§ 21 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem Klima, das vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweicht, wird eine Pauschale für das Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...