Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
§ 2 Einkommensteuergesetz (EStG 2020) – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
