, BStBl. 2004 II S. 549).

Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Tätigkeit im Ausland sind beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, wenn dies nicht durch ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) ausgeschlossen wird (BFH vom 20.09.2006, BStBl. 2007 II S. 756).


Beispiel

Frau Russo ist zum 01.08.2019 der Liebe wegen von Italien nach Deutschland umgezogen.

In Italien hat sie in dem Zeitraum 01. Januar 2019 – 31. Juli 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) in Höhe von 9.928 Euro bezogen.

In Deutschland hat sie in dem Zeitraum 01. August 2019 – 31. Dezember 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) in Höhe von 9.087 Euro bezogen.


Lösung

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.

Sowohl die ausländischen Einkünfte als auch die inländischen Einkünfte sind in die Berechnung einzubeziehen, wobei die ausländischen Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.


Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer


1. Schritt „Ermittlung der Steuer auf das fiktive z.v.E.“

9.087 Euro (Deutsche Einkünfte)
1.885 Euro (Sonderausgaben / Versicherungen und außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten)
=7.202 Euro (Einkommen / Zu versteuerndes Einkommen)
+9.928 Euro (Ausländische Einkünfte)
=17.130 Euro (Fiktives zu versteuerndes Einkommen)
=1.672 Euro (Steuer, gemäß Grundtabelle 2019)

2. Schritt „Ermittlung des Steuersatzes“ – Formel

Steuer auf fiktives zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.)
:Fiktives zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.)
X100
=Steuersatz


1.672 Euro : 17.130 Euro x 100 = 9,7606 %


3. Schritt „Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer“ – Formel

Zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.)
XSteuersatz
=Festzusetzende Einkommensteuer


7.202 Euro x 9,7606 % = 702 Euro


Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 702 Euro.



Sie müssen in Ihrer Einkommensteuererklärung 2020 die Anlage WA-ESt den Abschnitt „Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht“ ausfüllen. Hierbei müssen Sie Ihre Einkünfte im Ausland und Ihre Ansässigkeitszeiten im Inland in den Zeilen 4 bis 7 eintragen. Zusätzlich tragen Sie im Abschnitt „Wohnsitz im Ausland im Kalenderjahr 2020“, Zeile 18 und 19 Ihre Adresse im Ausland ein.


Beschränkte Steuerpflicht


§ 1 Absatz 4 EStG

Sofern Du in Deutschland (im Inland) keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast, aber inländische Einkünfte in Sinne des § 49 EStG beziehst, bist Du beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Der beschränkten Steuerpflicht liegt das sogenannte Territorialitätsprinzip (der Besteuerung unterliegen nur die inländischen Einkünfte) zugrunde. Bei der Erzielung von inländischen Einkünften sind Doppelbesteuerungsabkommen beziehungsweise steuerliche Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden. Zahlreiche Steuervergünstigungen stehen beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu.

Bei einem inländischen Steuerabzug an der Quelle ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (§ 50 Absatz 2 Satz 1 EStG). Das gilt für die Lohnsteuer auf Inlandslöhne (Lohnsteuerabzug nur nach Steuerklasse I) und für die auf inländische Kapitalerträge einbehaltene Abgeltungsteuer unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. Ausnahmsweise besteht bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug eine Veranlagungspflicht, wenn ein Lohnsteuerfreibetrag gemäß § 39a Absatz 4 EStG gebildet wurde und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn eine bestimmte Grenze übersteigt (2015: 10.800 Euro). Eine weitere Ausnahme besteht beim Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht während des Jahres (§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EStG).

Eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU beziehungsweise des EWR und dortigem Wohnsitz ist mittels der Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige für 2020 mit dem Hauptvordruck ESt 1 C samt Anlage N möglich (§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4b und Satz 7 EStG). Dadurch können zum Beispiel die tatsächlich angefallenen Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Wird von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften an der Quelle keine Steuer einbehalten, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das betrifft insbesondere inländische Betriebseinnahmen (§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG) sowie inländische Mieteinnahmen und bestimmte Renten im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7, 10 EStG. Betriebsausgaben und Werbungskosten, die mit diesen inländischen Einnahmen im Zusammenhang stehen, können abgesetzt werden. Der Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige sind dann die entsprechenden Anlagen G, S, V, R usw. beizulegen. Das für den beschränkt Steuerpflichtigen zuständige deutsche Finanzamt kann den Schuldner der inländischen Einnahmen zum Einbehalt und zur Abführung von Einkommensteuer in Höhe von 25 Prozent verpflichten (§ 50a Absatz 7 Satz 2, 3 EStG).

Darüber hinaus werden für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nur die tatsächlich nachgewiesenen Altersvorsorgeaufwendungen und Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die übrigen Sonderausgaben nur der Sonderausgaben-Pauschbetrag abgesetzt (§ 50 Absatz 1 Satz 4 EStG). Außergewöhnliche Belastungen und die Freibeträge für Kinder werden nicht berücksichtigt (§ 50 Absatz 1 Satz 3 EStG) der Altersentlastungsbetrag aber schon.

Besteuert wird nur nach dem Grundtarif, auch wenn der Steuerpflichtige verheiratet ist. Der Grundfreibetrag ist nur zu berücksichtigen, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Arbeitnehmereinkünfte erzielt (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG; FG Baden-Württemberg vom 12.07.2012, 3 K 4435/11, EFG 2012 S. 1932).

Wohnt der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte eines in Deutschland lebenden und arbeitenden EU-/EWR-Staatsangehörigen (unbeschränkt steuerpflichtig) im EU-/EWR-Ausland (beschränkt steuerpflichtig), kann in der Steuererklärung die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragt werden (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG).

Hast Du bei Abgabe der Steuererklärung keinen inländischen Wohnsitz mehr, kann das Finanzamt von Dir die Angabe eines inländischen Empfangsbevollmächtigten für den Steuerbescheid verlangen (zum Beispiel einen Steuerberater). Kommst Du dieser Aufforderung nicht nach, gilt ein per einfachen Brief ins Ausland versandter Steuerbescheid einen Monat nach Aufgabe zur Post als zugegangen (§ 123 AO). Eine förmliche Zustellung (zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein) ist nicht vorgeschrieben (BFH-Beschluss vom 14.10.2010, II S. 24/10 (PKH)).


Beispiel

Herr van Dijk hat seinen Familienwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in den Niederlanden. In dem Zeitraum 01. Januar 2015 – 31. März 2015 hat Herr van Dijk in den Niederlanden gearbeitet und einen Arbeitslohn von insgesamt 41.792 Euro erhalten. Nach Abzug der Werbungskosten belaufen sich die Einkünfte auf 40.792 Euro. Im April war er arbeitslos. Er hat keine Lohnersatzleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld bezogen. Herr van Dijk fand im Mai eine Anstellung in Düsseldorf bei der Firma Porz und arbeitete dort bis zum 31. Dezember 2015. Er pendelte täglich von den Niederlanden nach Düsseldorf.

Herr van Dijk erhielt in dem Zeitraum 01. Mai 2015 – 31. Dezember 2015 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 48.208 Euro. Nach Abzug der Werbungskosten belaufen sich die Einkünfte auf 44.464 Euro. Der Arbeitgeber hat 12.049 Euro Lohnsteuer und 662,63 Euro Solidaritätszuschlag für Herrn van Dijk abgeführt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 52.936 Euro und das zu versteuernde Einkommen beträgt 52.900 Euro.


Lösung

Herr van Dijk ist im Veranlagungszeitraum 2015 beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1 Absatz 4 EStG) und inländische Einkünfte, nämlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 4a EStG bezieht.

Da der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I abgeführt hat, gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten. Das heißt, dass Herr van Dijk nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verpflichtet ist.

Bei einer beschränkten Steuerpflicht müsste Herr van Dijk 2.011,95 € Steuern nachzahlen.



Berechnung der Steuernachzahlung

Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 13.956 Euro
(Grundtarif 2015 / z.v.E 52.900 Euro)
Festzusetzende Einkommensteuer
Der Solidaritätszuschlag beträgt 13.956 Euro x 5,5 % = 767,58 Euro.

EinkommensteuerSolidaritätszuschlag
Festgesetzt werden13.956 Euro767,58 Euro
Abzüglich Steuerabzug vom Lohn-12.049 Euro-662,63 Euro
Demnach zu wenig entrichtet1.907 Euro104,95 Euro
Steuernachzahlung

Abschlusszahlung: 2.011,95 Euro.


Herr van Dijk kann sich nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen gemäß § 1 Absatz 3 EStG behandeln lassen.

Seine inländischen Einkünfte unterliegen nicht zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag gemäß § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG in Höhe von 8.472 Euro (für den Veranlagungszeitraum 2015).


Welteinkommen

Ausländische Einkünfte40.792 Euro
+ Inländische Einkünfte+44.464 Euro
= Das Welteinkommen=85.256 Euro
Welteinkommen

Die ausländischen Einkünfte in Höhe von 40.791 Euro übersteigen den Grundfreibetrag in Höhe von 8.472 Euro um 32.319 Euro.

Die inländischen Einkünfte in Höhe von 44.464 Euro unterliegen zu 52,15 Prozent der deutschen Einkommensteuer, denn das Welteinkommen in Höhe von 85.256 Euro entspricht 100 Prozent.

Quellenangabe:

§ 1 Absatz 1 – 3 EStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
§ 1 Absatz 4 EStG (Beschränkte Steuerspflicht)
§ 2 ABSATZ 7 SATZ 3 ESTG (ZEITWEISE UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT)
§ 1 ABSATZ 1 SATZ 2 ESTG (INLAND)
§§ 8, 9 AO (Wohnsitz / Gewöhnlicher Aufenthalt)
§ 32b EStG (Progressionsvorbehalt)
§ 32a EStG (Grundfreibetrag)
§ 49 EStG (Inländische Einkünfte)
§ 50a EStG (Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen)
§ 50 EStG (Steuerabzug vom Arbeitslohn)
BFH vom 15.05.2002, BStBl. II S. 660, vom 19.12.2001, BStBl. 2003 II S. 302 und vom 19.11.2003, BStBl. 2004 II S. 549 (Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht)
BFH vom 20.09.2006, BStBl. 2007 II S. 756 (Vorab entstandene Werbungskosten – Ausland)

Sachliche Steuerpflicht

Gegenstand der Einkommensteuer ist Dein Erwerbseinkommen, das darauf ausgerichtet ist einen Gewinn zu erzielen. Besteuert werden alle steuerpflichtigen natürlichen Personen (Universalitätsprinzip) mit ihrem gesamten verfügbaren Einkommen (Totalitätsprinzip).


Umfang der Besteuerung

Auf das zu versteuernde Einkommen wird entweder der Grundtarif (ledige) oder der Splittingtarif (verheiratete) angewendet. Daraus resultiert die festzusetzende Einkommensteuer.



Das Einkommensteuergesetz erfasst sieben Einkunftsarten

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte des § 22 EStG



Ermittlung der Einkünfte

Einnahmen / Betriebseinnahmen (§ 8 EStG)
Werbungskosten / Betriebsausgaben (§ 9 EStG / § 4 Absatz 4 EStG)
=Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 – 7 EStG)
Ermittlung der Einkünfte

Bei den ersten drei Einkunftsarten werden die Betriebsausgaben den Betriebseinnahmen gegenübergestellt. Das Ergebnis ist entweder der Gewinn oder der Verlust. Die so ermittelten Einkünfte werden Gewinneinkünfte genannt (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG).

Bei den folgenden Einkünften werden die Werbungskosten den Einnahmen gegenübergestellt. Die so ermittelten Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bezeichnet (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG):

– Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
– Einkünften aus Kapitalvermögen,
– Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
– Sonstigen Einkünfte des § 22 EStG.



Ermittlung der Summe der Einkünfte

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
+Einkünfte aus Vermietung (§ 21 EStG)
+Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
=Summe der Einkünfte
Ermittlung der Summe der Einkünfte


Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Summe der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Absatz 3 EStG)
+ Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Absatz 2 Satz 3 EStG, sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 AIG)
=Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 EStG)
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte


Ermittlung des Einkommens

Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug nach § 10d EStG
Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 – 33b EStG)
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e – 10i EStG, § 52 Absatz 21 Satz 6 EStG i.d.F. vom 16.04.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
+Erstattungsüberhänge (§ 10 Absatz 4b Satz 3 EStG)
= Einkommen (§ 2 Absatz 4 EStG)
Ermittlung des Einkommens


Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Einkommen (§ 2 Absatz 4 EStG)
Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6 EStG)
Härteausgleich nach § 46 Absatz 3 EStG, § 70 EStDV
=Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Absatz 5 EStG)
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens


Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer

Steuerbetrag nach §§ 32a EStG, 32b EStG, 50 Absatz 1 Satz 2 EStG
(Auf das z.v.E. wird der Grundtarif / der Splittingtarif unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts angewendet)
+Steuer aufgrund der Berechnung nach §§ 34, 34b EStG
+Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Absatz 1, 4 – 6 EStG
=Tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Absatz 1, 5 EStG)
Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer


Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

Tarifliche Einkommensteuer
Minderungsbetrag (BGBl. 2003 II S. 1615); zusätzlicher Minderungsbetrag von 8 Prozent (DBA Belgien)
Ausländische Steuern nach § 34c Absatz 1 und 6 EStG, § 12 AStG
Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzung für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Absatz 1 und 2 EStG)
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
Steuerermäßigung nach § 34f Absatz 3 EStG
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
+Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG
+Steuern nach § 34c Absatz 5 EStG
+Nachsteuer nach § 10 Absatz 5 EStG i.V.m. § 30 EStDV
+Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
+Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind § 10a Absatz 2 EStG
+Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um
Freibeträge für Kinder gemindert wurde
=Festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Absatz 6 EStG)
Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

Keine Einnahmen oder Einkünfte sind

  • Die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Absatz 3 VermBG),
  • Investitionszulagen nach dem InVZulG,
  • Die Wohnungsbau-Prämie (§ 6 WoPG),
  • Neue Anteilsrechte aufgrund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital
    (§§ 1, 7 KapErhStG).

Lottogewinne

Lottogewinne lassen sich keiner der sieben Einkunftsarten zuordnen und müssen daher nicht versteuert werden. Nur die aus der Anlage des Gewinns erzielten Kapitalerträge sind bei der Einkommensteuer zu erfassen.


Schenkung und Erbfolge

Der Zufluss von Vermögenswerten durch privat veranlasste Schenkungen oder im Wege der Erbfolge unterliegt nur der Einkommensbesteuerung, soweit der Anteil der Schenkung / der Anteil der Erbschaft oberhalb des Freibetrags liegt.
Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind – genau wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.


Liebhaberei

Deine Einkünfte werden vom Finanzamt nur berücksichtigt, wenn Du beabsichtigst einen Gewinn zu erzielen, das heißt, wenn Du einen Totalgewinn erwirtschaftest. Sofern Du in einem Zeitraum von mehr als 5 Jahren jährlich einen Verlust geltend machst, prüft das Finanzamt Deine Einnahmeerzielungsabsicht. Kann die Verwaltung diese nicht feststellen wirft sie Dir Liebhaberei vor mit der Folge, dass die ergangenen Bescheide der letzten 5 Jahre aufgehoben werden und Du die bereits erhaltene Steuervergütung zurückzahlen musst.


Quellenangabe:


§ 2 Absatz 1 EStG (Einkunftsarten)
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 EStG (Gewinneinkünfte)
§ 2 ABSATZ 2 Nummer 2 EStG (Überschusseinkünfte)
§ 2 Absatz 3 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte)
§ 2 Absatz 4 EStG (Einkommen)
§ 2 Absatz 5 EStG (Zu versteuerndes Einkommen)
§ 2 Absatz 6 EStG (Festzusetzende Einkommensteuer)
§ 2 Absatz 7 EStG (Jahressteuer)
§ 32a Absatz 1, 5 EStG (Tarifliche Einkommensteuer)


Beginn und Ende der Steuerpflicht, steuerliche Rechtsfähigkeit / Handlungsfähigkeit

https://ste-u-err-echt.com/steuerpflicht-3/

Steuerpflicht

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

2 Kommentare zu „Steuerpflicht

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