§ 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...